Straftatbestand der Zwangsheirat als Ausschaffungsgrund

ShortId
12.3097
Id
20123097
Updated
28.07.2023 13:51
Language
de
Title
Straftatbestand der Zwangsheirat als Ausschaffungsgrund
AdditionalIndexing
2811;Ausländer/in;Volksinitiative;Ausschaffung;Ausländerrecht;strafbare Handlung;Zwangsheirat;Ausweisung
1
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L05K0501020202, Ausweisung
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L06K010301030401, Zwangsheirat
  • L03K050601, Ausländerrecht
  • L04K08010204, Volksinitiative
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Debatte über die Zwangsheirat waren sich die Vorsteherin des EJPD und der Nationalrat einig, dass die Zwangsverheiratung in die Kategorie der Verbrechen einzuordnen sei. Deshalb ist es folgerichtig, dass diesbezüglich Verurteilte ab einem noch zu definierendem Strafmass auch der Ausschaffung unterliegen soll.</p>
  • <p>Der neue Straftatbestand der Zwangsheirat (Art. 181a des Strafgesetzbuches, StGB), der in der Frühjahrssession 2012 vom Nationalrat verabschiedet wurde, sieht vor, dass mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, "wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen ..." Der Tatbestand der Zwangsheirat kann in seiner aktuellen Fassung als Gewaltdelikt bezeichnet werden und fällt aufgrund seiner Strafdrohung in die Kategorie der Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB).</p><p>Der Entscheid, ob die Zwangsheirat in den Katalog der Delikte aufzunehmen sein wird, die zwingend zu einer Ausweisung führen (Deliktskatalog), hängt zum einen von der definitiven Ausgestaltung der Strafbestimmung und dabei u. a. von der Höhe der angedrohten Strafe ab. Dazu müssen die Beratung im Ständerat, eine allfällige Differenzbereinigung und die Schlussabstimmung des Parlaments abgewartet werden.</p><p>Der Entscheid hängt zum anderen davon ab, welche übrigen Straftatbestände in den Deliktskatalog aufgenommen werden. Der Bundesrat wird die Vernehmlassung zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative noch vor der Sommerpause 2012 eröffnen. Erst die Ergebnisse der Vernehmlassung werden zeigen, wie die konkrete Umsetzung aussieht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Ausarbeitung der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative den Straftatbestand der Zwangsheirat in den Katalog der Ausschaffungsgründe aufzunehmen.</p>
  • Straftatbestand der Zwangsheirat als Ausschaffungsgrund
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Debatte über die Zwangsheirat waren sich die Vorsteherin des EJPD und der Nationalrat einig, dass die Zwangsverheiratung in die Kategorie der Verbrechen einzuordnen sei. Deshalb ist es folgerichtig, dass diesbezüglich Verurteilte ab einem noch zu definierendem Strafmass auch der Ausschaffung unterliegen soll.</p>
    • <p>Der neue Straftatbestand der Zwangsheirat (Art. 181a des Strafgesetzbuches, StGB), der in der Frühjahrssession 2012 vom Nationalrat verabschiedet wurde, sieht vor, dass mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, "wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen ..." Der Tatbestand der Zwangsheirat kann in seiner aktuellen Fassung als Gewaltdelikt bezeichnet werden und fällt aufgrund seiner Strafdrohung in die Kategorie der Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB).</p><p>Der Entscheid, ob die Zwangsheirat in den Katalog der Delikte aufzunehmen sein wird, die zwingend zu einer Ausweisung führen (Deliktskatalog), hängt zum einen von der definitiven Ausgestaltung der Strafbestimmung und dabei u. a. von der Höhe der angedrohten Strafe ab. Dazu müssen die Beratung im Ständerat, eine allfällige Differenzbereinigung und die Schlussabstimmung des Parlaments abgewartet werden.</p><p>Der Entscheid hängt zum anderen davon ab, welche übrigen Straftatbestände in den Deliktskatalog aufgenommen werden. Der Bundesrat wird die Vernehmlassung zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative noch vor der Sommerpause 2012 eröffnen. Erst die Ergebnisse der Vernehmlassung werden zeigen, wie die konkrete Umsetzung aussieht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Ausarbeitung der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative den Straftatbestand der Zwangsheirat in den Katalog der Ausschaffungsgründe aufzunehmen.</p>
    • Straftatbestand der Zwangsheirat als Ausschaffungsgrund

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