Patientenrechte stärken
- ShortId
-
12.3100
- Id
-
20123100
- Updated
-
23.09.2025 12:33
- Language
-
de
- Title
-
Patientenrechte stärken
- AdditionalIndexing
-
2841;Rechtsschutz;Vereinigung;Recht des Einzelnen;Patient/in
- 1
-
- L04K01050517, Patient/in
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- L03K050402, Rechtsschutz
- L05K0101030204, Vereinigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Patient fühlt sich heute im komplexen Gesundheitssystem zunehmend hilflos. Aktuell sind die Rechte von Patienten unübersichtlich an vielen Stellen geregelt, zudem massgeblich geprägt von der Rechtsprechung. </p><p>Dieser Intransparenz und den bestehenden Vollzugsdefiziten in der Praxis von Patientenrechten stehen betroffene Einzelpersonen ohnmächtig gegenüber. Ein verbindliches und einheitliches Beschwerdemanagement in Spitälern und Kliniken fehlt. </p><p>Patientenorganisationen, statutarisch zur Wahrung von Mitgliederinteressen beauftragt, sehen sich konfrontiert mit Meldungen über systematische Gefährdungen und Schädigungen im Rahmen von medizinischen Behandlungen. Mangels öffentlich-rechtlicher Beschwerdemöglichkeiten bleibt es den Patientenorganisationen jedoch verwehrt, diese besonders schutzwürdigen Personen auch in Fällen, die sich wiederholen, rechtlich ausreichend zu schützen. Darüber hinaus bestehen Lücken im Schutz von weiteren Bereichen:</p><p>1. Bei Datenschutzverletzungen im medizinischen Bereich kann der Patient nicht auf die Hilfe des Datenschutzbeauftragten hoffen, weil dieser nicht legitimiert ist, die Entscheide eines Departementes anzufechten. </p><p>2. Schutz fehlt ebenfalls in der nichttransparenten Praxis bei Kostengutsprachen von Krankenversicherern, was zu erheblichen Ungleichbehandlungen führt. </p><p>3. Zu klären ist auch die Frage, wie der Bundesrat die Rekurs- bzw. Beschwerdemöglichkeit gegenüber der staatlichen Zulassung von Medikamenten beurteilt. </p><p>In anderen Bereichen erfahren schwächere Vertragsparteien einen besonderen Schutz, beispielsweise Arbeitnehmende durch das Arbeitsrecht (Kündigungsschutz, Schlichtungsverfahren), Behinderte oder Frauen im Gleichstellungsgesetz sowie Pauschalreisende. Die zunehmende Komplexität im Gesundheitswesen verlangt nach der rechtlichen Regelung einer möglichen kollektiven Übernahme von Verantwortung durch Patientenorganisationen, wodurch die spezifischen Handlungsrechte der Patienten analog gestärkt werden könnten.</p>
- <p>Der Bundesrat erachtet mehr Transparenz bei den Patientenrechten und eine Stärkung der Partizipationsrechte von Patientenorganisationen im Grundsatz als wichtig. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Bund im Bereich der Patientenrechte über keine umfassende Gesetzgebungskompetenz verfügt. Nur in jenen Bereichen des Gesundheitsrechts, in denen er gestützt auf eine Verfassungsnorm zur Regelung befugt ist, kann er auch die Patientenrechte normieren (z. B. Transplantationsmedizin, genetische Untersuchungen beim Menschen, Fortpflanzungsmedizin, Heilmittelrecht, Epidemien). Sofern sich eine medizinische Behandlung im privatrechtlichen Rahmen abspielt (insbesondere bei frei praktizierenden Fachpersonen), gelten zudem die Regeln des Obligationenrechts und im Streitfall die neue Schweizerische Zivilprozessordnung. Diese sieht beispielsweise in ihrem Artikel 89 eine Verbandsklage vor, die auch von Patientenorganisationen wahrgenommen werden kann. Zu erwähnen sind letztlich auch die Regeln des neuen Erwachsenenschutz- und Kindesrechts im ZGB, die auf den 1. Januar 2013 in Kraft treten werden. Darin enthalten sind unter anderem auch zwei neue Instrumente zur Förderung des Selbstbestimmungsrechts von Patientinnen und Patienten (Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung) sowie eine Verbesserung des Rechtsschutzes betroffener Personen im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung.</p><p>Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Patientenrechte ist demnach beschränkt. Patientenrechte (insbesondere mit Blick auf die Behandlung in öffentlichen Spitälern) sind deshalb grundsätzlich von den Kantonen zu regeln, sei es im kantonalen Gesundheitsgesetz, sei es in spezifischen Patientenrechtserlassen. Ein Bericht mit einer vertieften Darstellung der Patientenrechte kann allfällige Lücken in der Gesetzgebung von Bund und Kantonen aufdecken und die Handlungsspielräume aufzeigen, innerhalb welcher der Bund einzelne Lücken schliessen kann. Dies gilt sowohl für die im Postulat genannten als auch für weitere patientenrechtsrelevante Gebiete; insbesondere kann auch auf die rechtliche Situation geschädigter Patienten bei Spitalinfektionen (vgl. Motion Graf-Litscher 12.3103, "Spitalinfektionen. Umkehr der Beweislast") eingegangen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen: </p><p>1. Welche Instrumente Transparenz über die Patientenrechte herstellen und welche Massnahmen den einheitlichen Vollzug dieser Rechte gewährleisten. </p><p>2. Wie Partizipationsrechte (Beschwerde, Rekurs oder Klage) von Patientenorganisationen als Träger öffentlicher Aufgaben zur Geltendmachung von schutzwürdigen öffentlichen Interessen eingeführt werden können.</p>
- Patientenrechte stärken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Patient fühlt sich heute im komplexen Gesundheitssystem zunehmend hilflos. Aktuell sind die Rechte von Patienten unübersichtlich an vielen Stellen geregelt, zudem massgeblich geprägt von der Rechtsprechung. </p><p>Dieser Intransparenz und den bestehenden Vollzugsdefiziten in der Praxis von Patientenrechten stehen betroffene Einzelpersonen ohnmächtig gegenüber. Ein verbindliches und einheitliches Beschwerdemanagement in Spitälern und Kliniken fehlt. </p><p>Patientenorganisationen, statutarisch zur Wahrung von Mitgliederinteressen beauftragt, sehen sich konfrontiert mit Meldungen über systematische Gefährdungen und Schädigungen im Rahmen von medizinischen Behandlungen. Mangels öffentlich-rechtlicher Beschwerdemöglichkeiten bleibt es den Patientenorganisationen jedoch verwehrt, diese besonders schutzwürdigen Personen auch in Fällen, die sich wiederholen, rechtlich ausreichend zu schützen. Darüber hinaus bestehen Lücken im Schutz von weiteren Bereichen:</p><p>1. Bei Datenschutzverletzungen im medizinischen Bereich kann der Patient nicht auf die Hilfe des Datenschutzbeauftragten hoffen, weil dieser nicht legitimiert ist, die Entscheide eines Departementes anzufechten. </p><p>2. Schutz fehlt ebenfalls in der nichttransparenten Praxis bei Kostengutsprachen von Krankenversicherern, was zu erheblichen Ungleichbehandlungen führt. </p><p>3. Zu klären ist auch die Frage, wie der Bundesrat die Rekurs- bzw. Beschwerdemöglichkeit gegenüber der staatlichen Zulassung von Medikamenten beurteilt. </p><p>In anderen Bereichen erfahren schwächere Vertragsparteien einen besonderen Schutz, beispielsweise Arbeitnehmende durch das Arbeitsrecht (Kündigungsschutz, Schlichtungsverfahren), Behinderte oder Frauen im Gleichstellungsgesetz sowie Pauschalreisende. Die zunehmende Komplexität im Gesundheitswesen verlangt nach der rechtlichen Regelung einer möglichen kollektiven Übernahme von Verantwortung durch Patientenorganisationen, wodurch die spezifischen Handlungsrechte der Patienten analog gestärkt werden könnten.</p>
- <p>Der Bundesrat erachtet mehr Transparenz bei den Patientenrechten und eine Stärkung der Partizipationsrechte von Patientenorganisationen im Grundsatz als wichtig. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Bund im Bereich der Patientenrechte über keine umfassende Gesetzgebungskompetenz verfügt. Nur in jenen Bereichen des Gesundheitsrechts, in denen er gestützt auf eine Verfassungsnorm zur Regelung befugt ist, kann er auch die Patientenrechte normieren (z. B. Transplantationsmedizin, genetische Untersuchungen beim Menschen, Fortpflanzungsmedizin, Heilmittelrecht, Epidemien). Sofern sich eine medizinische Behandlung im privatrechtlichen Rahmen abspielt (insbesondere bei frei praktizierenden Fachpersonen), gelten zudem die Regeln des Obligationenrechts und im Streitfall die neue Schweizerische Zivilprozessordnung. Diese sieht beispielsweise in ihrem Artikel 89 eine Verbandsklage vor, die auch von Patientenorganisationen wahrgenommen werden kann. Zu erwähnen sind letztlich auch die Regeln des neuen Erwachsenenschutz- und Kindesrechts im ZGB, die auf den 1. Januar 2013 in Kraft treten werden. Darin enthalten sind unter anderem auch zwei neue Instrumente zur Förderung des Selbstbestimmungsrechts von Patientinnen und Patienten (Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung) sowie eine Verbesserung des Rechtsschutzes betroffener Personen im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung.</p><p>Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Patientenrechte ist demnach beschränkt. Patientenrechte (insbesondere mit Blick auf die Behandlung in öffentlichen Spitälern) sind deshalb grundsätzlich von den Kantonen zu regeln, sei es im kantonalen Gesundheitsgesetz, sei es in spezifischen Patientenrechtserlassen. Ein Bericht mit einer vertieften Darstellung der Patientenrechte kann allfällige Lücken in der Gesetzgebung von Bund und Kantonen aufdecken und die Handlungsspielräume aufzeigen, innerhalb welcher der Bund einzelne Lücken schliessen kann. Dies gilt sowohl für die im Postulat genannten als auch für weitere patientenrechtsrelevante Gebiete; insbesondere kann auch auf die rechtliche Situation geschädigter Patienten bei Spitalinfektionen (vgl. Motion Graf-Litscher 12.3103, "Spitalinfektionen. Umkehr der Beweislast") eingegangen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen: </p><p>1. Welche Instrumente Transparenz über die Patientenrechte herstellen und welche Massnahmen den einheitlichen Vollzug dieser Rechte gewährleisten. </p><p>2. Wie Partizipationsrechte (Beschwerde, Rekurs oder Klage) von Patientenorganisationen als Träger öffentlicher Aufgaben zur Geltendmachung von schutzwürdigen öffentlichen Interessen eingeführt werden können.</p>
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