Bekämpfung der grenzüberschreitenden Schwarzarbeit
- ShortId
-
12.3101
- Id
-
20123101
- Updated
-
28.07.2023 01:15
- Language
-
de
- Title
-
Bekämpfung der grenzüberschreitenden Schwarzarbeit
- AdditionalIndexing
-
15;Schwarzarbeit;flankierende Massnahmen;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Grenzgänger/in;Grenzwachtkorps;Personenkontrolle an der Grenze;grenzüberschreitende Wanderung
- 1
-
- L05K0702030211, Schwarzarbeit
- L05K0702020110, Grenzgänger/in
- L04K01080305, grenzüberschreitende Wanderung
- L06K070104040202, Personenkontrolle an der Grenze
- L06K070104040201, Grenzwachtkorps
- L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
- L04K08020343, flankierende Massnahmen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist wichtig. Schwarzarbeit hat zahlreiche negative Auswirkungen, wie z. B.:</p><p>1. Einnahmenausfälle beim Staat und bei den Sozialversicherungen;</p><p>2. Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen und den Arbeitnehmenden;</p><p>3. Beeinträchtigung der Leistungsansprüche der Versicherten;</p><p>4. Lohndumping und Ausbeutung von Arbeitnehmenden.</p><p>Die negativen Folgen von Schwarzarbeit betreffen also letztlich alle. Es ist daher wichtig, dass gerade auch die grenzüberschreitende Schwarzarbeit mit einer flankierenden Massnahme zur Personenfreizügigkeit konsequent verhindert und bekämpft wird. Entsprechende Kontrollen durch das GWK in Verdachtsmomenten und im Rahmen der sonstigen Tätigkeiten sind im Interesse der Arbeitgeber, der Arbeitnehmenden und des Staates. Schwarzarbeit könnte besser bekämpft, der Verlust von Sozialabgaben verringert werden. Das GWK ist für eine Mitwirkung bei der Umsetzung dieser Aufgabe - im Rahmen seines Auftrags und seiner personellen Möglichkeiten - geradezu prädestiniert.</p>
- <p>Gemäss Artikel 96 des Zollgesetzes (ZG) erfüllt das Grenzwachtkorps (GWK) bzw. die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) Sicherheitsaufgaben im Grenzraum in Koordination mit der Polizei des Bundes und der Kantone, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Den Kantonen wird zudem die Möglichkeit eingeräumt, einen Teil ihrer polizeilichen Aufgaben im Grenzraum mittels Verwaltungsvereinbarung an das GWK bzw. die EZV zu übertragen (Art. 97 ZG).</p><p>Einen Gesetzestatbestand der Schwarzarbeit gibt es im Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit; SR 822.41) nicht. Als Schwarzarbeit werden verschiedene Arten der Verletzungen der arbeitsbezogenen Melde- und Bewilligungspflichten bezeichnet. Dabei handelt es sich um Verstösse gegen das Sozialversicherungs-, Ausländer- und Steuerrecht, namentlich das Quellensteuerrecht. Der Vollzugsföderalismus sieht den Vollzug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit bei den Kantonen vor. Diese haben Kontrollorgane zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geschaffen. Gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit melden u. a. die zuständigen Behörden im polizeilichen und ausländerpolizeilichen Bereich ihre Feststellungen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit der kantonalen Kontrollbehörde. Gemeinhin werden mit Schwarzarbeit zudem Verstösse gegen zwingende Lohn- und Arbeitsbedingungen assoziiert. Diese werden durch die für den Vollzug der flankierenden Massnahmen zum Personenfreizügigkeitsabkommen zuständigen Behörden kontrolliert.</p><p>Stellt das GWK im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit einen möglichen Verstoss gegen das ausländerrechtliche, arbeitsbezogene Anmelde- und Bewilligungsverfahren fest, meldet es diesen auch der zuständigen kantonalen Kontrollbehörde für Schwarzarbeit. Im letzten Jahr erfolgten 1676 solche Meldungen durch das GWK. Gleichzeitig haben die Kantone zum Teil die strafrechtliche Ahndung dieser Gesetzesverstösse an das GWK delegiert. Das bedeutet, dass das GWK Personen gestützt auf die strafrechtlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes direkt an die kantonale Staatsanwaltschaft verzeigt.</p><p>Die aktuellen gesetzlichen Grundlagen genügen, damit das GWK Personen im Grenzraum im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit überprüft und bei Verdacht auf Schwarzarbeit dem zuständigen kantonalen Kontrollorgan oder den für den Vollzug der flankierenden Massnahmen zuständigen Behörden Meldung erstatten kann. Die Kontrolltätigkeit des GWK erfolgt lageorientiert und unter optimaler Nutzung seiner Ressourcen. Eine Ausdehnung dieser Kontrolltätigkeit bedingt mehr Ressourcen.</p><p>Gleichwohl ist nicht auszuschliessen, dass eine Vertiefung der Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und den für die Kontrolle der flankierenden Massnahmen zuständigen Behörden zusätzliches Potenzial in sich birgt. Das EFD (EZV) wird daher zusammen mit dem EVD (Seco) überprüfen, ob es seine Rolle bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit gestützt auf die gegenwärtige gesetzliche Grundlage und die zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen optimieren kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so zu optimieren, dass das Grenzwachtkorps (GWK) künftig in seinem operativen Raum einen aktiveren Beitrag zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Schwarzarbeit leisten kann. Entsprechende Kontrollen durch das GWK in Verdachtsmomenten und im Rahmen der sonstigen Tätigkeiten sind im Interesse der Arbeitgeber, der Arbeitnehmenden und des Staates.</p>
- Bekämpfung der grenzüberschreitenden Schwarzarbeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist wichtig. Schwarzarbeit hat zahlreiche negative Auswirkungen, wie z. B.:</p><p>1. Einnahmenausfälle beim Staat und bei den Sozialversicherungen;</p><p>2. Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Unternehmen und den Arbeitnehmenden;</p><p>3. Beeinträchtigung der Leistungsansprüche der Versicherten;</p><p>4. Lohndumping und Ausbeutung von Arbeitnehmenden.</p><p>Die negativen Folgen von Schwarzarbeit betreffen also letztlich alle. Es ist daher wichtig, dass gerade auch die grenzüberschreitende Schwarzarbeit mit einer flankierenden Massnahme zur Personenfreizügigkeit konsequent verhindert und bekämpft wird. Entsprechende Kontrollen durch das GWK in Verdachtsmomenten und im Rahmen der sonstigen Tätigkeiten sind im Interesse der Arbeitgeber, der Arbeitnehmenden und des Staates. Schwarzarbeit könnte besser bekämpft, der Verlust von Sozialabgaben verringert werden. Das GWK ist für eine Mitwirkung bei der Umsetzung dieser Aufgabe - im Rahmen seines Auftrags und seiner personellen Möglichkeiten - geradezu prädestiniert.</p>
- <p>Gemäss Artikel 96 des Zollgesetzes (ZG) erfüllt das Grenzwachtkorps (GWK) bzw. die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) Sicherheitsaufgaben im Grenzraum in Koordination mit der Polizei des Bundes und der Kantone, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Den Kantonen wird zudem die Möglichkeit eingeräumt, einen Teil ihrer polizeilichen Aufgaben im Grenzraum mittels Verwaltungsvereinbarung an das GWK bzw. die EZV zu übertragen (Art. 97 ZG).</p><p>Einen Gesetzestatbestand der Schwarzarbeit gibt es im Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit; SR 822.41) nicht. Als Schwarzarbeit werden verschiedene Arten der Verletzungen der arbeitsbezogenen Melde- und Bewilligungspflichten bezeichnet. Dabei handelt es sich um Verstösse gegen das Sozialversicherungs-, Ausländer- und Steuerrecht, namentlich das Quellensteuerrecht. Der Vollzugsföderalismus sieht den Vollzug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit bei den Kantonen vor. Diese haben Kontrollorgane zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geschaffen. Gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit melden u. a. die zuständigen Behörden im polizeilichen und ausländerpolizeilichen Bereich ihre Feststellungen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit der kantonalen Kontrollbehörde. Gemeinhin werden mit Schwarzarbeit zudem Verstösse gegen zwingende Lohn- und Arbeitsbedingungen assoziiert. Diese werden durch die für den Vollzug der flankierenden Massnahmen zum Personenfreizügigkeitsabkommen zuständigen Behörden kontrolliert.</p><p>Stellt das GWK im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit einen möglichen Verstoss gegen das ausländerrechtliche, arbeitsbezogene Anmelde- und Bewilligungsverfahren fest, meldet es diesen auch der zuständigen kantonalen Kontrollbehörde für Schwarzarbeit. Im letzten Jahr erfolgten 1676 solche Meldungen durch das GWK. Gleichzeitig haben die Kantone zum Teil die strafrechtliche Ahndung dieser Gesetzesverstösse an das GWK delegiert. Das bedeutet, dass das GWK Personen gestützt auf die strafrechtlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes direkt an die kantonale Staatsanwaltschaft verzeigt.</p><p>Die aktuellen gesetzlichen Grundlagen genügen, damit das GWK Personen im Grenzraum im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit überprüft und bei Verdacht auf Schwarzarbeit dem zuständigen kantonalen Kontrollorgan oder den für den Vollzug der flankierenden Massnahmen zuständigen Behörden Meldung erstatten kann. Die Kontrolltätigkeit des GWK erfolgt lageorientiert und unter optimaler Nutzung seiner Ressourcen. Eine Ausdehnung dieser Kontrolltätigkeit bedingt mehr Ressourcen.</p><p>Gleichwohl ist nicht auszuschliessen, dass eine Vertiefung der Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und den für die Kontrolle der flankierenden Massnahmen zuständigen Behörden zusätzliches Potenzial in sich birgt. Das EFD (EZV) wird daher zusammen mit dem EVD (Seco) überprüfen, ob es seine Rolle bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit gestützt auf die gegenwärtige gesetzliche Grundlage und die zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen optimieren kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so zu optimieren, dass das Grenzwachtkorps (GWK) künftig in seinem operativen Raum einen aktiveren Beitrag zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Schwarzarbeit leisten kann. Entsprechende Kontrollen durch das GWK in Verdachtsmomenten und im Rahmen der sonstigen Tätigkeiten sind im Interesse der Arbeitgeber, der Arbeitnehmenden und des Staates.</p>
- Bekämpfung der grenzüberschreitenden Schwarzarbeit
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