Spitalinfektionen. Umkehr der Beweislast

ShortId
12.3103
Id
20123103
Updated
14.11.2025 07:45
Language
de
Title
Spitalinfektionen. Umkehr der Beweislast
AdditionalIndexing
2841;Rechtsschutz;Beweis;Spital;Patient/in;Infektionskrankheit
1
  • L05K0105051101, Spital
  • L04K01050109, Infektionskrankheit
  • L04K01050517, Patient/in
  • L04K05040110, Beweis
  • L03K050402, Rechtsschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss geltendem Recht hat ein Spital für angerichtete Schäden nur aufzukommen, wenn die Patientin oder der Patient eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Spitals beweisen kann. Weil die Abläufe in einem Spital äusserst komplex sind, ist es für die Betroffenen praktisch unmöglich, eine Spitalinfektion zu beweisen. Nur eine Umkehr der Beweislast kann hier zu einer gerechteren Risikoverteilung führen, indem das Spital beweisen muss, dass die Infektion nicht auf Verschulden seitens des Spitals zurückzuführen ist und dass das Spital alle notwendigen Massnahmen zur Vermeidung solcher Infektionen getroffen hat. </p><p>Wie Daten von Swissnoso zeigen, sind die Infektionsraten trotz ergriffener Massnahmen nach wie vor hoch. Swissnoso schätzt, dass es jährlich 70 000 infizierte Patientinnen und Patienten und daraus entstehende Zusatzkosten von 250 Millionen Schweizerfranken gibt. Es entstehen 300 000 zusätzliche Spitaltage, und man muss von 2000 Todesfällen ausgehen. Mit einer Umkehr der Beweislast können die Verantwortlichen in den Spitälern gezwungen werden, zu handeln und sämtliche Massnahmen zur Senkung der Infektionsraten umzusetzen. Dadurch wird grosses menschliches Leid verhindert, und die volkswirtschaftlichen Kosten werden gesenkt. </p>
  • <p>Der Bundesrat stimmt mit der Motionärin überein, dass bei den Infektionsraten in den Spitälern ein wesentliches Verbesserungspotenzial besteht. Mit der Handhygienekampagne der Expertengruppe Swissnoso wurde bereits vor einigen Jahren ein erster Schritt zur gezielten Senkung der Infektionsraten unternommen. Der Nationale Verein Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken (ANQ) hat bereits zum zweiten Mal eine Messung von Wundinfekten durchgeführt. Sobald die Datenqualität genügend ist, wird der ANQ die Resultate veröffentlichen. Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen, in der ganzen Schweiz die Infektionsraten in den Spitälern zu messen und zu publizieren. Es ist zu erwarten, dass die Publikation der Messresultate einen wesentlichen Anreiz schaffen wird, damit nachhaltige Verbesserungsmassnahmen durch die Spitäler eingeleitet werden.</p><p>Die Erhöhung der Patientensicherheit war denn auch ein wesentliches Ziel der durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeiteten nationalen Qualitätsstrategie. Den entsprechenden Konkretisierungsbericht hat der Bundesrat am 25. Mai 2011 gutgeheissen. Zentrales Element der vorgesehenen Massnahmen ist die Lancierung von nationalen Qualitätsprogrammen, welche die Spitäler in einem strukturierten Verbesserungsprozess unterstützen sollen. Eines der drei prioritären Themen ist die Reduktion der nosokomialen Infekte. Diese nationalen Programme sollen über unterstützende und sensibilisierende Massnahmen einen nachhaltigen Verbesserungsprozess bewirken. Zudem ist auch im Rahmen der Revision des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101; vgl. Botschaft BBl 2011 311) vorgesehen, dass das BAG neu ermächtigt wird, zur Überwachung und Bekämpfung von therapieassoziierten Infektionen und Resistenzen bei Erregern unter Einbezug der Kantone ein nationales Programm zu erarbeiten (Art. 5 Abs. 1 Bst. b E-EpG).</p><p>Die Motionärin schlägt zwecks Senkung der Infektionsraten die Umkehr der Beweislast für den einzelnen Schadensfall vor. Wie der Bundesrat schon in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2009 zur gleichlautenden Motion Graf-Litscher 09.3196 ausgeführt hat, erachtet er diesen Weg als nicht zielführend. Die Beweislast regelt letztlich lediglich die Folgen der Beweislosigkeit zwischen den Parteien in einem Prozess um einen einzelnen Schadensfall. Der Bundesrat zieht es vor, das Problembewusstsein der Akteure nicht über einzelne Schadensfälle und deren haftungsrechtliche Abwicklung zu erhöhen. Ferner hat er bereits in seiner Stellungnahme vom 27. November 2000 zur Motion Gross Jost 00.3536 zur Schaffung eines Patientenfonds darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht den Patienten gewisse Beweiserleichterungen im Zusammenhang mit Infektionen nach einer Injektion zugestanden hat (BGE 120 II 248, teilweise präzisiert in BGer 4C.53/2000 vom 13. Juni 2000 und bestätigt in BGE 133 III 121, Erw. 3.1 S. 124f.). Für eine generelle und in der beantragten Form singuläre Umkehr der Beweislast in Haftungsfällen wegen Spitalinfektionen sieht der Bundesrat aus diesen Gründen keinen Anlass. Er ist jedoch bereit, im Rahmen der Umsetzung der drei gleichlautenden Postulate Kessler 12.3100, Gilli 12.3124 und Steiert 12.3207, "Patientenrechte stärken", auf die rechtliche Situation geschädigter Personen bei Spitalinfektionen einzugehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu ändern, damit die Beweislast für eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung in Fällen von Spitalinfektionen (nosokomiale Infektionen) nicht mehr bei den geschädigten Patientinnen und Patienten, sondern bei den Spitalverantwortlichen liegt.</p>
  • Spitalinfektionen. Umkehr der Beweislast
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss geltendem Recht hat ein Spital für angerichtete Schäden nur aufzukommen, wenn die Patientin oder der Patient eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Spitals beweisen kann. Weil die Abläufe in einem Spital äusserst komplex sind, ist es für die Betroffenen praktisch unmöglich, eine Spitalinfektion zu beweisen. Nur eine Umkehr der Beweislast kann hier zu einer gerechteren Risikoverteilung führen, indem das Spital beweisen muss, dass die Infektion nicht auf Verschulden seitens des Spitals zurückzuführen ist und dass das Spital alle notwendigen Massnahmen zur Vermeidung solcher Infektionen getroffen hat. </p><p>Wie Daten von Swissnoso zeigen, sind die Infektionsraten trotz ergriffener Massnahmen nach wie vor hoch. Swissnoso schätzt, dass es jährlich 70 000 infizierte Patientinnen und Patienten und daraus entstehende Zusatzkosten von 250 Millionen Schweizerfranken gibt. Es entstehen 300 000 zusätzliche Spitaltage, und man muss von 2000 Todesfällen ausgehen. Mit einer Umkehr der Beweislast können die Verantwortlichen in den Spitälern gezwungen werden, zu handeln und sämtliche Massnahmen zur Senkung der Infektionsraten umzusetzen. Dadurch wird grosses menschliches Leid verhindert, und die volkswirtschaftlichen Kosten werden gesenkt. </p>
    • <p>Der Bundesrat stimmt mit der Motionärin überein, dass bei den Infektionsraten in den Spitälern ein wesentliches Verbesserungspotenzial besteht. Mit der Handhygienekampagne der Expertengruppe Swissnoso wurde bereits vor einigen Jahren ein erster Schritt zur gezielten Senkung der Infektionsraten unternommen. Der Nationale Verein Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken (ANQ) hat bereits zum zweiten Mal eine Messung von Wundinfekten durchgeführt. Sobald die Datenqualität genügend ist, wird der ANQ die Resultate veröffentlichen. Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen, in der ganzen Schweiz die Infektionsraten in den Spitälern zu messen und zu publizieren. Es ist zu erwarten, dass die Publikation der Messresultate einen wesentlichen Anreiz schaffen wird, damit nachhaltige Verbesserungsmassnahmen durch die Spitäler eingeleitet werden.</p><p>Die Erhöhung der Patientensicherheit war denn auch ein wesentliches Ziel der durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erarbeiteten nationalen Qualitätsstrategie. Den entsprechenden Konkretisierungsbericht hat der Bundesrat am 25. Mai 2011 gutgeheissen. Zentrales Element der vorgesehenen Massnahmen ist die Lancierung von nationalen Qualitätsprogrammen, welche die Spitäler in einem strukturierten Verbesserungsprozess unterstützen sollen. Eines der drei prioritären Themen ist die Reduktion der nosokomialen Infekte. Diese nationalen Programme sollen über unterstützende und sensibilisierende Massnahmen einen nachhaltigen Verbesserungsprozess bewirken. Zudem ist auch im Rahmen der Revision des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101; vgl. Botschaft BBl 2011 311) vorgesehen, dass das BAG neu ermächtigt wird, zur Überwachung und Bekämpfung von therapieassoziierten Infektionen und Resistenzen bei Erregern unter Einbezug der Kantone ein nationales Programm zu erarbeiten (Art. 5 Abs. 1 Bst. b E-EpG).</p><p>Die Motionärin schlägt zwecks Senkung der Infektionsraten die Umkehr der Beweislast für den einzelnen Schadensfall vor. Wie der Bundesrat schon in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2009 zur gleichlautenden Motion Graf-Litscher 09.3196 ausgeführt hat, erachtet er diesen Weg als nicht zielführend. Die Beweislast regelt letztlich lediglich die Folgen der Beweislosigkeit zwischen den Parteien in einem Prozess um einen einzelnen Schadensfall. Der Bundesrat zieht es vor, das Problembewusstsein der Akteure nicht über einzelne Schadensfälle und deren haftungsrechtliche Abwicklung zu erhöhen. Ferner hat er bereits in seiner Stellungnahme vom 27. November 2000 zur Motion Gross Jost 00.3536 zur Schaffung eines Patientenfonds darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht den Patienten gewisse Beweiserleichterungen im Zusammenhang mit Infektionen nach einer Injektion zugestanden hat (BGE 120 II 248, teilweise präzisiert in BGer 4C.53/2000 vom 13. Juni 2000 und bestätigt in BGE 133 III 121, Erw. 3.1 S. 124f.). Für eine generelle und in der beantragten Form singuläre Umkehr der Beweislast in Haftungsfällen wegen Spitalinfektionen sieht der Bundesrat aus diesen Gründen keinen Anlass. Er ist jedoch bereit, im Rahmen der Umsetzung der drei gleichlautenden Postulate Kessler 12.3100, Gilli 12.3124 und Steiert 12.3207, "Patientenrechte stärken", auf die rechtliche Situation geschädigter Personen bei Spitalinfektionen einzugehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu ändern, damit die Beweislast für eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung in Fällen von Spitalinfektionen (nosokomiale Infektionen) nicht mehr bei den geschädigten Patientinnen und Patienten, sondern bei den Spitalverantwortlichen liegt.</p>
    • Spitalinfektionen. Umkehr der Beweislast

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