Spitalinfektionen vermeiden. Gesetzliche Bestimmungen für Hygienemassnahmen

ShortId
12.3104
Id
20123104
Updated
25.06.2025 00:30
Language
de
Title
Spitalinfektionen vermeiden. Gesetzliche Bestimmungen für Hygienemassnahmen
AdditionalIndexing
2841;Rechtsschutz;Gesundheitsrecht;Spital;Patient/in;Infektionskrankheit
1
  • L05K0105051101, Spital
  • L04K01050109, Infektionskrankheit
  • L04K01050517, Patient/in
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K01050509, Gesundheitsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Kampf gegen resistente Keime ist eine gesellschaftliche Aufgabe, hinter der andere Interessen zurückstehen müssen. Durch ein eigenes Hygienegesetz oder durch gesetzliche Regelungen wie etwa im Krankenversicherungsgesetz, im Epidemiengesetz oder im Präventionsgesetz erfährt die Hygiene die notwendige Beachtung in der Gesundheitsversorgung. </p><p>70 000 Patientinnen und Patienten werden jährlich mit nosokomialen Keimen wie MRSA infiziert - für geschätzte 2000 Betroffene mit tödlichen Folgen. Nach Meinung von Experten wäre ein Drittel davon vermeidbar, würden die Hygieneregeln eingehalten. Die Folgen davon sind Gesundheitskosten von 250 Millionen Schweizerfranken und 300 000 zusätzliche Spitaltage. Neben der korrekten Anwendung der Hygienemassnahmen bei den Behandlungen ist auch bei der Patientenverlegung von Pflegeeinrichtungen in Spitäler und umgekehrt dem Risiko der Verschleppung von MRSA Rechnung zu tragen.</p><p>Der Verein Swissnoso, gegründet von einer Gruppe von Ärztinnen und Ärzten in Kaderpositionen in Universitätsspitälern, kantonalen Spitalverbänden und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), gibt regelmässig Empfehlungen zu Hygienemassnahmen ab, deren Durchsetzung in den Spitälern aber viel zu wenig Nachachtung findet. Gleiche Erfahrungen werden in anderen europäischen Ländern gemacht, die aber anders als die Schweiz dem Problem konsequenter begegnen: Frankreich mit Entzug von finanziellen Mitteln für die Spitäler, die die Hygieneregeln nicht einhalten; Deutschland mit einem Hygienegesetz, das Sanktionen gegen nachlässige Institutionen zulässt; oder die Niederlande, die mit dem konsequenten Patientenscreening international als Musterland im Kampf gegen MRSA anerkannt sind.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat ist sich der Problematik von nosokomialen (spitalerworbenen) Infektionen bewusst (vgl. die Antwort vom 24. November 2010 auf die Interpellation Amherd 10.3694) und teilt die Ansicht des Motionärs, dass nosokomiale Infektionen eine grosse Herausforderung für das Gesundheitssystem der Schweiz darstellen. Er ist bereit, auf seiner Stufe seinen Beitrag zu leisten, um die Risiken zu verringern, und beantragt die Annahme von Ziffer 1 der Motion.</p><p>2./4. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Steiert 12.3208, "Aufnahme der MRSA-Erkrankungen in die Melde-Verordnung", dargelegt hat, wird im revidierten Epidemiengesetz (10.107; vgl. Botschaft BBl 2011 311) explizit eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die das Bundesamt für Gesundheit (BAG) neu ermächtigt, zur Überwachung und Bekämpfung von therapieassoziierten Infektionen und Resistenzen bei Erregern unter Einbezug der Kantone ein nationales Programm zu erarbeiten. Ein solches Programm wird die Anliegen der Ziffern 2 und 4 erfüllen. Im Rahmen seiner Qualitätsstrategie setzt sich der Bund überdies für die Reduktion nosokomialer Infektionen ein. Der Bundesrat beantragt somit ebenfalls die Annahme der Ziffern 2 und 4 der Motion.</p><p>3. Der Bund prüft im Rahmen einer Teilrevision des KVG (Qualitätssicherung) die Möglichkeit, in bestimmten Fällen verbindliche Standards festzulegen. Er erachtet jedoch das in Ziffer 3 formulierte Anliegen nach einer verpflichtenden Kontrolle von Standards zur Hygiene und nach einer Einführung von finanziellen Sanktionen als nicht adäquat, da der Bund in diesem Bereich nur über sektorielle Gesetzgebungskompetenzen verfügt. Die Kantone haben bereits heute die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Gesundheitsgesetzgebung Kontrollen und Sanktionen zu veranlassen. Der Bundesrat beantragt daher die Ablehnung von Ziffer 3 der Motion.</p><p>5. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Graf-Litscher 12.3103, "Spitalinfektionen. Umkehr der Beweislast", ausführt, zieht er den in seiner Qualitätsstrategie vorgeschlagenen Weg der unmittelbaren Qualitätsverbesserung der Option einer mittelbaren, über Haftpflichtfälle angestrebten Senkung von Infektionen vor. Er ist jedoch bereit, das Anliegen des Postulates Kessler 12.3100, "Patientenrechte müssen gestärkt werden", aufzunehmen und in einem Bericht Möglichkeiten zur Stärkung der Patientenrechte zu prüfen und darzulegen. Der Bundesrat beantragt daher die Ablehnung von Ziffer 5.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Ziffern 1, 2 und 4 der Motion und die Ablehnung der Ziffern 3 und 5.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass </p><p>1. im Kampf gegen nosokomiale Infektionen (Spitalinfektionen/MRSA) dem Stand der medizinischen Wissenschaften Nachachtung verschafft wird;</p><p>2. das Risiko, mit resistenten Keimen infiziert zu werden, reduziert wird;</p><p>3. fehlende Standards zur Hygiene und deren verpflichtender Umsetzung erstellt sowie Kontrolle und finanzielle Sanktionen bei mangelhafter Anwendung geregelt werden;</p><p>4. bei Verdacht auf Keime wie MRSA ein konsequentes Patientinnen- und Patientenscreening durchgeführt wird;</p><p>5. der Schutz der betroffenen Patientinnen und Patienten bei der Durchsetzung ihrer Entschädigungsansprüche verbessert wird.</p>
  • Spitalinfektionen vermeiden. Gesetzliche Bestimmungen für Hygienemassnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Kampf gegen resistente Keime ist eine gesellschaftliche Aufgabe, hinter der andere Interessen zurückstehen müssen. Durch ein eigenes Hygienegesetz oder durch gesetzliche Regelungen wie etwa im Krankenversicherungsgesetz, im Epidemiengesetz oder im Präventionsgesetz erfährt die Hygiene die notwendige Beachtung in der Gesundheitsversorgung. </p><p>70 000 Patientinnen und Patienten werden jährlich mit nosokomialen Keimen wie MRSA infiziert - für geschätzte 2000 Betroffene mit tödlichen Folgen. Nach Meinung von Experten wäre ein Drittel davon vermeidbar, würden die Hygieneregeln eingehalten. Die Folgen davon sind Gesundheitskosten von 250 Millionen Schweizerfranken und 300 000 zusätzliche Spitaltage. Neben der korrekten Anwendung der Hygienemassnahmen bei den Behandlungen ist auch bei der Patientenverlegung von Pflegeeinrichtungen in Spitäler und umgekehrt dem Risiko der Verschleppung von MRSA Rechnung zu tragen.</p><p>Der Verein Swissnoso, gegründet von einer Gruppe von Ärztinnen und Ärzten in Kaderpositionen in Universitätsspitälern, kantonalen Spitalverbänden und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), gibt regelmässig Empfehlungen zu Hygienemassnahmen ab, deren Durchsetzung in den Spitälern aber viel zu wenig Nachachtung findet. Gleiche Erfahrungen werden in anderen europäischen Ländern gemacht, die aber anders als die Schweiz dem Problem konsequenter begegnen: Frankreich mit Entzug von finanziellen Mitteln für die Spitäler, die die Hygieneregeln nicht einhalten; Deutschland mit einem Hygienegesetz, das Sanktionen gegen nachlässige Institutionen zulässt; oder die Niederlande, die mit dem konsequenten Patientenscreening international als Musterland im Kampf gegen MRSA anerkannt sind.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat ist sich der Problematik von nosokomialen (spitalerworbenen) Infektionen bewusst (vgl. die Antwort vom 24. November 2010 auf die Interpellation Amherd 10.3694) und teilt die Ansicht des Motionärs, dass nosokomiale Infektionen eine grosse Herausforderung für das Gesundheitssystem der Schweiz darstellen. Er ist bereit, auf seiner Stufe seinen Beitrag zu leisten, um die Risiken zu verringern, und beantragt die Annahme von Ziffer 1 der Motion.</p><p>2./4. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Steiert 12.3208, "Aufnahme der MRSA-Erkrankungen in die Melde-Verordnung", dargelegt hat, wird im revidierten Epidemiengesetz (10.107; vgl. Botschaft BBl 2011 311) explizit eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die das Bundesamt für Gesundheit (BAG) neu ermächtigt, zur Überwachung und Bekämpfung von therapieassoziierten Infektionen und Resistenzen bei Erregern unter Einbezug der Kantone ein nationales Programm zu erarbeiten. Ein solches Programm wird die Anliegen der Ziffern 2 und 4 erfüllen. Im Rahmen seiner Qualitätsstrategie setzt sich der Bund überdies für die Reduktion nosokomialer Infektionen ein. Der Bundesrat beantragt somit ebenfalls die Annahme der Ziffern 2 und 4 der Motion.</p><p>3. Der Bund prüft im Rahmen einer Teilrevision des KVG (Qualitätssicherung) die Möglichkeit, in bestimmten Fällen verbindliche Standards festzulegen. Er erachtet jedoch das in Ziffer 3 formulierte Anliegen nach einer verpflichtenden Kontrolle von Standards zur Hygiene und nach einer Einführung von finanziellen Sanktionen als nicht adäquat, da der Bund in diesem Bereich nur über sektorielle Gesetzgebungskompetenzen verfügt. Die Kantone haben bereits heute die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Gesundheitsgesetzgebung Kontrollen und Sanktionen zu veranlassen. Der Bundesrat beantragt daher die Ablehnung von Ziffer 3 der Motion.</p><p>5. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Graf-Litscher 12.3103, "Spitalinfektionen. Umkehr der Beweislast", ausführt, zieht er den in seiner Qualitätsstrategie vorgeschlagenen Weg der unmittelbaren Qualitätsverbesserung der Option einer mittelbaren, über Haftpflichtfälle angestrebten Senkung von Infektionen vor. Er ist jedoch bereit, das Anliegen des Postulates Kessler 12.3100, "Patientenrechte müssen gestärkt werden", aufzunehmen und in einem Bericht Möglichkeiten zur Stärkung der Patientenrechte zu prüfen und darzulegen. Der Bundesrat beantragt daher die Ablehnung von Ziffer 5.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Ziffern 1, 2 und 4 der Motion und die Ablehnung der Ziffern 3 und 5.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass </p><p>1. im Kampf gegen nosokomiale Infektionen (Spitalinfektionen/MRSA) dem Stand der medizinischen Wissenschaften Nachachtung verschafft wird;</p><p>2. das Risiko, mit resistenten Keimen infiziert zu werden, reduziert wird;</p><p>3. fehlende Standards zur Hygiene und deren verpflichtender Umsetzung erstellt sowie Kontrolle und finanzielle Sanktionen bei mangelhafter Anwendung geregelt werden;</p><p>4. bei Verdacht auf Keime wie MRSA ein konsequentes Patientinnen- und Patientenscreening durchgeführt wird;</p><p>5. der Schutz der betroffenen Patientinnen und Patienten bei der Durchsetzung ihrer Entschädigungsansprüche verbessert wird.</p>
    • Spitalinfektionen vermeiden. Gesetzliche Bestimmungen für Hygienemassnahmen

Back to List