Frauenspezifische Asylgründe kennen und anerkennen
- ShortId
-
12.3108
- Id
-
20123108
- Updated
-
28.07.2023 12:10
- Language
-
de
- Title
-
Frauenspezifische Asylgründe kennen und anerkennen
- AdditionalIndexing
-
2811;Rechtsschutz;Information;Asylbewerber/in;Weiterbildung;sexuelle Verstümmelung;Asylverfahren;Zwangsheirat;Gewalt;Stellung der Frau;Beratung;Frau
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L03K010104, Stellung der Frau
- L05K0107010301, Frau
- L04K13030203, Weiterbildung
- L05K0108010201, Asylverfahren
- L06K070106020203, Beratung
- L03K120101, Information
- L03K050402, Rechtsschutz
- L04K01010207, Gewalt
- L04K01010213, sexuelle Verstümmelung
- L06K010301030401, Zwangsheirat
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die erwähnte Studie zeigt es: Die meisten Asylgesuche werden wegen mangelnder Glaubwürdigkeit abgelehnt. Von den 30 Prozent Asylgesuchen, die in erster Instanz aus diesem Grund abgelehnt wurden, wurden die meisten in zweiter Instanz gutgeheissen. Das beweist, dass die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bundesamt für Migration nicht genügend Kenntnisse aufweisen über die Lage der Frauen in deren Herkunftsländern und zu oft davon ausgehen, dass der Staat die betreffenden Frauen ausreichend schützt.</p><p>Artikel 3 Absatz 2 des Asylgesetzes legt fest: "Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen." Seit Juni 2006 ist die Frage zentral, ob eine Asylbewerberin in ihrem Herkunftsland angemessenen Schutz finden kann, und zwar auch Schutz vor Übergriffen nichtstaatlicher Dritter.</p><p>Seit 2008 befolgt das Personal des Bundesamtes für Migration Richtlinien, die in diese Richtung weisen. Die Beurteilung beschränkt sich aber sehr oft auf ein summarisches Bild der politischen Lage und der Menschenrechtssituation im Herkunftsland; es wird nicht in Erfahrung gebracht, ob die geltenden Gesetze auch wirklich angewendet werden oder ob sich die Frauen an die Polizei wenden können.</p><p>Damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM die Richtlinien richtig anwenden können, müssen sie die Instrumente haben, die es ihnen erlauben, jede Situation unter dem Blickwinkel des Geschlechts objektiv und vorurteilslos im direkten Kontakt mit der Betroffenen und in voller Kenntnis der wirklichen Lage in deren Herkunftsland zu beurteilen.</p>
- <p>Die Interpellantin bezieht sich auf eine im Dezember 2011 von Terre des femmes veröffentlichte Studie, die nach der Analyse von 32 zwischen 2004 und 2010 eingereichten Asylgesuchen zum Schluss kommt, dass zu wenig asylsuchende Frauen aus frauenspezifischen Fluchtgründen als Flüchtlinge anerkannt werden. Die in dieser Studie formulierte Feststellung muss aber, insbesondere in Bezug auf die Anerkennungsrate durch die zweite Instanz, insofern nuanciert werden, als die Statistiken des Bundesamtes für Migration zeigen, dass die frauenspezifischen Fluchtgründe im Rahmen der Asylverfahren tatsächlich identifiziert werden. Im Jahr 2010 beträgt die Anerkennungsrate bei Frauen denn auch 26,7 Prozent gegenüber 14,5 Prozent bei Männern. Von den insgesamt 20 690 Verfügungen im Jahr 2010 wurden 1178 (6 Prozent) mit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung begründet. 668 dieser Fälle betrafen Frauen, von denen 109 die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt erhielten. Im gleichen Zeitabschnitt wurden 1369 Frauen vorläufig aufgenommen.</p><p>1. Personen, die über geschlechtsspezifisch begründete Asylgesuche zu entscheiden haben, müssen über vielfältige Kenntnisse verfügen. Ausbildungen und Sensibilisierungen zu Geschlechterfragen sind von entscheidender Bedeutung und werden deshalb im betroffenen Bundesamt regelmässig angeboten. Diese Ausbildungen betreffen einerseits allgemeine Themen wie insbesondere die Anhörungstechnik sowie den Erwerb von medizinischen oder auch psychologischen Kenntnissen. Andererseits werden je nach Bedarf und entsprechend den Besonderheiten der Heimatländer der Asylbewerberinnen spezifische Sensibilisierungsveranstaltungen angeboten, beispielsweise zum Thema Zwangsheirat, häusliche Gewalt oder weibliche Genitalverstümmelung. Für diese Weiterbildungen werden Referentinnen und Referenten eingeladen, die für ihre Fachkompetenz auf dem entsprechenden Gebiet bekannt sind. Dies gibt den Mitarbeitenden, die mit der Prüfung von Fällen mit geschlechtsspezifischer Verfolgung betraut sind, Gelegenheit, ihre Kenntnisse zu erweitern.</p><p>2. Bei einer Ablehnung eines Asylgesuches beinhalten die Erwägungen des Entscheides die Informationen, auf die sich die Untersuchung stützt. Die betroffenen Asylsuchenden verfügen somit über die notwendigen Elemente, um die Stichhaltigkeit des Entscheides anzufechten. Eine individuelle Überprüfung der objektiven und subjektiven Aspekte ist in diesem Zusammenhang unumgänglich, um zu ermitteln, ob im betreffenden Land tatsächlich der Schutz gewährt ist.</p><p>3. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Asylverfahren durch die Offizialmaxime geregelt wird. Falls das Asylgesuch komplexe Sach- oder Rechtsfragen aufwirft, gelten die Bestimmungen über die allgemeinen Verfahrensgarantien, die es der betroffenen Person ermöglichen, nach einem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ersuchen, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung und Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Folglich haben die asylsuchenden Frauen im Laufe des Asylverfahrens bereits heute die Möglichkeit, einen Rechtsbeistand zu erhalten, wenn komplexe Sach- oder Rechtsfragen vorliegen, die sie nicht selber bewältigen können. Ferner hat der Bundesrat mit Zusatzbotschaft vom 23. September 2011 zur Änderung des Asylgesetzes den erleichterten Zugang zur unentgeltlichen Rechtvertretung vorgeschlagen. Neu würde das Erfordernis der Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung grundsätzlich vermutet (BBl 2011 7338f., 7344f.). Dieser Vorschlag befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Frauenspezifische Asylgründe (Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Ehrenmord usw.) sind in der Schweiz zu wenig anerkannt. Das geht aus der Analyse von 32 jüngst durchgeführten Verfahren zu von Frauen eingereichten Asylgesuchen hervor.</p><p>Diese Studie macht Vorschläge, wie für Frauen ein gerechtes Asylverfahren gewährleistet werden könnte. Ist der Bundesrat bereit, diese Vorschläge umzusetzen? Ist er insbesondere bereit:</p><p>1. dafür zu sorgen, dass die zuständigen Personen besser ausgebildet und sensibilisiert werden in Bezug auf die Besonderheiten der Herkunftsländer der Asylbewerberinnen, namentlich in Bezug auf die Stellung der Frau?</p><p>2. der betreffenden Person die Informationen über das Herkunftsland bekanntzugeben, auf denen der Entscheid beruht, damit sie deren Stichhaltigkeit überprüfen und allenfalls anfechten kann?</p><p>3. den Asylbewerberinnen während des ganzen Verfahrens rechtliche Hilfe durch eine dafür qualifizierte Person zu gewähren?</p>
- Frauenspezifische Asylgründe kennen und anerkennen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die erwähnte Studie zeigt es: Die meisten Asylgesuche werden wegen mangelnder Glaubwürdigkeit abgelehnt. Von den 30 Prozent Asylgesuchen, die in erster Instanz aus diesem Grund abgelehnt wurden, wurden die meisten in zweiter Instanz gutgeheissen. Das beweist, dass die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bundesamt für Migration nicht genügend Kenntnisse aufweisen über die Lage der Frauen in deren Herkunftsländern und zu oft davon ausgehen, dass der Staat die betreffenden Frauen ausreichend schützt.</p><p>Artikel 3 Absatz 2 des Asylgesetzes legt fest: "Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen." Seit Juni 2006 ist die Frage zentral, ob eine Asylbewerberin in ihrem Herkunftsland angemessenen Schutz finden kann, und zwar auch Schutz vor Übergriffen nichtstaatlicher Dritter.</p><p>Seit 2008 befolgt das Personal des Bundesamtes für Migration Richtlinien, die in diese Richtung weisen. Die Beurteilung beschränkt sich aber sehr oft auf ein summarisches Bild der politischen Lage und der Menschenrechtssituation im Herkunftsland; es wird nicht in Erfahrung gebracht, ob die geltenden Gesetze auch wirklich angewendet werden oder ob sich die Frauen an die Polizei wenden können.</p><p>Damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM die Richtlinien richtig anwenden können, müssen sie die Instrumente haben, die es ihnen erlauben, jede Situation unter dem Blickwinkel des Geschlechts objektiv und vorurteilslos im direkten Kontakt mit der Betroffenen und in voller Kenntnis der wirklichen Lage in deren Herkunftsland zu beurteilen.</p>
- <p>Die Interpellantin bezieht sich auf eine im Dezember 2011 von Terre des femmes veröffentlichte Studie, die nach der Analyse von 32 zwischen 2004 und 2010 eingereichten Asylgesuchen zum Schluss kommt, dass zu wenig asylsuchende Frauen aus frauenspezifischen Fluchtgründen als Flüchtlinge anerkannt werden. Die in dieser Studie formulierte Feststellung muss aber, insbesondere in Bezug auf die Anerkennungsrate durch die zweite Instanz, insofern nuanciert werden, als die Statistiken des Bundesamtes für Migration zeigen, dass die frauenspezifischen Fluchtgründe im Rahmen der Asylverfahren tatsächlich identifiziert werden. Im Jahr 2010 beträgt die Anerkennungsrate bei Frauen denn auch 26,7 Prozent gegenüber 14,5 Prozent bei Männern. Von den insgesamt 20 690 Verfügungen im Jahr 2010 wurden 1178 (6 Prozent) mit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung begründet. 668 dieser Fälle betrafen Frauen, von denen 109 die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt erhielten. Im gleichen Zeitabschnitt wurden 1369 Frauen vorläufig aufgenommen.</p><p>1. Personen, die über geschlechtsspezifisch begründete Asylgesuche zu entscheiden haben, müssen über vielfältige Kenntnisse verfügen. Ausbildungen und Sensibilisierungen zu Geschlechterfragen sind von entscheidender Bedeutung und werden deshalb im betroffenen Bundesamt regelmässig angeboten. Diese Ausbildungen betreffen einerseits allgemeine Themen wie insbesondere die Anhörungstechnik sowie den Erwerb von medizinischen oder auch psychologischen Kenntnissen. Andererseits werden je nach Bedarf und entsprechend den Besonderheiten der Heimatländer der Asylbewerberinnen spezifische Sensibilisierungsveranstaltungen angeboten, beispielsweise zum Thema Zwangsheirat, häusliche Gewalt oder weibliche Genitalverstümmelung. Für diese Weiterbildungen werden Referentinnen und Referenten eingeladen, die für ihre Fachkompetenz auf dem entsprechenden Gebiet bekannt sind. Dies gibt den Mitarbeitenden, die mit der Prüfung von Fällen mit geschlechtsspezifischer Verfolgung betraut sind, Gelegenheit, ihre Kenntnisse zu erweitern.</p><p>2. Bei einer Ablehnung eines Asylgesuches beinhalten die Erwägungen des Entscheides die Informationen, auf die sich die Untersuchung stützt. Die betroffenen Asylsuchenden verfügen somit über die notwendigen Elemente, um die Stichhaltigkeit des Entscheides anzufechten. Eine individuelle Überprüfung der objektiven und subjektiven Aspekte ist in diesem Zusammenhang unumgänglich, um zu ermitteln, ob im betreffenden Land tatsächlich der Schutz gewährt ist.</p><p>3. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Asylverfahren durch die Offizialmaxime geregelt wird. Falls das Asylgesuch komplexe Sach- oder Rechtsfragen aufwirft, gelten die Bestimmungen über die allgemeinen Verfahrensgarantien, die es der betroffenen Person ermöglichen, nach einem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ersuchen, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung und Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Folglich haben die asylsuchenden Frauen im Laufe des Asylverfahrens bereits heute die Möglichkeit, einen Rechtsbeistand zu erhalten, wenn komplexe Sach- oder Rechtsfragen vorliegen, die sie nicht selber bewältigen können. Ferner hat der Bundesrat mit Zusatzbotschaft vom 23. September 2011 zur Änderung des Asylgesetzes den erleichterten Zugang zur unentgeltlichen Rechtvertretung vorgeschlagen. Neu würde das Erfordernis der Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung grundsätzlich vermutet (BBl 2011 7338f., 7344f.). Dieser Vorschlag befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Frauenspezifische Asylgründe (Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Ehrenmord usw.) sind in der Schweiz zu wenig anerkannt. Das geht aus der Analyse von 32 jüngst durchgeführten Verfahren zu von Frauen eingereichten Asylgesuchen hervor.</p><p>Diese Studie macht Vorschläge, wie für Frauen ein gerechtes Asylverfahren gewährleistet werden könnte. Ist der Bundesrat bereit, diese Vorschläge umzusetzen? Ist er insbesondere bereit:</p><p>1. dafür zu sorgen, dass die zuständigen Personen besser ausgebildet und sensibilisiert werden in Bezug auf die Besonderheiten der Herkunftsländer der Asylbewerberinnen, namentlich in Bezug auf die Stellung der Frau?</p><p>2. der betreffenden Person die Informationen über das Herkunftsland bekanntzugeben, auf denen der Entscheid beruht, damit sie deren Stichhaltigkeit überprüfen und allenfalls anfechten kann?</p><p>3. den Asylbewerberinnen während des ganzen Verfahrens rechtliche Hilfe durch eine dafür qualifizierte Person zu gewähren?</p>
- Frauenspezifische Asylgründe kennen und anerkennen
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