Anpassung des Hehlereitatbestandes im Strafgesetzbuch
- ShortId
-
12.3123
- Id
-
20123123
- Updated
-
28.07.2023 11:04
- Language
-
de
- Title
-
Anpassung des Hehlereitatbestandes im Strafgesetzbuch
- AdditionalIndexing
-
12;24;freie Schlagwörter: Hehlerei;Bankgeheimnis;strafbare Handlung;Datenbasis;Diebstahl
- 1
-
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L06K050102010202, Diebstahl
- L06K120301010301, Datenbasis
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Weitergabe von Bankdaten oder Bankkonto-Informationen durch Privatpersonen hat in der letzten Zeit wieder für heftige Diskussionen gesorgt. Die Aushöhlung des Bankkundengeheimnisses scheint zu einem Sport geworden zu sein. Dem ist rigoros der Riegel zu schieben. Das Strafgesetzbuch stellt in Artikel 160 die Hehlerei von Sachen unter Strafe, nicht jedoch diejenige von Daten. Das ist absurd und nicht mehr zeitgemäss. Die Lücke muss geschlossen werden.</p>
- <p>Der Hehlereitatbestand von Artikel 160 des Strafgesetzbuches (StGB) ist auf die Hehlerei an Sachen beschränkt und schützt den Anspruch auf Wiederherstellung der rechtmässigen Besitzlage. Der Grund der Strafbarkeit des Hehlers liegt darin, dass er einen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und die Wiedererlangung einer Sache hindert oder verunmöglicht. Folglich ist die Hehlerei nur an einer unmittelbar durch die Vortat erlangten Sache möglich, nicht an deren Surrogaten. Die unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), untechnisch auch als Datendiebstahl bezeichnet, erfolgt jedoch in der Regel durch das Kopieren oder Spiegeln von Daten und geht nicht zwingend mit dem Entzug der Verfügungsmöglichkeit des Datenberechtigten einher. Hehlerei an auf diese Weise entwendeten Daten ist daher mit der sachenrechtlichen Konzeption von Artikel 160 StGB nicht vereinbar. Auf dieser Konzeption beruhen auch die Hehlereitatbestände anderer europäischer Länder. Dementsprechend wurde etwa darauf verzichtet, in das Europaratsübereinkommen über die Cyberkriminalität (für die Schweiz seit 1. Januar 2012 in Kraft) neben Delikten wie Hacking oder unrechtmässiges Abfangen von Daten einen Tatbestand der Datenhehlerei aufzunehmen.</p><p>Das Bankengesetz (BankG) bestraft in seiner heutigen Fassung zwar die Geheimnisverletzung durch Mitarbeitende der Bank sowie die Teilnahme und sogar die versuchte Anstiftung dazu, nicht aber die Verwendung der entwendeten Daten durch Dritte selbst in Kenntnis der widerrechtlichen Beschaffung. Analog verhält es sich bei den entsprechenden Strafbestimmungen des Börsengesetzes (BEHG) und des Kollektivanlagengesetzes (KAG).</p><p>Der Bundesrat anerkennt für den Finanzmarktbereich eine Strafbarkeitslücke bei der vorsätzlichen Verwendung von unrechtmässig erworbenen Daten und befürwortet grundsätzlich eine Anpassung der betreffenden Finanzmarktgesetze. Im Rahmen der Beratung der Revision des Börsengesetzes im Nationalrat ist eine entsprechende Anpassung des BankG, BEHG und KAG beantragt. Demnach soll bestraft werden, wer vorsätzlich ein ihm unter Verletzung des Berufsgeheimnisses offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. Mit diesem Antrag ist das Hauptanliegen der vorliegenden Motion, welche primär auf einen besseren Schutz von Bankkundendaten abzielt, bereits im Parlament hängig.</p><p>Die in der Motion verlangte Ausweitung von Artikel 160 StGB hätte im Gegensatz zur hängigen Anpassung der relevanten Bestimmungen in den Finanzmarktgesetzen eine systemfremde Neukonzeption dieser Strafnorm sowie eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf verschiedene andere Lebensbereiche zur Folge, was der Bundesrat ablehnt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 160 des Strafgesetzbuches zu unterbreiten, sodass der Tatbestand der Hehlerei auch auf die Entgegennahme und Weitergabe von Daten ausgedehnt wird.</p>
- Anpassung des Hehlereitatbestandes im Strafgesetzbuch
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Weitergabe von Bankdaten oder Bankkonto-Informationen durch Privatpersonen hat in der letzten Zeit wieder für heftige Diskussionen gesorgt. Die Aushöhlung des Bankkundengeheimnisses scheint zu einem Sport geworden zu sein. Dem ist rigoros der Riegel zu schieben. Das Strafgesetzbuch stellt in Artikel 160 die Hehlerei von Sachen unter Strafe, nicht jedoch diejenige von Daten. Das ist absurd und nicht mehr zeitgemäss. Die Lücke muss geschlossen werden.</p>
- <p>Der Hehlereitatbestand von Artikel 160 des Strafgesetzbuches (StGB) ist auf die Hehlerei an Sachen beschränkt und schützt den Anspruch auf Wiederherstellung der rechtmässigen Besitzlage. Der Grund der Strafbarkeit des Hehlers liegt darin, dass er einen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und die Wiedererlangung einer Sache hindert oder verunmöglicht. Folglich ist die Hehlerei nur an einer unmittelbar durch die Vortat erlangten Sache möglich, nicht an deren Surrogaten. Die unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), untechnisch auch als Datendiebstahl bezeichnet, erfolgt jedoch in der Regel durch das Kopieren oder Spiegeln von Daten und geht nicht zwingend mit dem Entzug der Verfügungsmöglichkeit des Datenberechtigten einher. Hehlerei an auf diese Weise entwendeten Daten ist daher mit der sachenrechtlichen Konzeption von Artikel 160 StGB nicht vereinbar. Auf dieser Konzeption beruhen auch die Hehlereitatbestände anderer europäischer Länder. Dementsprechend wurde etwa darauf verzichtet, in das Europaratsübereinkommen über die Cyberkriminalität (für die Schweiz seit 1. Januar 2012 in Kraft) neben Delikten wie Hacking oder unrechtmässiges Abfangen von Daten einen Tatbestand der Datenhehlerei aufzunehmen.</p><p>Das Bankengesetz (BankG) bestraft in seiner heutigen Fassung zwar die Geheimnisverletzung durch Mitarbeitende der Bank sowie die Teilnahme und sogar die versuchte Anstiftung dazu, nicht aber die Verwendung der entwendeten Daten durch Dritte selbst in Kenntnis der widerrechtlichen Beschaffung. Analog verhält es sich bei den entsprechenden Strafbestimmungen des Börsengesetzes (BEHG) und des Kollektivanlagengesetzes (KAG).</p><p>Der Bundesrat anerkennt für den Finanzmarktbereich eine Strafbarkeitslücke bei der vorsätzlichen Verwendung von unrechtmässig erworbenen Daten und befürwortet grundsätzlich eine Anpassung der betreffenden Finanzmarktgesetze. Im Rahmen der Beratung der Revision des Börsengesetzes im Nationalrat ist eine entsprechende Anpassung des BankG, BEHG und KAG beantragt. Demnach soll bestraft werden, wer vorsätzlich ein ihm unter Verletzung des Berufsgeheimnisses offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. Mit diesem Antrag ist das Hauptanliegen der vorliegenden Motion, welche primär auf einen besseren Schutz von Bankkundendaten abzielt, bereits im Parlament hängig.</p><p>Die in der Motion verlangte Ausweitung von Artikel 160 StGB hätte im Gegensatz zur hängigen Anpassung der relevanten Bestimmungen in den Finanzmarktgesetzen eine systemfremde Neukonzeption dieser Strafnorm sowie eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf verschiedene andere Lebensbereiche zur Folge, was der Bundesrat ablehnt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 160 des Strafgesetzbuches zu unterbreiten, sodass der Tatbestand der Hehlerei auch auf die Entgegennahme und Weitergabe von Daten ausgedehnt wird.</p>
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