Wirkung der Übergangsbestimmung der Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!"
- ShortId
-
12.3125
- Id
-
20123125
- Updated
-
27.07.2023 21:32
- Language
-
de
- Title
-
Wirkung der Übergangsbestimmung der Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!"
- AdditionalIndexing
-
2846;Übergangsbestimmung;Volksinitiative;Auslegung des Rechts;Baugenehmigung;Frist;Tourismus;Ferienwohnung;Zersiedelung;Bauzone
- 1
-
- L05K0101010303, Ferienwohnung
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- L05K0102042101, Zersiedelung
- L04K05030106, Übergangsbestimmung
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L04K01010103, Tourismus
- L04K08010204, Volksinitiative
- L05K0102040101, Bauzone
- L05K0503020802, Frist
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Annahme der Eidgenössischen Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" haben sich Volk und Stände für eine strenge Beschränkung des Zweitwohnungsbaus ausgesprochen. Bei der Umsetzung stellen sich rechtliche Fragen, die durch den Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung nicht eindeutig beantwortet sind. Der Bundesrat hat bereits in seiner Botschaft vom 29. Oktober 2008 zur eidgenössischen Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" auf Auslegungsschwierigkeiten insbesondere bezüglich des Begriffs der Zweitwohnungen hingewiesen (BBl 2008 8766 f.). Um die damit verbundenen Fragen zu klären, hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die Anfang April 2012 mit ihren Arbeiten begonnen hat. Die drängendsten Fragen sollen, soweit möglich, auf Verordnungsstufe beantwortet werden. Ziel ist es, die diesbezügliche Regelung kurz nach den Sommerferien in Kraft zu setzen, um so möglichst rasch die nötige Rechtssicherheit zu schaffen.</p><p>Dabei ist davon auszugehen, dass der neue Verfassungsartikel seit dem Tag seiner Annahme in Kraft ist. Seine Auswirkungen auf seither eingereichte Baugesuche sind offen. Daher hat das UVEK den Gemeinden empfohlen, in Zweifelsfällen Baugesuche zu sistieren, bis die offenen Fragen geklärt sind.</p><p>Die Gemeinden können autonom entscheiden. Es besteht jedoch das Risiko von Rechtsverfahren.</p><p>Feststehen dürfte, dass in Gemeinden mit mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen gemäss dem neuen Verfassungstext Baubewilligungen nichtig sind, die vor dem 1. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig geworden sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Zeitung "24 heures" berichtet in ihrer Ausgabe vom 12. März 2012: "Unterdessen hat Doris Leuthard angekündigt, dass die Initiative ihre Wirkung ab heute entfaltet. Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent können keine neuen Baubewilligungen erteilen. Hingegen können die Verfahren zu bereits eingereichten Bewilligungsgesuchen weiterlaufen."</p><p>Die Übergangsbestimmung der Initiative sieht jedoch vor, dass Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar des auf die Annahme des Abstimmungstextes durch Volk und Stände folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, nichtig sind. Das heisst im Klartext, dass die Übergangsbestimmung Baubewilligungen für nichtig erklärt, die ab dem 1. Januar 2013 erteilt werden. Sie betrifft jedoch nicht Baubewilligungen, die zwischen dem 12. März 2012 und dem 31. Dezember 2012 erteilt werden.</p><p>Es besteht folglich ein Widerspruch zwischen dem, was in "24 heures" berichtet wird, und dem Wortlaut der Übergangsbestimmung der Initiative.</p><p>Diese Übergangsbestimmung ist für die betroffenen Gemeinden von erheblicher praktischer Bedeutung. Kann der Bundesrat ihre Tragweite erläutern?</p>
- Wirkung der Übergangsbestimmung der Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!"
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der Annahme der Eidgenössischen Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" haben sich Volk und Stände für eine strenge Beschränkung des Zweitwohnungsbaus ausgesprochen. Bei der Umsetzung stellen sich rechtliche Fragen, die durch den Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung nicht eindeutig beantwortet sind. Der Bundesrat hat bereits in seiner Botschaft vom 29. Oktober 2008 zur eidgenössischen Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" auf Auslegungsschwierigkeiten insbesondere bezüglich des Begriffs der Zweitwohnungen hingewiesen (BBl 2008 8766 f.). Um die damit verbundenen Fragen zu klären, hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die Anfang April 2012 mit ihren Arbeiten begonnen hat. Die drängendsten Fragen sollen, soweit möglich, auf Verordnungsstufe beantwortet werden. Ziel ist es, die diesbezügliche Regelung kurz nach den Sommerferien in Kraft zu setzen, um so möglichst rasch die nötige Rechtssicherheit zu schaffen.</p><p>Dabei ist davon auszugehen, dass der neue Verfassungsartikel seit dem Tag seiner Annahme in Kraft ist. Seine Auswirkungen auf seither eingereichte Baugesuche sind offen. Daher hat das UVEK den Gemeinden empfohlen, in Zweifelsfällen Baugesuche zu sistieren, bis die offenen Fragen geklärt sind.</p><p>Die Gemeinden können autonom entscheiden. Es besteht jedoch das Risiko von Rechtsverfahren.</p><p>Feststehen dürfte, dass in Gemeinden mit mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen gemäss dem neuen Verfassungstext Baubewilligungen nichtig sind, die vor dem 1. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig geworden sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Zeitung "24 heures" berichtet in ihrer Ausgabe vom 12. März 2012: "Unterdessen hat Doris Leuthard angekündigt, dass die Initiative ihre Wirkung ab heute entfaltet. Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent können keine neuen Baubewilligungen erteilen. Hingegen können die Verfahren zu bereits eingereichten Bewilligungsgesuchen weiterlaufen."</p><p>Die Übergangsbestimmung der Initiative sieht jedoch vor, dass Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar des auf die Annahme des Abstimmungstextes durch Volk und Stände folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, nichtig sind. Das heisst im Klartext, dass die Übergangsbestimmung Baubewilligungen für nichtig erklärt, die ab dem 1. Januar 2013 erteilt werden. Sie betrifft jedoch nicht Baubewilligungen, die zwischen dem 12. März 2012 und dem 31. Dezember 2012 erteilt werden.</p><p>Es besteht folglich ein Widerspruch zwischen dem, was in "24 heures" berichtet wird, und dem Wortlaut der Übergangsbestimmung der Initiative.</p><p>Diese Übergangsbestimmung ist für die betroffenen Gemeinden von erheblicher praktischer Bedeutung. Kann der Bundesrat ihre Tragweite erläutern?</p>
- Wirkung der Übergangsbestimmung der Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!"
Back to List