Aufsicht über die Geld- und Währungspolitik der Schweizerischen Nationalbank

ShortId
12.3141
Id
20123141
Updated
28.07.2023 13:26
Language
de
Title
Aufsicht über die Geld- und Währungspolitik der Schweizerischen Nationalbank
AdditionalIndexing
24;Bankenaufsicht;Kontrolle;Kompetenzregelung;Geldpolitik;Schweizerische Nationalbank
1
  • L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
  • L04K11040206, Bankenaufsicht
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L03K110301, Geldpolitik
  • L03K080704, Kompetenzregelung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Heute ist die Geschäftsführung der SNB im Bereich der Geld- und Währungspolitik von der Aufsichtstätigkeit des Bankrats ausgenommen. Doch wie ist die Aufsicht beschaffen? Laut Gutachten von Professor Paul Richli ist es das erweiterte Direktorium der SNB, dem diese Aufgabe zukommt.</p><p>Im Gutachten heisst es dazu: "Die Frage muss erlaubt sein, ob damit eine echte Aufsichtswirkung erreicht werde. Es ist kaum anzunehmen, dass der Beizug der Stellvertreterinnen und Stellvertreter die Aufsichtskompetenz stärkt. Es könnte sein, dass diese Konstruktion nicht zu einer grösseren (Selbst-)Kontrolle der Geschäftsführung führt, als sie das Direktorium aufgrund seines gesetzlichen Auftrags ohnehin betreiben muss."</p><p>Leider macht Gutachter Richli keinen Vorschlag, und der Bundesrat ging in den Stellungnahmen zu den Motionen und dringlichen Interpellationen an der ausserordentlichen Session vom 14. März 2012 nicht darauf ein.</p><p>Die Geld- und Währungspolitik untersteht im Grunde als einzige politische Domäne keiner unabhängigen Aufsicht. Dieses Fehlen einer unabhängigen Aufsicht stellt ein Problem dar. Es muss möglich sein, und es ist möglich, unter Wahrung der Unabhängigkeit der SNB, eine Aufsicht über deren Geld- und Währungspolitik zu installieren. Wir verlangen, dass der Bundesrat dem Parlament entsprechende Vorschläge unterbreitet.</p>
  • <p>Nach Artikel 99 Absatz 2 der Bundesverfassung führt die Schweizerische Nationalbank (SNB) als unabhängige Zentralbank eine dem Gesamtinteresse dienende Geld- und Währungspolitik. Das Nationalbankgesetz (NBG) und das Organisationsreglement SNB (OR-SNB) sind konsequent auf diese übergeordnete Zielsetzung ausgerichtet.</p><p>Ihren geld- und währungspolitischen Kernauftrag erfüllt die SNB nach Artikel 6 NBG weisungsfrei. Nach Artikel 46 Absatz 1 NBG ist das Direktorium das oberste geschäftsleitende und ausführende Organ. Dementsprechend entscheidet es autonom über den Einsatz des gesamten Spektrums notenbankpolitischer Instrumente (vgl. Botschaft vom 26. Juni 2002, BBl 2002 6127). Andererseits ist das Direktorium verantwortlich für die Erfüllung der Rechenschaftspflichten nach Artikel 7 NBG gegenüber Bundesversammlung, Bundesrat und Öffentlichkeit.</p><p>Hingegen soll sich die Aufsicht des Bankrats im Sinne einer Verwesentlichung auf die Führung des Unternehmens SNB im betriebswirtschaftlichen Sinn konzentrieren (Administrativaufsicht). Insbesondere liegt im Personalbereich die Oberleitungszuständigkeit verstärkt beim Bankrat (vgl. Botschaft S. 6126 und 6249f.).</p><p>Nach Artikel 22 Absatz 1 OR-SNB ist das erweiterte Direktorium zum Erlass der strategischen Vorgaben für die Betriebsführung der SNB zuständig. Es genehmigt zuhanden des Bankrats das jährliche Budget (Art. 22 Abs. 2 Bst. b OR-SNB). Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats ist berechtigt, an den Sitzungen des erweiterten Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen (Art. 23 Abs. 3 OR-SNB). Ausserdem wird ihr oder ihm das Protokoll der Sitzungen des erweiterten Direktoriums zugestellt (Art. 24 Abs. 3 OR-SNB).</p><p>Das erweiterte Direktorium übernimmt somit zwischen dem Direktorium und dem Bankrat eine Scharnierfunktion und steht dem Bankrat bei der Beaufsichtigung der SNB als Schnittstelle zur Verfügung. In diesem Zusammenhang erschliesst sich auch der Sinn von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe i OR-SNB. Nach dieser Bestimmung nimmt der Bankrat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung durch das erweiterte Direktorium wahr, insbesondere im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Compliance).</p><p>Die interne Organisation der SNB ist in ihren Grundzügen auf die wirksame und unabhängige Erfüllung des Verfassungsauftrags ausgerichtet. Dies wird erreicht durch ein umsichtig austariertes Gefüge von Kompetenzen, Aufsichtsbefugnissen und Rechenschaftspflichten. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass das Direktorium im Bereich der Geld- und Währungspolitik über einen grossen Handlungsspielraum verfügen muss. Die geltende Regelung hat sich - gerade auch bei krisenhaften Entwicklungen - bewährt. Es gibt deshalb keinen begründeten Anlass für eine Neuordnung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament rechtliche Grundlagen zur Verbesserung der Aufsicht über die Geld- und Währungspolitik der Schweizerischen Nationalbank (SNB), welche die aktuelle faktische Selbstkontrolle überwinden und ergänzen. Dabei ist die Unabhängigkeit der SNB zu gewährleisten.</p>
  • Aufsicht über die Geld- und Währungspolitik der Schweizerischen Nationalbank
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Heute ist die Geschäftsführung der SNB im Bereich der Geld- und Währungspolitik von der Aufsichtstätigkeit des Bankrats ausgenommen. Doch wie ist die Aufsicht beschaffen? Laut Gutachten von Professor Paul Richli ist es das erweiterte Direktorium der SNB, dem diese Aufgabe zukommt.</p><p>Im Gutachten heisst es dazu: "Die Frage muss erlaubt sein, ob damit eine echte Aufsichtswirkung erreicht werde. Es ist kaum anzunehmen, dass der Beizug der Stellvertreterinnen und Stellvertreter die Aufsichtskompetenz stärkt. Es könnte sein, dass diese Konstruktion nicht zu einer grösseren (Selbst-)Kontrolle der Geschäftsführung führt, als sie das Direktorium aufgrund seines gesetzlichen Auftrags ohnehin betreiben muss."</p><p>Leider macht Gutachter Richli keinen Vorschlag, und der Bundesrat ging in den Stellungnahmen zu den Motionen und dringlichen Interpellationen an der ausserordentlichen Session vom 14. März 2012 nicht darauf ein.</p><p>Die Geld- und Währungspolitik untersteht im Grunde als einzige politische Domäne keiner unabhängigen Aufsicht. Dieses Fehlen einer unabhängigen Aufsicht stellt ein Problem dar. Es muss möglich sein, und es ist möglich, unter Wahrung der Unabhängigkeit der SNB, eine Aufsicht über deren Geld- und Währungspolitik zu installieren. Wir verlangen, dass der Bundesrat dem Parlament entsprechende Vorschläge unterbreitet.</p>
    • <p>Nach Artikel 99 Absatz 2 der Bundesverfassung führt die Schweizerische Nationalbank (SNB) als unabhängige Zentralbank eine dem Gesamtinteresse dienende Geld- und Währungspolitik. Das Nationalbankgesetz (NBG) und das Organisationsreglement SNB (OR-SNB) sind konsequent auf diese übergeordnete Zielsetzung ausgerichtet.</p><p>Ihren geld- und währungspolitischen Kernauftrag erfüllt die SNB nach Artikel 6 NBG weisungsfrei. Nach Artikel 46 Absatz 1 NBG ist das Direktorium das oberste geschäftsleitende und ausführende Organ. Dementsprechend entscheidet es autonom über den Einsatz des gesamten Spektrums notenbankpolitischer Instrumente (vgl. Botschaft vom 26. Juni 2002, BBl 2002 6127). Andererseits ist das Direktorium verantwortlich für die Erfüllung der Rechenschaftspflichten nach Artikel 7 NBG gegenüber Bundesversammlung, Bundesrat und Öffentlichkeit.</p><p>Hingegen soll sich die Aufsicht des Bankrats im Sinne einer Verwesentlichung auf die Führung des Unternehmens SNB im betriebswirtschaftlichen Sinn konzentrieren (Administrativaufsicht). Insbesondere liegt im Personalbereich die Oberleitungszuständigkeit verstärkt beim Bankrat (vgl. Botschaft S. 6126 und 6249f.).</p><p>Nach Artikel 22 Absatz 1 OR-SNB ist das erweiterte Direktorium zum Erlass der strategischen Vorgaben für die Betriebsführung der SNB zuständig. Es genehmigt zuhanden des Bankrats das jährliche Budget (Art. 22 Abs. 2 Bst. b OR-SNB). Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats ist berechtigt, an den Sitzungen des erweiterten Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen (Art. 23 Abs. 3 OR-SNB). Ausserdem wird ihr oder ihm das Protokoll der Sitzungen des erweiterten Direktoriums zugestellt (Art. 24 Abs. 3 OR-SNB).</p><p>Das erweiterte Direktorium übernimmt somit zwischen dem Direktorium und dem Bankrat eine Scharnierfunktion und steht dem Bankrat bei der Beaufsichtigung der SNB als Schnittstelle zur Verfügung. In diesem Zusammenhang erschliesst sich auch der Sinn von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe i OR-SNB. Nach dieser Bestimmung nimmt der Bankrat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung durch das erweiterte Direktorium wahr, insbesondere im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Compliance).</p><p>Die interne Organisation der SNB ist in ihren Grundzügen auf die wirksame und unabhängige Erfüllung des Verfassungsauftrags ausgerichtet. Dies wird erreicht durch ein umsichtig austariertes Gefüge von Kompetenzen, Aufsichtsbefugnissen und Rechenschaftspflichten. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass das Direktorium im Bereich der Geld- und Währungspolitik über einen grossen Handlungsspielraum verfügen muss. Die geltende Regelung hat sich - gerade auch bei krisenhaften Entwicklungen - bewährt. Es gibt deshalb keinen begründeten Anlass für eine Neuordnung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament rechtliche Grundlagen zur Verbesserung der Aufsicht über die Geld- und Währungspolitik der Schweizerischen Nationalbank (SNB), welche die aktuelle faktische Selbstkontrolle überwinden und ergänzen. Dabei ist die Unabhängigkeit der SNB zu gewährleisten.</p>
    • Aufsicht über die Geld- und Währungspolitik der Schweizerischen Nationalbank

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