Verbot des Eigengeschäfts für die Führung der Schweizerischen Nationalbank
- ShortId
-
12.3150
- Id
-
20123150
- Updated
-
28.07.2023 10:57
- Language
-
de
- Title
-
Verbot des Eigengeschäfts für die Führung der Schweizerischen Nationalbank
- AdditionalIndexing
-
24;Spekulationskapital;Wirtschaftsstrafrecht;Nebeneinkommen;Schweizerische Nationalbank;Verwaltungsrat;Devisengeschäft;Präsidium;Führungskraft
- 1
-
- L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
- L04K08020333, Präsidium
- L04K11040211, Devisengeschäft
- L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
- L05K0702020204, Führungskraft
- L05K0702010105, Nebeneinkommen
- L05K1106020110, Spekulationskapital
- L05K0703040105, Verwaltungsrat
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Fälle Hildebrand/Danthine zeigen die Problematik von Eigengeschäften durch Führungsmitglieder der SNB. Es ist für grosse Teile der Bevölkerung nicht nachvollziehbar, dass Spitzenleuten der SNB diesbezüglich die nötige Sensibilität fehlt(e).</p><p>Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, mögliche Interessenkonflikte zu verhindern und die SNB dadurch zu schützen. Tatsächlich sieht das Nationalbankgesetz in Artikel 44 schon vor, dass die Mitglieder des Direktoriums keine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen. Diese Bestimmung ist mit einem Verbot der Eigengeschäfte, wie z. B. Devisentransaktionen, durch die leitenden Personen der SNB zu erweitern.</p><p>Als leitende Personen sind die Mitglieder des erweiterten Direktoriums und des Bankrats sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu verstehen. Vom Bankrat müssten zumindest der Präsident und der Vizepräsident mit einbezogen werden. Dazu soll sich das Verbot der Eigengeschäfte, nicht aber ein Verbot jeglicher wirtschaftlichen Tätigkeit auch auf deren nächste Angehörige erstrecken.</p><p>Die neuen Bestimmungen des Bankrats sehen von einem Verbot ab. Auch erfassen sie die Mitglieder des Bankrats, insbesondere den Bankratspräsidenten, nicht. Diese Lücken sind mit einer gesetzlichen Regelung zu schliessen.</p><p>Kleine Devisentransaktionen wie z. B. für Reisen sind genehmigungspflichtig, am sinnvollsten durch den Bankrat.</p>
- <p>Am 9. März 2012 hat der Bankrat der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ein neues, wesentlich verschärftes Reglement für private Finanzanlagen und Finanzgeschäfte von Mitgliedern der Bankleitung erlassen. Das Reglement wird am 1. Mai 2012 in Kraft treten.</p><p>Das Reglement gilt für Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreter. Der Bankrat unterstellt weitere Mitarbeitende, die in Schlüsselpositionen tätig sind. Die Mitglieder der Bankleitung stellen sicher, dass sich auch nahestehende Personen den Beschränkungen für private Finanzanlagen und Finanzgeschäfte unterziehen.</p><p>Die Mitglieder der Bankleitung können ihr Vermögen selbst verwalten oder durch einen unabhängigen Vermögensverwalter (im Rahmen eines diskretionären Vermögensverwaltungsmandates) verwalten lassen. Verwalten die Mitglieder der Bankleitung ihre privaten Finanzanlagen selbst, so sind sie auf die abschliessend aufgeführten Anlagemöglichkeiten beschränkt. Wird ein unabhängiger Vermögensverwalter beauftragt, so muss der Vertrag den reglementarischen Anforderungen genügen und vom Bankrat genehmigt werden. Bestimmte Geschäfte (u. a. der An- und Verkauf von Aktien und sonstiger Beteiligungspapiere aus dem Banken- und Versicherungsbereich) sind in jedem Fall (also auch im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages) untersagt.</p><p>Mitglieder der Bankleitung dürfen zeitnahe Fremdwährungsgeschäfte einerseits für den Kauf, den Verkauf und die Verwaltung von Liegenschaften im Ausland, anderseits für ihre Lebensführung oder für den Erwerb von Nichtfinanzvermögen tätigen. In beiden Fällen sind jedoch Transaktionen, die 20 000 Franken übersteigen, durch die Compliance-Stelle vorgängig zu bewilligen.</p><p>Das Reglement sieht eine regelmässige Berichterstattung, Überwachung und Überprüfung vor. Ausserdem kann die SNB bei verbotenen Geschäften die Rückabwicklung oder die Gewinneinziehung verlangen. Darüber hinaus bleiben die arbeitsrechtlichen Sanktionen vorbehalten.</p><p>Mit dieser auch im internationalen Vergleich griffigen Regelung hat der Bankrat das Notwendige vorgekehrt, um schon den Anschein eines Interessenkonflikts oder eines Informationsmissbrauchs zu vermeiden. Er hat damit im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten einen wesentlichen Beitrag geleistet, um das Ansehen der SNB zu erhalten und zu festigen. Insofern besteht kein Anlass für weitere Eingriffe oder neue gesetzliche Regelungen.</p><p>Was den Einbezug von Mitgliedern des Bankrats angeht, so hat sich der Bundesrat bereits bei der Beantwortung der Interpellation Kaufmann 11.4163 ablehnend geäussert. An dieser Ablehnung ist festzuhalten, weil die Mitglieder des Bankrats weder an den geldpolitischen Entscheiden noch an deren Umsetzung beteiligt sind und weil sie deshalb nicht über vertrauliche Informationen verfügen, die beim Abschluss von Finanztransaktionen für unzulässige Vorteile ausgenützt werden könnten. Unter diesen Umständen wäre es weder zielführend noch verhältnismässig, die Bankrätinnen und Bankräte einer Regelung zu unterwerfen, wie sie für die Mitglieder der Bankleitung gilt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament eine gesetzliche Regelung, die den Mitgliedern der Führung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) Eigengeschäfte verbietet.</p>
- Verbot des Eigengeschäfts für die Führung der Schweizerischen Nationalbank
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Fälle Hildebrand/Danthine zeigen die Problematik von Eigengeschäften durch Führungsmitglieder der SNB. Es ist für grosse Teile der Bevölkerung nicht nachvollziehbar, dass Spitzenleuten der SNB diesbezüglich die nötige Sensibilität fehlt(e).</p><p>Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, mögliche Interessenkonflikte zu verhindern und die SNB dadurch zu schützen. Tatsächlich sieht das Nationalbankgesetz in Artikel 44 schon vor, dass die Mitglieder des Direktoriums keine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen. Diese Bestimmung ist mit einem Verbot der Eigengeschäfte, wie z. B. Devisentransaktionen, durch die leitenden Personen der SNB zu erweitern.</p><p>Als leitende Personen sind die Mitglieder des erweiterten Direktoriums und des Bankrats sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu verstehen. Vom Bankrat müssten zumindest der Präsident und der Vizepräsident mit einbezogen werden. Dazu soll sich das Verbot der Eigengeschäfte, nicht aber ein Verbot jeglicher wirtschaftlichen Tätigkeit auch auf deren nächste Angehörige erstrecken.</p><p>Die neuen Bestimmungen des Bankrats sehen von einem Verbot ab. Auch erfassen sie die Mitglieder des Bankrats, insbesondere den Bankratspräsidenten, nicht. Diese Lücken sind mit einer gesetzlichen Regelung zu schliessen.</p><p>Kleine Devisentransaktionen wie z. B. für Reisen sind genehmigungspflichtig, am sinnvollsten durch den Bankrat.</p>
- <p>Am 9. März 2012 hat der Bankrat der Schweizerischen Nationalbank (SNB) ein neues, wesentlich verschärftes Reglement für private Finanzanlagen und Finanzgeschäfte von Mitgliedern der Bankleitung erlassen. Das Reglement wird am 1. Mai 2012 in Kraft treten.</p><p>Das Reglement gilt für Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreter. Der Bankrat unterstellt weitere Mitarbeitende, die in Schlüsselpositionen tätig sind. Die Mitglieder der Bankleitung stellen sicher, dass sich auch nahestehende Personen den Beschränkungen für private Finanzanlagen und Finanzgeschäfte unterziehen.</p><p>Die Mitglieder der Bankleitung können ihr Vermögen selbst verwalten oder durch einen unabhängigen Vermögensverwalter (im Rahmen eines diskretionären Vermögensverwaltungsmandates) verwalten lassen. Verwalten die Mitglieder der Bankleitung ihre privaten Finanzanlagen selbst, so sind sie auf die abschliessend aufgeführten Anlagemöglichkeiten beschränkt. Wird ein unabhängiger Vermögensverwalter beauftragt, so muss der Vertrag den reglementarischen Anforderungen genügen und vom Bankrat genehmigt werden. Bestimmte Geschäfte (u. a. der An- und Verkauf von Aktien und sonstiger Beteiligungspapiere aus dem Banken- und Versicherungsbereich) sind in jedem Fall (also auch im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages) untersagt.</p><p>Mitglieder der Bankleitung dürfen zeitnahe Fremdwährungsgeschäfte einerseits für den Kauf, den Verkauf und die Verwaltung von Liegenschaften im Ausland, anderseits für ihre Lebensführung oder für den Erwerb von Nichtfinanzvermögen tätigen. In beiden Fällen sind jedoch Transaktionen, die 20 000 Franken übersteigen, durch die Compliance-Stelle vorgängig zu bewilligen.</p><p>Das Reglement sieht eine regelmässige Berichterstattung, Überwachung und Überprüfung vor. Ausserdem kann die SNB bei verbotenen Geschäften die Rückabwicklung oder die Gewinneinziehung verlangen. Darüber hinaus bleiben die arbeitsrechtlichen Sanktionen vorbehalten.</p><p>Mit dieser auch im internationalen Vergleich griffigen Regelung hat der Bankrat das Notwendige vorgekehrt, um schon den Anschein eines Interessenkonflikts oder eines Informationsmissbrauchs zu vermeiden. Er hat damit im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten einen wesentlichen Beitrag geleistet, um das Ansehen der SNB zu erhalten und zu festigen. Insofern besteht kein Anlass für weitere Eingriffe oder neue gesetzliche Regelungen.</p><p>Was den Einbezug von Mitgliedern des Bankrats angeht, so hat sich der Bundesrat bereits bei der Beantwortung der Interpellation Kaufmann 11.4163 ablehnend geäussert. An dieser Ablehnung ist festzuhalten, weil die Mitglieder des Bankrats weder an den geldpolitischen Entscheiden noch an deren Umsetzung beteiligt sind und weil sie deshalb nicht über vertrauliche Informationen verfügen, die beim Abschluss von Finanztransaktionen für unzulässige Vorteile ausgenützt werden könnten. Unter diesen Umständen wäre es weder zielführend noch verhältnismässig, die Bankrätinnen und Bankräte einer Regelung zu unterwerfen, wie sie für die Mitglieder der Bankleitung gilt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament eine gesetzliche Regelung, die den Mitgliedern der Führung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) Eigengeschäfte verbietet.</p>
- Verbot des Eigengeschäfts für die Führung der Schweizerischen Nationalbank
Back to List