Massnahmen gegen das Übel der Unteraufträge

ShortId
12.3153
Id
20123153
Updated
27.07.2023 21:00
Language
de
Title
Massnahmen gegen das Übel der Unteraufträge
AdditionalIndexing
15;Unternehmen;Arbeitnehmerschutz;Lohndumping;Partnergesellschaft;Bauindustrie;Weitervergabe an Nachunternehmer;Handwerksbetrieb
1
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L05K0703060106, Handwerksbetrieb
  • L04K07050303, Bauindustrie
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L05K0706020206, Weitervergabe an Nachunternehmer
  • L05K0702010303, Lohndumping
  • L06K070304010204, Partnergesellschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Haben Subunternehmer ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, gibt es im Entsendegesetz eine Bestimmung, die vorsieht, dass der Erstunternehmer die Subunternehmer verpflichten muss, das betreffende Gesetz einzuhalten. Fehlt eine solche Verpflichtung, kann der Erstunternehmer für Verstösse des Subunternehmers sanktioniert werden und auch zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbedingungen haften.</p><p>Der Bundesrat ist sich allerdings der Risiken und Probleme im Zusammenhang mit Unteraufträgen bewusst. In seiner Antwort auf das Postulat 11.4055 der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hatte der Bundesrat bereits die Gelegenheit, sich zur Prüfung aller sich stellenden Fragen bereitzuerklären. Die Problematik wird folglich analysiert, und Lösungen werden geprüft.</p><p>3. Bei der Bekämpfung missbräuchlicher Umgehungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen haben sich die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit bewährt. Mit der Schliessung festgestellter Lücken sollen die Massnahmen weiter verstärkt werden. Dazu hat der Bundesrat am 2. März 2012 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Dieser Gesetzesentwurf sieht die Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, Sanktionsmöglichkeiten gegen Arbeitgeber bei Nichteinhaltung der zwingenden Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Verstössen gegen gemäss Artikel 1a AVEG erleichtert allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge vor.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit einigen Jahren explodiert die Zahl der Unteraufträge im Bauwesen förmlich. Dies führt zu immer grösseren Problemen im Bereich Lohndumping. In Kleinunternehmen, die von Generalunternehmen beauftragt werden, kommt es immer häufiger vor, dass widrige Arbeitsbedingungen vorgefunden, Mindestlöhne nicht eingehalten oder Sozialversicherungsvorschriften missachtet werden. </p><p>Kommen diese Kleinunternehmen unter Beschuss, machen sie einfach den Laden dicht und tauchen später unter einem neuen Namen wieder auf. Sie gehen somit straffrei aus und müssen auch die geschuldeten Beträge nicht begleichen. Dies kann nicht länger geduldet werden. Deshalb soll der Bundesrat folgende Fragen beantworten:</p><p>1. Was hält der Bundesrat von dieser Situation, die sich zunehmend verschlechtert?</p><p>2. Was gedenkt er zu tun, damit Lohnrückstände und Bussen beglichen werden?</p><p>3. Wie sieht die Strategie des Bundesrates aus, um Lohndumping wirksam zu bekämpfen?</p>
  • Massnahmen gegen das Übel der Unteraufträge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Haben Subunternehmer ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, gibt es im Entsendegesetz eine Bestimmung, die vorsieht, dass der Erstunternehmer die Subunternehmer verpflichten muss, das betreffende Gesetz einzuhalten. Fehlt eine solche Verpflichtung, kann der Erstunternehmer für Verstösse des Subunternehmers sanktioniert werden und auch zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbedingungen haften.</p><p>Der Bundesrat ist sich allerdings der Risiken und Probleme im Zusammenhang mit Unteraufträgen bewusst. In seiner Antwort auf das Postulat 11.4055 der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hatte der Bundesrat bereits die Gelegenheit, sich zur Prüfung aller sich stellenden Fragen bereitzuerklären. Die Problematik wird folglich analysiert, und Lösungen werden geprüft.</p><p>3. Bei der Bekämpfung missbräuchlicher Umgehungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen haben sich die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit bewährt. Mit der Schliessung festgestellter Lücken sollen die Massnahmen weiter verstärkt werden. Dazu hat der Bundesrat am 2. März 2012 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Dieser Gesetzesentwurf sieht die Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, Sanktionsmöglichkeiten gegen Arbeitgeber bei Nichteinhaltung der zwingenden Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Verstössen gegen gemäss Artikel 1a AVEG erleichtert allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge vor.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit einigen Jahren explodiert die Zahl der Unteraufträge im Bauwesen förmlich. Dies führt zu immer grösseren Problemen im Bereich Lohndumping. In Kleinunternehmen, die von Generalunternehmen beauftragt werden, kommt es immer häufiger vor, dass widrige Arbeitsbedingungen vorgefunden, Mindestlöhne nicht eingehalten oder Sozialversicherungsvorschriften missachtet werden. </p><p>Kommen diese Kleinunternehmen unter Beschuss, machen sie einfach den Laden dicht und tauchen später unter einem neuen Namen wieder auf. Sie gehen somit straffrei aus und müssen auch die geschuldeten Beträge nicht begleichen. Dies kann nicht länger geduldet werden. Deshalb soll der Bundesrat folgende Fragen beantworten:</p><p>1. Was hält der Bundesrat von dieser Situation, die sich zunehmend verschlechtert?</p><p>2. Was gedenkt er zu tun, damit Lohnrückstände und Bussen beglichen werden?</p><p>3. Wie sieht die Strategie des Bundesrates aus, um Lohndumping wirksam zu bekämpfen?</p>
    • Massnahmen gegen das Übel der Unteraufträge

Back to List