Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten auf nationaler Ebene

ShortId
12.3155
Id
20123155
Updated
28.07.2023 09:35
Language
de
Title
Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten auf nationaler Ebene
AdditionalIndexing
15;Ladenöffnungszeiten;Einzelhandel;Koordination;Beziehung Bund-Kanton;Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften;Wettbewerbsfähigkeit
1
  • L06K070105010109, Ladenöffnungszeiten
  • L05K0503020301, Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften
  • L04K08020314, Koordination
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L05K0701050101, Einzelhandel
  • L05K0703040305, Wettbewerbsfähigkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Ladenöffnungszeiten in der Schweiz fallen mangels einer Regelung in der Bundesverfassung in die Kompetenz der Kantone und sind sehr unterschiedlich ausgestaltet. Als polizeiliche Vorschriften sollen sie die Ruhe und Ordnung am Abend und am Wochenende sicherstellen. Aufgrund der veränderten Arbeits-, Lebens- und Konsumgewohnheiten entsprechen restriktive Vorschriften der Kantone nicht mehr den heutigen Bedürfnissen der Bevölkerung und schiessen über das Ziel des Schutzes von Ruhe und Ordnung hinaus. Bestehende und geforderte Sonderregelungen wie z. B. für Tankstellen, Bahnhöfe, Familienbetriebe und Randregionen höhlen die allgemeinen Regelungen zusehends aus. Sie haben innerhalb der Schweiz einen unüberschaubaren Flickenteppich unterschiedlichster Öffnungszeiten mit Wettbewerbsverzerrungen geschaffen und behindern den Schweizer Detailhandel gegenüber dem grenznahen Ausland. Experten rechnen mit einem jährlichen Kaufkraft-Abfluss von 5 Milliarden Franken.</p><p>Dieser Flickenteppich zwingt die Konsumentinnen und Konsumenten abends und an Sonn- und Feiertagen, für ihre Einkäufe vor allem auf grössere Bahnhöfe, Flughäfen, Tankstellen oder ins grenznahe Ausland auszuweichen. Dem traditionellen Detailhandel als bedeutende Stütze der Schweizer Wirtschaft mit rund 400 000 Arbeitsplätzen bleibt es mehrheitlich verwehrt, Waren und Dienstleistungen zu diesen Zeiten anzubieten, obwohl die Bevölkerung sie als notwendig empfindet. </p><p>Anzustreben ist eine nationale Lösung, die den Spielraum für den gesamten Detailhandel unter Beachtung des ArG massvoll ausweitet und endlich gleich lange Spiesse für alle Anbieter garantiert. Denkbar sind national gültige Öffnungszeiten als Rahmenbestimmung von 08.00 bis 20.00 Uhr an Werk- und Samstagen, ein Abendverkauf unter der Woche sowie mindestens zwei Sonntagsverkäufe vor allem in der Vorweihnachtszeit.</p>
  • <p>Aufgrund der geltenden Rechtslage ist der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aufgabe des Bundes (Art. 110 Abs. 1 Bst. a BV), wogegen die Regelung der Ladenöffnungszeiten in die Zuständigkeit der Kantone fällt.</p><p>Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten bezwecken den Schutz von Ruhe und Ordnung. Die diesbezüglichen Regelungsbedürfnisse sind objektiv (Touristenregionen, Städte) und aufgrund der Einstellungen der Bevölkerung namentlich in Fragen des Sonntagsverkaufs innerhalb der Schweiz nicht gleich. Damit den unterschiedlichen wirtschaftlichen, kulturellen und geographischen Verhältnissen innerhalb der Schweiz Rechnung getragen werden kann, ist die Zuständigkeit der Kantone sinnvoll. Eine Reihe von Kantonen hat die Zuständigkeit genutzt und erlaubt Ladenöffnungszeiten, welche über die vom Motionär geforderten Zeiten hinausgehen. Allerdings bewirken die unterschiedlichen kantonalen Regelungen verschiedene Bedingungen für Detailhändler, jedoch liegt es in der Verantwortung der Kantone, allfällige Nachteile für den Detailhandel durch liberalere Ladenöffnungszeiten zu reduzieren.</p><p>Würde eine nationale Mindestregelung eingeführt, wäre das Arbeitsgesetz nicht der geeignete Regelungsort. Der Bund müsste vielmehr seine gewerbepolizeilichen Kompetenzen nutzen, die ihm von Verfassung wegen zustehen (Art. 95 BV). Das Arbeitsgesetz (ArG) lässt den vom Motionär angesprochenen Spielraum bereits heute zu. Detailhandelsbetriebe können grundsätzlich von Montag bis Samstag zwischen 06.00 und 23.00 Uhr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Bewilligung beschäftigen. Einer Ladenöffnung zwischen 08.00 und 20.00 Uhr sowie einem Abendverkauf pro Woche steht aus Sicht des Arbeitsgesetzes somit nichts entgegen. Gewisse Kantone kennen sogar liberalere Regelungen. Auch für Sonntagsverkäufe lässt das Arbeitsgesetz ausreichend Spielraum, indem es den Kantonen die Kompetenz einräumt, bis zu vier Sonntage zu bezeichnen, an denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen (Art. 19 Abs. 6 ArG).</p><p>Diese Gründe zusammengenommen besteht für den Bundesrat kein Gesetzgebungsbedarf auf eidgenössischer Ebene.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Arbeitsgesetzes (ArG) vorzulegen, wonach die Ladenöffnungszeiten werktags, an Samstagen und an wenigstens zwei Sonntagen pro Jahr für alle Detailhandelsbetriebe auf nationaler Ebene im Sinne eines Mindeststandards vereinheitlicht werden, sodass sie den heutigen Bedürfnissen eines Grossteils der Konsumentinnen und Konsumenten entsprechen und die Wettbewerbsnachteile innerhalb des Detailhandels sowie gegenüber dem grenznahen Ausland beseitigt werden.</p>
  • Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten auf nationaler Ebene
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Ladenöffnungszeiten in der Schweiz fallen mangels einer Regelung in der Bundesverfassung in die Kompetenz der Kantone und sind sehr unterschiedlich ausgestaltet. Als polizeiliche Vorschriften sollen sie die Ruhe und Ordnung am Abend und am Wochenende sicherstellen. Aufgrund der veränderten Arbeits-, Lebens- und Konsumgewohnheiten entsprechen restriktive Vorschriften der Kantone nicht mehr den heutigen Bedürfnissen der Bevölkerung und schiessen über das Ziel des Schutzes von Ruhe und Ordnung hinaus. Bestehende und geforderte Sonderregelungen wie z. B. für Tankstellen, Bahnhöfe, Familienbetriebe und Randregionen höhlen die allgemeinen Regelungen zusehends aus. Sie haben innerhalb der Schweiz einen unüberschaubaren Flickenteppich unterschiedlichster Öffnungszeiten mit Wettbewerbsverzerrungen geschaffen und behindern den Schweizer Detailhandel gegenüber dem grenznahen Ausland. Experten rechnen mit einem jährlichen Kaufkraft-Abfluss von 5 Milliarden Franken.</p><p>Dieser Flickenteppich zwingt die Konsumentinnen und Konsumenten abends und an Sonn- und Feiertagen, für ihre Einkäufe vor allem auf grössere Bahnhöfe, Flughäfen, Tankstellen oder ins grenznahe Ausland auszuweichen. Dem traditionellen Detailhandel als bedeutende Stütze der Schweizer Wirtschaft mit rund 400 000 Arbeitsplätzen bleibt es mehrheitlich verwehrt, Waren und Dienstleistungen zu diesen Zeiten anzubieten, obwohl die Bevölkerung sie als notwendig empfindet. </p><p>Anzustreben ist eine nationale Lösung, die den Spielraum für den gesamten Detailhandel unter Beachtung des ArG massvoll ausweitet und endlich gleich lange Spiesse für alle Anbieter garantiert. Denkbar sind national gültige Öffnungszeiten als Rahmenbestimmung von 08.00 bis 20.00 Uhr an Werk- und Samstagen, ein Abendverkauf unter der Woche sowie mindestens zwei Sonntagsverkäufe vor allem in der Vorweihnachtszeit.</p>
    • <p>Aufgrund der geltenden Rechtslage ist der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aufgabe des Bundes (Art. 110 Abs. 1 Bst. a BV), wogegen die Regelung der Ladenöffnungszeiten in die Zuständigkeit der Kantone fällt.</p><p>Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten bezwecken den Schutz von Ruhe und Ordnung. Die diesbezüglichen Regelungsbedürfnisse sind objektiv (Touristenregionen, Städte) und aufgrund der Einstellungen der Bevölkerung namentlich in Fragen des Sonntagsverkaufs innerhalb der Schweiz nicht gleich. Damit den unterschiedlichen wirtschaftlichen, kulturellen und geographischen Verhältnissen innerhalb der Schweiz Rechnung getragen werden kann, ist die Zuständigkeit der Kantone sinnvoll. Eine Reihe von Kantonen hat die Zuständigkeit genutzt und erlaubt Ladenöffnungszeiten, welche über die vom Motionär geforderten Zeiten hinausgehen. Allerdings bewirken die unterschiedlichen kantonalen Regelungen verschiedene Bedingungen für Detailhändler, jedoch liegt es in der Verantwortung der Kantone, allfällige Nachteile für den Detailhandel durch liberalere Ladenöffnungszeiten zu reduzieren.</p><p>Würde eine nationale Mindestregelung eingeführt, wäre das Arbeitsgesetz nicht der geeignete Regelungsort. Der Bund müsste vielmehr seine gewerbepolizeilichen Kompetenzen nutzen, die ihm von Verfassung wegen zustehen (Art. 95 BV). Das Arbeitsgesetz (ArG) lässt den vom Motionär angesprochenen Spielraum bereits heute zu. Detailhandelsbetriebe können grundsätzlich von Montag bis Samstag zwischen 06.00 und 23.00 Uhr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Bewilligung beschäftigen. Einer Ladenöffnung zwischen 08.00 und 20.00 Uhr sowie einem Abendverkauf pro Woche steht aus Sicht des Arbeitsgesetzes somit nichts entgegen. Gewisse Kantone kennen sogar liberalere Regelungen. Auch für Sonntagsverkäufe lässt das Arbeitsgesetz ausreichend Spielraum, indem es den Kantonen die Kompetenz einräumt, bis zu vier Sonntage zu bezeichnen, an denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen (Art. 19 Abs. 6 ArG).</p><p>Diese Gründe zusammengenommen besteht für den Bundesrat kein Gesetzgebungsbedarf auf eidgenössischer Ebene.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Arbeitsgesetzes (ArG) vorzulegen, wonach die Ladenöffnungszeiten werktags, an Samstagen und an wenigstens zwei Sonntagen pro Jahr für alle Detailhandelsbetriebe auf nationaler Ebene im Sinne eines Mindeststandards vereinheitlicht werden, sodass sie den heutigen Bedürfnissen eines Grossteils der Konsumentinnen und Konsumenten entsprechen und die Wettbewerbsnachteile innerhalb des Detailhandels sowie gegenüber dem grenznahen Ausland beseitigt werden.</p>
    • Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten auf nationaler Ebene

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