Keine Konsequenzen bei Verstössen gegen die Nachtsperrordnung am Flughafen Zürich

ShortId
12.3171
Id
20123171
Updated
27.07.2023 20:53
Language
de
Title
Keine Konsequenzen bei Verstössen gegen die Nachtsperrordnung am Flughafen Zürich
AdditionalIndexing
48;52;Bundesamt für Zivilluftfahrt;Flughafen;Lärmbelästigung;Nachtflugverbot;Strafverfahren;Strafe;Vollzug von Beschlüssen;Zürich (Kanton);Lärmschutz;Luftverkehr;Verkehrsunternehmen
1
  • L04K18040101, Flughafen
  • L05K1802040302, Nachtflugverbot
  • L04K08040708, Bundesamt für Zivilluftfahrt
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L05K0301010123, Zürich (Kanton)
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L04K06020308, Lärmbelästigung
  • L03K050101, Strafe
  • L04K06010410, Lärmschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Dass der Fluglärm - wie auch der Strassen- oder Schienenverkehrslärm - Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Einbussen beim Wohlbefinden, Stressreaktionen, Schlafstörungen sowie ein erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen verursachen kann, ist in verschiedenen wissenschaftlichen Studien aufgezeigt worden. Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 26. Oktober 2005 über Stand und Perspektiven der Lärmbekämpfung in der Schweiz (BBl 2005 6589, 6592) darauf hingewiesen, dass dem Aspekt des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung ein grösserer Stellenwert einzuräumen ist. Das gleiche Ziel hat der Bundesrat in seinem Bericht über die Luftfahrtpolitik der Schweiz vom 10. Dezember 2004 (BBl 2005 1781, 1846) formuliert, wonach aus umwelt- und raumordnungspolitischer Sicht möglichst wenige Personen schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen auszusetzen sind.</p><p>2. In der halben Stunde von 23.00 bis 23.30 Uhr sind gemäss der Formulierung im Betriebsreglement des Flughafens Zürich verspätete Starts und Landungen ohne besondere Bewilligung, also ohne speziellen Ausnahmegrund, zugelassen. Diese Bestimmung ist hingegen nicht abschliessend. Bei noch grösseren Verspätungen können bei Vorliegen einschränkender Bedingungen ausnahmsweise Starts und Landungen zugelassen werden (Art. 39d VIL, SR 748.131.1).</p><p>3. Es mussten bisher keine Strafen für ungerechtfertigt erteilte Ausnahmebewilligungen ausgesprochen werden.</p><p>4. Als Begründung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen werden unter anderem akzeptiert: Schneefall, Enteisung, technische Defekte, medizinische Notfälle an Bord und Streiks bei der Flugsicherung. Die Kriterien für eine Bestrafung sowie für die Publikation eines Urteils richten sich nach dem allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs. Eine öffentliche Kommunikation einzelner Fälle findet nicht statt.</p><p>5. Die an den Flughäfen Genf und Zürich eingerichteten Monitoring-Gruppen überprüfen, ob die Nachtruhe gemäss den Vorgaben der VIL bzw. der Betriebsreglemente der Flughäfen eingehalten wird. Hierzu wird begutachtet, wie die Flughäfen Gesuche um Ausnahmen von der Nachtflugsperre beurteilen. Ein umfassendes Lärmcontrolling ist nicht Aufgabe dieser Gruppen. Demgegenüber erfolgt der Vollzug der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) durch das Bazl.</p><p>6. Die genannten Beispiele scheinen sich auf aktuelle Ausnahmefälle zu beziehen. Der Bundesrat kann sich in diesem Rahmen nicht zu einzelnen Entscheiden des Flughafens zu Ausnahmegesuchen äussern.</p><p>7. Die geltende Nachtflugregelung gewährleistet nach Ansicht des Bundesrates einen ausreichenden und angemessenen Schutz der Bevölkerung. Insbesondere der Flughafen Zürich weist heute gegenüber seinen direkten Konkurrenten die bei Weitem strengste Nachtflugsperre auf. Weitere Beschränkungen würden seine Funktion als Drehkreuz wie auch als Heimatbasis der dort angesiedelten Luftfahrtgesellschaften, allen voran der Swiss, übermässig beeinträchtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit 2. Juli 2010 gilt am Flughafen Zürich für Starts und Landungen im Linienverkehr eine Betriebszeit von 06.00 bis 23.00 Uhr, bis 23.30 Uhr für verspätete Flüge. Artikel 39d der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) regelt die Ausnahmen für Starts und Landungen während der Sperrzeiten in der Nacht. Absatz 2 ermächtigt den Flugplatzhalter bei unvorhergesehenen ausserordentlichen Ereignissen Ausnahmen zu gewähren und diese dem Bazl zu melden. Das Amt für Verkehr des Kantons Zürich überwacht und beurteilt die Ausnahmen und meldet festgestellte Übertretungen dem Bazl, das bei Vergehen Strafverfahren eröffnen kann.</p><p>Im Jahr 2010 hat der Kanton Zürich 24 Übertretungen gemeldet, im Jahr 2011 6 Fälle. Bei allen bis Ende 2009 gemeldeten Fällen hat das Bazl mit einer einzigen Ausnahme kein Strafverfahren eröffnet bzw. eröffnete Verfahren eingestellt. Für die Übertretungen in den Jahren 2010 und 2011 sind weder Anzahl, Gründe noch Konsequenzen der vom BAZL eingeleiteten Verfahren bekannt.</p><p>Es entsteht der Eindruck, dass die die Fluggesellschaften mit einer grosszügigen Gewährung von Ausnahmen rechnen können und sie die für die Verspätung vorgesehene halbe Stunde bis 23.30 bereits fest als Betriebszeit einplanen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist er auch der Meinung, dass der Lärm des Luftverkehrs besonders in der Nacht die Bevölkerung belastet, die Gesundheit gefährdet und deshalb mit allen Mitteln minimiert werden muss?</p><p>2. Ist nicht bereits die halbe Stunde bis 23.30 Uhr für unvorhersehbare verspätete Starts und Landungen vorgesehen und deshalb ein Betrieb danach nicht notwendig? </p><p>3. Wie viele der vom Amt für Verkehr des Kantons Zürich gemeldeten Übertretungen haben zu welchen Strafen geführt?</p><p>4. Nach welchen Kriterien werden Übertretungen gegen "unvorhersehbare ausserordentliche Ereignisse" beurteilt, nach welchen Kriterien werden sie bestraft, und wie werden Beurteilungen und Sanktionen kommuniziert? </p><p>5. Welches sind die Aufgaben der Monitoring-Gruppe, die die Ausnahmen beurteilt?</p><p>6. Werden Begründungen für verspätete Landungen als "unvorsehbar" akzeptiert, auch wenn bereits beim Start klar ist, dass Zürich nicht vor 23.30 Uhr erreicht wird? Werden sie akzeptiert, wenn ein Streik am Herkunftsort bereits drei Tage andauert oder wenn im Januar "Kälte" als Grund angegeben wird?</p><p>7. Mit welchen Mitteln gedenkt der Bundesrat den Fluglärm in der Nacht zu minimieren?</p>
  • Keine Konsequenzen bei Verstössen gegen die Nachtsperrordnung am Flughafen Zürich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Dass der Fluglärm - wie auch der Strassen- oder Schienenverkehrslärm - Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Einbussen beim Wohlbefinden, Stressreaktionen, Schlafstörungen sowie ein erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen verursachen kann, ist in verschiedenen wissenschaftlichen Studien aufgezeigt worden. Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 26. Oktober 2005 über Stand und Perspektiven der Lärmbekämpfung in der Schweiz (BBl 2005 6589, 6592) darauf hingewiesen, dass dem Aspekt des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung ein grösserer Stellenwert einzuräumen ist. Das gleiche Ziel hat der Bundesrat in seinem Bericht über die Luftfahrtpolitik der Schweiz vom 10. Dezember 2004 (BBl 2005 1781, 1846) formuliert, wonach aus umwelt- und raumordnungspolitischer Sicht möglichst wenige Personen schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen auszusetzen sind.</p><p>2. In der halben Stunde von 23.00 bis 23.30 Uhr sind gemäss der Formulierung im Betriebsreglement des Flughafens Zürich verspätete Starts und Landungen ohne besondere Bewilligung, also ohne speziellen Ausnahmegrund, zugelassen. Diese Bestimmung ist hingegen nicht abschliessend. Bei noch grösseren Verspätungen können bei Vorliegen einschränkender Bedingungen ausnahmsweise Starts und Landungen zugelassen werden (Art. 39d VIL, SR 748.131.1).</p><p>3. Es mussten bisher keine Strafen für ungerechtfertigt erteilte Ausnahmebewilligungen ausgesprochen werden.</p><p>4. Als Begründung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen werden unter anderem akzeptiert: Schneefall, Enteisung, technische Defekte, medizinische Notfälle an Bord und Streiks bei der Flugsicherung. Die Kriterien für eine Bestrafung sowie für die Publikation eines Urteils richten sich nach dem allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs. Eine öffentliche Kommunikation einzelner Fälle findet nicht statt.</p><p>5. Die an den Flughäfen Genf und Zürich eingerichteten Monitoring-Gruppen überprüfen, ob die Nachtruhe gemäss den Vorgaben der VIL bzw. der Betriebsreglemente der Flughäfen eingehalten wird. Hierzu wird begutachtet, wie die Flughäfen Gesuche um Ausnahmen von der Nachtflugsperre beurteilen. Ein umfassendes Lärmcontrolling ist nicht Aufgabe dieser Gruppen. Demgegenüber erfolgt der Vollzug der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) durch das Bazl.</p><p>6. Die genannten Beispiele scheinen sich auf aktuelle Ausnahmefälle zu beziehen. Der Bundesrat kann sich in diesem Rahmen nicht zu einzelnen Entscheiden des Flughafens zu Ausnahmegesuchen äussern.</p><p>7. Die geltende Nachtflugregelung gewährleistet nach Ansicht des Bundesrates einen ausreichenden und angemessenen Schutz der Bevölkerung. Insbesondere der Flughafen Zürich weist heute gegenüber seinen direkten Konkurrenten die bei Weitem strengste Nachtflugsperre auf. Weitere Beschränkungen würden seine Funktion als Drehkreuz wie auch als Heimatbasis der dort angesiedelten Luftfahrtgesellschaften, allen voran der Swiss, übermässig beeinträchtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit 2. Juli 2010 gilt am Flughafen Zürich für Starts und Landungen im Linienverkehr eine Betriebszeit von 06.00 bis 23.00 Uhr, bis 23.30 Uhr für verspätete Flüge. Artikel 39d der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) regelt die Ausnahmen für Starts und Landungen während der Sperrzeiten in der Nacht. Absatz 2 ermächtigt den Flugplatzhalter bei unvorhergesehenen ausserordentlichen Ereignissen Ausnahmen zu gewähren und diese dem Bazl zu melden. Das Amt für Verkehr des Kantons Zürich überwacht und beurteilt die Ausnahmen und meldet festgestellte Übertretungen dem Bazl, das bei Vergehen Strafverfahren eröffnen kann.</p><p>Im Jahr 2010 hat der Kanton Zürich 24 Übertretungen gemeldet, im Jahr 2011 6 Fälle. Bei allen bis Ende 2009 gemeldeten Fällen hat das Bazl mit einer einzigen Ausnahme kein Strafverfahren eröffnet bzw. eröffnete Verfahren eingestellt. Für die Übertretungen in den Jahren 2010 und 2011 sind weder Anzahl, Gründe noch Konsequenzen der vom BAZL eingeleiteten Verfahren bekannt.</p><p>Es entsteht der Eindruck, dass die die Fluggesellschaften mit einer grosszügigen Gewährung von Ausnahmen rechnen können und sie die für die Verspätung vorgesehene halbe Stunde bis 23.30 bereits fest als Betriebszeit einplanen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist er auch der Meinung, dass der Lärm des Luftverkehrs besonders in der Nacht die Bevölkerung belastet, die Gesundheit gefährdet und deshalb mit allen Mitteln minimiert werden muss?</p><p>2. Ist nicht bereits die halbe Stunde bis 23.30 Uhr für unvorhersehbare verspätete Starts und Landungen vorgesehen und deshalb ein Betrieb danach nicht notwendig? </p><p>3. Wie viele der vom Amt für Verkehr des Kantons Zürich gemeldeten Übertretungen haben zu welchen Strafen geführt?</p><p>4. Nach welchen Kriterien werden Übertretungen gegen "unvorhersehbare ausserordentliche Ereignisse" beurteilt, nach welchen Kriterien werden sie bestraft, und wie werden Beurteilungen und Sanktionen kommuniziert? </p><p>5. Welches sind die Aufgaben der Monitoring-Gruppe, die die Ausnahmen beurteilt?</p><p>6. Werden Begründungen für verspätete Landungen als "unvorsehbar" akzeptiert, auch wenn bereits beim Start klar ist, dass Zürich nicht vor 23.30 Uhr erreicht wird? Werden sie akzeptiert, wenn ein Streik am Herkunftsort bereits drei Tage andauert oder wenn im Januar "Kälte" als Grund angegeben wird?</p><p>7. Mit welchen Mitteln gedenkt der Bundesrat den Fluglärm in der Nacht zu minimieren?</p>
    • Keine Konsequenzen bei Verstössen gegen die Nachtsperrordnung am Flughafen Zürich

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