Bestehende Waldhäuser und deren Nutzung
- ShortId
-
12.3175
- Id
-
20123175
- Updated
-
28.07.2023 02:48
- Language
-
de
- Title
-
Bestehende Waldhäuser und deren Nutzung
- AdditionalIndexing
-
2846;Freizeit;Wald;Waldwirtschaft;Baugenehmigung;Gebäude;Zonenplan
- 1
-
- L04K14010702, Wald
- L05K0705030303, Gebäude
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- L03K140107, Waldwirtschaft
- L03K010101, Freizeit
- L04K01020401, Zonenplan
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Viele Gemeinden unterhalten Waldhäuser. Deren Raumangebot besteht in vielen Fällen aus Werkstatt, Garage, aber auch aus Kochnische, Aufenthaltsraum sowie zum Teil Sanitärbereich. Benutzt werden sie meistens durch den Forstbetrieb oder dienen den Behörden als Sitzungszimmer.</p><p>Durch die Strukturveränderungen in den letzten Jahren im forstbetrieblichen Bereich fiel bei manchen Waldhäusern die ursprüngliche Nutzung weg. Sinnvollerweise werden solche Bauten gelegentlich für gesellschaftliche Anlässe benutzt und auch vermietet. </p><p>Eine derartige Nutzung ist auf der heutigen Gesetzesbasis nicht klar geregelt und gibt immer wieder zu Diskussionen Anlass, da die Standorte nicht in der Bauzone liegen. Es liegt im Interesse aller, hier Klarheit für die Gesetzgeber (Bund, Kantone) und die Waldhausbesitzer zu schaffen.</p>
- <p>1. Die Umnutzung von Bauten und Anlagen im Wald ist im Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0), in der Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) sowie im Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) geregelt. Demnach bedarf es für die Umnutzung einer forstlichen Baute oder Anlage für einen nicht forstwirtschaftlichen Zweck einerseits einer Rodungsbewilligung gemäss WaG und andererseits eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung (Art. 24 ff. RPG). Der Möglichkeit, eine Rodungsbewilligung zu erhalten, sind enge Grenzen gesetzt. Gemäss Artikel 5 Absatz 2 WaG muss der Gesuchsteller nachweisen, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Zudem muss das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein, das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen, und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen. In der Regel dürfte eine Umnutzung zu einer Baute für gesellschaftliche Anlässe schon an der Voraussetzung der Standortgebundenheit gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a WaG scheitern.</p><p>2. Kleinere bauliche Massnahmen bei Waldhäusern sind nur zulässig, wenn sie forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Ansonsten ist eine Umnutzung einzuleiten (siehe Ziff. 1).</p><p>3. Der Bundesrat ist nicht der Meinung, dass Waldhäuser, die nicht mehr für den forstwirtschaftlichen Betrieb benötigt werden, generell für gesellschaftliche Anlässe offen stehen sollten. Er würde in diesem Sinn auch keine Lockerung der einschlägigen Bestimmungen unterstützen. Ansonsten würde eine grosse Zahl dieser Waldhäuser entsprechend belegt, was mit grösseren Nachteilen für Raum und Umwelt verbunden wäre. Hinzuweisen ist beispielsweise auf den zusätzlich entstehenden Verkehr, auf den kaum vermeidbaren Lärm, auf die Gefahr von Verschmutzung, auf die Brandgefahr und alles in allem auf die Störung und Beeinträchtigung von Waldfauna und -flora. Das Bundesrecht schliesst hingegen eine untergeordnete Nutzung von in Betrieb stehenden forstlichen Bauten und Anlagen für gewisse gesellschaftliche Anlässe nicht aus. Eine solche Nutzung wird kantonal geregelt und hat sich aus der Sicht des Bundes bewährt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Lässt die heute geltende Gesetzgebung auf Bundesebene eine Umnutzung der Waldhäuser zu, wenn sie nicht mehr für den forstwirtschaftlichen Betrieb benötigt werden?</p><p>2. Sind kleinere bauliche Massnahmen (z. B. wärmetechnische Sanierung) zulässig, sofern damit keine Vergrösserung des bestehenden Bauvolumens einhergeht? </p><p>3. Teilt er die Meinung, dass solche Waldhäuser auch für gesellschaftliche Anlässe offenstehen sollen, sofern gegenüber der heute gängigen Nutzung keine Nachteile für Raum und Umwelt entstehen?</p>
- Bestehende Waldhäuser und deren Nutzung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Viele Gemeinden unterhalten Waldhäuser. Deren Raumangebot besteht in vielen Fällen aus Werkstatt, Garage, aber auch aus Kochnische, Aufenthaltsraum sowie zum Teil Sanitärbereich. Benutzt werden sie meistens durch den Forstbetrieb oder dienen den Behörden als Sitzungszimmer.</p><p>Durch die Strukturveränderungen in den letzten Jahren im forstbetrieblichen Bereich fiel bei manchen Waldhäusern die ursprüngliche Nutzung weg. Sinnvollerweise werden solche Bauten gelegentlich für gesellschaftliche Anlässe benutzt und auch vermietet. </p><p>Eine derartige Nutzung ist auf der heutigen Gesetzesbasis nicht klar geregelt und gibt immer wieder zu Diskussionen Anlass, da die Standorte nicht in der Bauzone liegen. Es liegt im Interesse aller, hier Klarheit für die Gesetzgeber (Bund, Kantone) und die Waldhausbesitzer zu schaffen.</p>
- <p>1. Die Umnutzung von Bauten und Anlagen im Wald ist im Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0), in der Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) sowie im Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) geregelt. Demnach bedarf es für die Umnutzung einer forstlichen Baute oder Anlage für einen nicht forstwirtschaftlichen Zweck einerseits einer Rodungsbewilligung gemäss WaG und andererseits eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung (Art. 24 ff. RPG). Der Möglichkeit, eine Rodungsbewilligung zu erhalten, sind enge Grenzen gesetzt. Gemäss Artikel 5 Absatz 2 WaG muss der Gesuchsteller nachweisen, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Zudem muss das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein, das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen, und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen. In der Regel dürfte eine Umnutzung zu einer Baute für gesellschaftliche Anlässe schon an der Voraussetzung der Standortgebundenheit gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a WaG scheitern.</p><p>2. Kleinere bauliche Massnahmen bei Waldhäusern sind nur zulässig, wenn sie forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Ansonsten ist eine Umnutzung einzuleiten (siehe Ziff. 1).</p><p>3. Der Bundesrat ist nicht der Meinung, dass Waldhäuser, die nicht mehr für den forstwirtschaftlichen Betrieb benötigt werden, generell für gesellschaftliche Anlässe offen stehen sollten. Er würde in diesem Sinn auch keine Lockerung der einschlägigen Bestimmungen unterstützen. Ansonsten würde eine grosse Zahl dieser Waldhäuser entsprechend belegt, was mit grösseren Nachteilen für Raum und Umwelt verbunden wäre. Hinzuweisen ist beispielsweise auf den zusätzlich entstehenden Verkehr, auf den kaum vermeidbaren Lärm, auf die Gefahr von Verschmutzung, auf die Brandgefahr und alles in allem auf die Störung und Beeinträchtigung von Waldfauna und -flora. Das Bundesrecht schliesst hingegen eine untergeordnete Nutzung von in Betrieb stehenden forstlichen Bauten und Anlagen für gewisse gesellschaftliche Anlässe nicht aus. Eine solche Nutzung wird kantonal geregelt und hat sich aus der Sicht des Bundes bewährt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Lässt die heute geltende Gesetzgebung auf Bundesebene eine Umnutzung der Waldhäuser zu, wenn sie nicht mehr für den forstwirtschaftlichen Betrieb benötigt werden?</p><p>2. Sind kleinere bauliche Massnahmen (z. B. wärmetechnische Sanierung) zulässig, sofern damit keine Vergrösserung des bestehenden Bauvolumens einhergeht? </p><p>3. Teilt er die Meinung, dass solche Waldhäuser auch für gesellschaftliche Anlässe offenstehen sollen, sofern gegenüber der heute gängigen Nutzung keine Nachteile für Raum und Umwelt entstehen?</p>
- Bestehende Waldhäuser und deren Nutzung
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