Leistungsauftrag der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren
- ShortId
-
12.3183
- Id
-
20123183
- Updated
-
28.07.2023 13:32
- Language
-
de
- Title
-
Leistungsauftrag der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren
- AdditionalIndexing
-
15;28;Leistungsauftrag;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;Vollzug von Beschlüssen;regionales Arbeitsvermittlungszentrum;Arbeitsvermittlungsstelle;Beratung
- 1
-
- L06K070202030402, regionales Arbeitsvermittlungszentrum
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L06K070106020203, Beratung
- L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
- L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L05K0702030303, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Parlament hat am 23. Juni 1995 mit der Verabschiedung der zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) die Kantone beauftragt, Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu errichten. Die RAV haben einen Leistungsauftrag, bei dem die schnelle und dauerhafte Wiedereingliederung aller Stellensuchenden im Vordergrund steht. Nun zeigt sich in der Praxis leider oft, dass der Leistungsauftrag von den RAV der einzelnen Kantone unterschiedlich verstanden bzw. ausgeübt wird. Während einzelne RAV die Stellenvermittlung auch für Personen anbieten, die erst von einer allfälligen Arbeitslosigkeit bedroht sind, nehmen andere RAV die Stellenvermittlungstätigkeit erst dann auf, wenn das Arbeitsverhältnis definitiv beendet ist.</p><p>Sofern eine aus medizinischer Sicht vermittelbare Person vom Arbeitgeber freigestellt ist, sollte sie sich sofort (und nicht erst nach Ende des Arbeitsvertrags) bei einem RAV anmelden können und Unterstützung bei der Stellensuche erhalten. Dies auch dann, wenn sie noch keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung beantragt haben. Ein solches Vorgehen wäre mit Sicherheit der übergeordneten Zielsetzung der Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit dienlich. Wenn die von einer allfälligen Arbeitslosigkeit bedrohten Personen schon alles unternehmen müssen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sollten sie von den RAV auch dementsprechend frühzeitig unterstützt werden.</p>
- <p>Die Kantone betreiben die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Die im Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) angegliederte Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (ALV) steuert die RAV und die weiteren kantonalen Vollzugsstellen wirkungsorientiert. Der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes schliesst dazu mit allen Kantonen einzeln eine wirkungsorientierte Vereinbarung ab, die jeweils für eine Laufzeit von vier Jahren Gültigkeit hat. Hauptzielsetzung dieser Vereinbarung ist die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung von arbeitslosen Menschen.</p><p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) schreibt vor, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die heutige wirkungsorientierte Steuerung fokussiert im Sinne einer Versicherungslogik auf die Schadensminderung und damit auf das Ziel der raschen und dauerhaften Wiedereingliederung von arbeitslosen Menschen. Durch dieses Steuerungsmodell werden die Kantone dazu motiviert, sich frühzeitig um die von Arbeitslosigkeit bedrohten Stellensuchenden zu kümmern. Diejenigen Kantone, die bei der Vermittlung während der Kündigungsphase überdurchschnittlich erfolgreich sind, weisen auch bei der raschen Wiedereingliederung bessere Ergebnisse aus.</p><p>Sobald sich jemand als stellensuchend beim RAV meldet, hat er Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Da die Vollzugshoheit gemäss Avig bei den Kantonen liegt, sind in der Praxis in einem gewissen Rahmen unterschiedliche Vorgehensweisen möglich. Dies ist auch beabsichtigt, damit die Kantone die für ihre regionalen Arbeitsmärkte wirkungsvollste Vollzugspraxis umsetzen können.</p><p>Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (ALV) hat die vom Interpellanten aufgeworfene Problematik erkannt und versucht, die Bemühungen der Kantone für die von Arbeitslosigkeit bedrohten Stellensuchenden besser in das bestehende Wirkungssystem zu integrieren.</p><p>Zudem hat die Ausgleichsstelle zusammen mit den Vollzugsstellen der Kantone im Jahr 2011 ein Projekt gestartet, mit dem die Machbarkeit eines Wirkungsindikators für Nichtleistungsbezüger geprüft wird. Ein Nichtleistungsbezüger ist zum Beispiel jemand, der sich als Stellensuchender angemeldet hat, der aber wegen einer Lohnfortzahlung im Rahmen seines zu Ende gehenden Arbeitsvertrages noch keine Taggelder beanspruchen kann. Damit ein solcher neuer Wirkungsindikator für die Kantone auch den richtigen Anreiz setzt, sich stärker um von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen zu kümmern, muss er sorgfältig aufgebaut und berechnet werden. Die notwendige hohe Datenqualität erfordert vertiefte Abklärungen. Das entsprechende Projekt wird voraussichtlich Ende 2012 abgeschlossen. Sollte ein valider Indikator berechnet werden können, so kann er in die nächste wirkungsorientierte Vereinbarung, die 2014 beginnt, eingebaut werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat: Ist er bereit, für eine einheitliche Ausübung des Leistungsauftrages der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren besorgt zu sein bzw. deren Leistungsauftrag auszuweiten auf die Stellenvermittlung für Personen, die erst von einer allfälligen Arbeitslosigkeit bedroht sind und noch keine Arbeitslosentaggelder beziehen oder beantragt haben?</p>
- Leistungsauftrag der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Parlament hat am 23. Juni 1995 mit der Verabschiedung der zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) die Kantone beauftragt, Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu errichten. Die RAV haben einen Leistungsauftrag, bei dem die schnelle und dauerhafte Wiedereingliederung aller Stellensuchenden im Vordergrund steht. Nun zeigt sich in der Praxis leider oft, dass der Leistungsauftrag von den RAV der einzelnen Kantone unterschiedlich verstanden bzw. ausgeübt wird. Während einzelne RAV die Stellenvermittlung auch für Personen anbieten, die erst von einer allfälligen Arbeitslosigkeit bedroht sind, nehmen andere RAV die Stellenvermittlungstätigkeit erst dann auf, wenn das Arbeitsverhältnis definitiv beendet ist.</p><p>Sofern eine aus medizinischer Sicht vermittelbare Person vom Arbeitgeber freigestellt ist, sollte sie sich sofort (und nicht erst nach Ende des Arbeitsvertrags) bei einem RAV anmelden können und Unterstützung bei der Stellensuche erhalten. Dies auch dann, wenn sie noch keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung beantragt haben. Ein solches Vorgehen wäre mit Sicherheit der übergeordneten Zielsetzung der Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit dienlich. Wenn die von einer allfälligen Arbeitslosigkeit bedrohten Personen schon alles unternehmen müssen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sollten sie von den RAV auch dementsprechend frühzeitig unterstützt werden.</p>
- <p>Die Kantone betreiben die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Die im Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) angegliederte Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (ALV) steuert die RAV und die weiteren kantonalen Vollzugsstellen wirkungsorientiert. Der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes schliesst dazu mit allen Kantonen einzeln eine wirkungsorientierte Vereinbarung ab, die jeweils für eine Laufzeit von vier Jahren Gültigkeit hat. Hauptzielsetzung dieser Vereinbarung ist die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung von arbeitslosen Menschen.</p><p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) schreibt vor, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die heutige wirkungsorientierte Steuerung fokussiert im Sinne einer Versicherungslogik auf die Schadensminderung und damit auf das Ziel der raschen und dauerhaften Wiedereingliederung von arbeitslosen Menschen. Durch dieses Steuerungsmodell werden die Kantone dazu motiviert, sich frühzeitig um die von Arbeitslosigkeit bedrohten Stellensuchenden zu kümmern. Diejenigen Kantone, die bei der Vermittlung während der Kündigungsphase überdurchschnittlich erfolgreich sind, weisen auch bei der raschen Wiedereingliederung bessere Ergebnisse aus.</p><p>Sobald sich jemand als stellensuchend beim RAV meldet, hat er Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Da die Vollzugshoheit gemäss Avig bei den Kantonen liegt, sind in der Praxis in einem gewissen Rahmen unterschiedliche Vorgehensweisen möglich. Dies ist auch beabsichtigt, damit die Kantone die für ihre regionalen Arbeitsmärkte wirkungsvollste Vollzugspraxis umsetzen können.</p><p>Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (ALV) hat die vom Interpellanten aufgeworfene Problematik erkannt und versucht, die Bemühungen der Kantone für die von Arbeitslosigkeit bedrohten Stellensuchenden besser in das bestehende Wirkungssystem zu integrieren.</p><p>Zudem hat die Ausgleichsstelle zusammen mit den Vollzugsstellen der Kantone im Jahr 2011 ein Projekt gestartet, mit dem die Machbarkeit eines Wirkungsindikators für Nichtleistungsbezüger geprüft wird. Ein Nichtleistungsbezüger ist zum Beispiel jemand, der sich als Stellensuchender angemeldet hat, der aber wegen einer Lohnfortzahlung im Rahmen seines zu Ende gehenden Arbeitsvertrages noch keine Taggelder beanspruchen kann. Damit ein solcher neuer Wirkungsindikator für die Kantone auch den richtigen Anreiz setzt, sich stärker um von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen zu kümmern, muss er sorgfältig aufgebaut und berechnet werden. Die notwendige hohe Datenqualität erfordert vertiefte Abklärungen. Das entsprechende Projekt wird voraussichtlich Ende 2012 abgeschlossen. Sollte ein valider Indikator berechnet werden können, so kann er in die nächste wirkungsorientierte Vereinbarung, die 2014 beginnt, eingebaut werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat: Ist er bereit, für eine einheitliche Ausübung des Leistungsauftrages der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren besorgt zu sein bzw. deren Leistungsauftrag auszuweiten auf die Stellenvermittlung für Personen, die erst von einer allfälligen Arbeitslosigkeit bedroht sind und noch keine Arbeitslosentaggelder beziehen oder beantragt haben?</p>
- Leistungsauftrag der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren
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