Privatrechtliche Anerkennung des Prostituiertenlohns

ShortId
12.3187
Id
20123187
Updated
27.07.2023 20:47
Language
de
Title
Privatrechtliche Anerkennung des Prostituiertenlohns
AdditionalIndexing
15;Lohn;Rechtssicherheit;Wirtschaftsfreiheit;Arbeitsrecht;Gleichheit vor dem Gesetz;Prostitution;Vertrag des Privatrechts
1
  • L04K01010211, Prostitution
  • L05K0702010103, Lohn
  • L04K05030207, Rechtssicherheit
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
  • L04K05020601, Wirtschaftsfreiheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Prostitution ist seit Jahrtausenden in den verschiedenen Gesellschaften allgegenwärtig, so auch in der Schweiz. Obwohl davon auszugehen ist, dass sich die Haltung eines grossen Teils der Bevölkerung in Bezug auf die Prostitution in Richtung zunehmender Toleranz geändert hat, bewegt sich dieses Gewerbe auch heute noch in einer Grauzone mit den entsprechenden negativen Folgeerscheinungen. </p><p>Ein Element dieser Diskriminierung liegt darin, dass Verträge mit Prostituierten gemäss Bundesgericht nach wie vor als "sittenwidrig" im Sinne von Artikel 20 OR betrachtet werden. In der Folge können Prostituierte ihren mit dem Freier vereinbarten Lohn nicht vor einem Zivilgericht durchsetzen. Sie sind damit auf den Goodwill der Freier angewiesen. Unsere Rechtsordnung versagt damit ihren Schutz ausgerechnet einer der verletzlichsten Bevölkerungsgruppen. Die Prostitution steht unter dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Wirtschaftsfreiheit. Ihr Einkommen unterliegt dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Es ist daher scheinheilig, mit der einen Hand einer Privatperson die Durchsetzung ihres Entgeltanspruchs zu verhindern, da dies sittenwidrig sei, mit der anderen Hand aber Steuern auf diesem Einkommen zu erheben ("pecuina non olet"). Zudem hat sich seit dem letzten Vorstoss in diese Richtung auch das Moralverständnis der Bevölkerung weiterentwickelt. Davon zeugen nicht zuletzt die aktuellen politischen Bestrebungen in Zürich (Sexboxen) und Bern (Prostitutionsgesetz). Die privatrechtliche Diskriminierung dieses Gewerbes widerspricht dem Zeitgeist und ist daher selber sittenwidrig.</p>
  • <p>Die Erwachsenenprostitution ist in der Schweiz legal. Es ist jedoch den Kantonen und nach Massgabe von deren Gesetzgebungen den Gemeinden überlassen, Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution sowie über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zu erlassen. Diese kantonalen Vorschriften dürfen die Prostitution und die Wirtschaftsfreiheit der Prostituierten indes nicht behindern (BGE 137 I 167). Die seit dem Jahr 2001 entstandenen kantonalen Gesetze zur Prostitution (in den Kantonen Tessin, Freiburg, Genf, Waadt, Jura sowie geplant in den Kantonen Zürich, Luzern und Bern) belegen, dass Prostitution in der Schweiz existiert, dass Prostituierte in einem bestimmten gesetzlichen Rahmen ihrem Gewerbe nachgehen und dass zu ihrem Schutz auch Bestimmungen erlassen werden.</p><p>1./2. Der Bundesrat teilt aus diesen Gründen die Ansicht, dass in unserer Gesellschaft ein grundlegender Wertewandel im Denken und im Umgang mit Prostitution stattgefunden hat. Wieso Prostitution in einem Rechtsgebiet als "sittenwidrig" (im Vertragsrecht) und in einem anderen ohne sittlichen Makel sein soll (z. B. Steuerrecht), ist nicht nachvollziehbar.</p><p>Der Begriff der Sittenwidrigkeit unterliegt dem fortwährenden gesellschaftlichen Wertewandel. Der letzte zivilrechtliche Bundesgerichtsentscheid, der sich ausführlich mit der Frage des zivilrechtlichen Anspruchs auf ein Entgelt von Prostituierten für das Erbringen von körperlich-sexuellen Leistungen und der Frage der Sittenwidrigkeit eines solchen Vertrags beschäftigt und dabei die Sittenwidrigkeit bejaht hat, ist im Jahr 1985 ergangen (BGE 111 II 295). Das ist mehr als 25 Jahre her.</p><p>Heute kann auch nach Ansicht des Bundesrates ein Vertrag über die entgeltliche Erbringung von sexuellen Leistungen nicht mehr per se als sittenwidrig angesehen werden. Dies belegt auch die neuere schweizerische Lehre (Claire Huguenin, N 38 zu Art. 19/20 OR, Basler Kommentar OR I, 5. Auflage, Basel 2011; Brigitte Hürlimann, Prostitution - ihre Regelung im schweizerischen Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit, Freiburg 2004).</p><p>3. Es ist deshalb zu erwarten, dass auch die Gerichte bei Gelegenheit diesen Schritt nachvollziehen werden. Eine neue bundesgesetzliche Regelung, welche die Frage explizit regeln würde, ist aus diesen Gründen für den Bundesrat nicht erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen im Zusammenhang mit der Prostitution zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass die Zeit reif ist, auch Prostituierten einen rechtlichen Anspruch auf ihren vereinbarten Lohn zu gewähren?</p><p>2. Teilt er die Ansicht, dass die alte bundesgerichtliche Auffassung, wonach ein solcher Lohn als "sittenwidrig" im Sinne von Artikel 20 OR sei, weder der Rechtsgleichheit, dem Schutzbedürfnis oder der Wirtschaftsfreiheit der Prostituierten noch dem Zeitgeist entspricht?</p><p>3. Teilt er die Ansicht, dass angesichts der starren bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine gesetzliche Präzisierung angebracht ist?</p>
  • Privatrechtliche Anerkennung des Prostituiertenlohns
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Prostitution ist seit Jahrtausenden in den verschiedenen Gesellschaften allgegenwärtig, so auch in der Schweiz. Obwohl davon auszugehen ist, dass sich die Haltung eines grossen Teils der Bevölkerung in Bezug auf die Prostitution in Richtung zunehmender Toleranz geändert hat, bewegt sich dieses Gewerbe auch heute noch in einer Grauzone mit den entsprechenden negativen Folgeerscheinungen. </p><p>Ein Element dieser Diskriminierung liegt darin, dass Verträge mit Prostituierten gemäss Bundesgericht nach wie vor als "sittenwidrig" im Sinne von Artikel 20 OR betrachtet werden. In der Folge können Prostituierte ihren mit dem Freier vereinbarten Lohn nicht vor einem Zivilgericht durchsetzen. Sie sind damit auf den Goodwill der Freier angewiesen. Unsere Rechtsordnung versagt damit ihren Schutz ausgerechnet einer der verletzlichsten Bevölkerungsgruppen. Die Prostitution steht unter dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Wirtschaftsfreiheit. Ihr Einkommen unterliegt dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Es ist daher scheinheilig, mit der einen Hand einer Privatperson die Durchsetzung ihres Entgeltanspruchs zu verhindern, da dies sittenwidrig sei, mit der anderen Hand aber Steuern auf diesem Einkommen zu erheben ("pecuina non olet"). Zudem hat sich seit dem letzten Vorstoss in diese Richtung auch das Moralverständnis der Bevölkerung weiterentwickelt. Davon zeugen nicht zuletzt die aktuellen politischen Bestrebungen in Zürich (Sexboxen) und Bern (Prostitutionsgesetz). Die privatrechtliche Diskriminierung dieses Gewerbes widerspricht dem Zeitgeist und ist daher selber sittenwidrig.</p>
    • <p>Die Erwachsenenprostitution ist in der Schweiz legal. Es ist jedoch den Kantonen und nach Massgabe von deren Gesetzgebungen den Gemeinden überlassen, Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution sowie über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zu erlassen. Diese kantonalen Vorschriften dürfen die Prostitution und die Wirtschaftsfreiheit der Prostituierten indes nicht behindern (BGE 137 I 167). Die seit dem Jahr 2001 entstandenen kantonalen Gesetze zur Prostitution (in den Kantonen Tessin, Freiburg, Genf, Waadt, Jura sowie geplant in den Kantonen Zürich, Luzern und Bern) belegen, dass Prostitution in der Schweiz existiert, dass Prostituierte in einem bestimmten gesetzlichen Rahmen ihrem Gewerbe nachgehen und dass zu ihrem Schutz auch Bestimmungen erlassen werden.</p><p>1./2. Der Bundesrat teilt aus diesen Gründen die Ansicht, dass in unserer Gesellschaft ein grundlegender Wertewandel im Denken und im Umgang mit Prostitution stattgefunden hat. Wieso Prostitution in einem Rechtsgebiet als "sittenwidrig" (im Vertragsrecht) und in einem anderen ohne sittlichen Makel sein soll (z. B. Steuerrecht), ist nicht nachvollziehbar.</p><p>Der Begriff der Sittenwidrigkeit unterliegt dem fortwährenden gesellschaftlichen Wertewandel. Der letzte zivilrechtliche Bundesgerichtsentscheid, der sich ausführlich mit der Frage des zivilrechtlichen Anspruchs auf ein Entgelt von Prostituierten für das Erbringen von körperlich-sexuellen Leistungen und der Frage der Sittenwidrigkeit eines solchen Vertrags beschäftigt und dabei die Sittenwidrigkeit bejaht hat, ist im Jahr 1985 ergangen (BGE 111 II 295). Das ist mehr als 25 Jahre her.</p><p>Heute kann auch nach Ansicht des Bundesrates ein Vertrag über die entgeltliche Erbringung von sexuellen Leistungen nicht mehr per se als sittenwidrig angesehen werden. Dies belegt auch die neuere schweizerische Lehre (Claire Huguenin, N 38 zu Art. 19/20 OR, Basler Kommentar OR I, 5. Auflage, Basel 2011; Brigitte Hürlimann, Prostitution - ihre Regelung im schweizerischen Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit, Freiburg 2004).</p><p>3. Es ist deshalb zu erwarten, dass auch die Gerichte bei Gelegenheit diesen Schritt nachvollziehen werden. Eine neue bundesgesetzliche Regelung, welche die Frage explizit regeln würde, ist aus diesen Gründen für den Bundesrat nicht erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen im Zusammenhang mit der Prostitution zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass die Zeit reif ist, auch Prostituierten einen rechtlichen Anspruch auf ihren vereinbarten Lohn zu gewähren?</p><p>2. Teilt er die Ansicht, dass die alte bundesgerichtliche Auffassung, wonach ein solcher Lohn als "sittenwidrig" im Sinne von Artikel 20 OR sei, weder der Rechtsgleichheit, dem Schutzbedürfnis oder der Wirtschaftsfreiheit der Prostituierten noch dem Zeitgeist entspricht?</p><p>3. Teilt er die Ansicht, dass angesichts der starren bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine gesetzliche Präzisierung angebracht ist?</p>
    • Privatrechtliche Anerkennung des Prostituiertenlohns

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