Überobligatorische zweite Säule attraktiv halten
- ShortId
-
12.3193
- Id
-
20123193
- Updated
-
27.07.2023 20:25
- Language
-
de
- Title
-
Überobligatorische zweite Säule attraktiv halten
- AdditionalIndexing
-
28;Buchführung;Versicherungsleistung;Pensionskasse;Berufliche Vorsorge;Angleichung der Normen;Rechnungsabschluss
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L06K010401010205, Pensionskasse
- L04K07030201, Buchführung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0703020206, Rechnungsabschluss
- L06K070601020101, Angleichung der Normen
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1./2. In der Schweiz regelt das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge als Rahmengesetz der beruflichen Vorsorge die Organisation und Funktionsweise der obligatorischen Versicherungsdeckung. Die überobligatorische Vorsorge fällt fast ausschliesslich in die alleinige Zuständigkeit der paritätischen Verwaltungsorgane. Sollte sich tatsächlich ein Desinteresse an der überobligatorischen Vorsorge bei Tochtergesellschaften von US-amerikanischen Firmen in der Schweiz abzeichnen, wäre dies natürlich besorgniserregend.</p><p>Neueste Informationen zeigen jedoch genau die gegenteilige Tendenz. In den stark wachsenden Wirtschaftssektoren wie Medtech, internationale Dienstleistungen oder Cleantech wird die Weiterentwicklung der Unternehmen aufgrund fehlender hochqualifizierter Arbeitskräfte gebremst. Unter dem Konkurrenzdruck nehmen die Unternehmen nicht nur Anpassungen bei den Löhnen vor, sondern bauen die berufliche Vorsorge für Kadermitarbeitende aus. Die Presse berichtete kürzlich von einer grossen Sammeleinrichtung, bei der 90 Prozent der jährlich 200 Anfragen den Ausbau von Vorsorgeplänen betrafen.</p><p>Das Bundesamt für Statistik bezifferte die Zahl der umhüllenden Leistungspläne im Jahr 2010 auf 2000 und jene der in dieser Weise versicherten Personen auf 2,9 Millionen. 300 Pläne betrafen zudem nur den überobligatorischen Teil und deckten mehr als 100 000 Personen ab. Diese Zahlen widerlegen die Tendenz einer schwindenden überobligatorischen zweiten Säule.</p><p>3. Die Schweizer Börse hat am 21. April 2011 eine Richtlinie betreffend Rechnungslegung herausgegeben, damit die Investoren die Qualität der Emittenten beurteilen können. Laut Richtlinie müssen Emittenten die IFRS als Rechnungslegungsstandard anwenden. Zudem muss die Finma die von der Schweizer Börse erlassenen Reglemente genehmigen und entsprechend beaufsichtigen. Auch im Ausland börsenkotierte Grossunternehmen unterliegen Rechnungslegungsnormen wie etwa IAS, IFRS oder US Gaap.</p><p>Laut Standard IAS 19 gelten Vorsorgeverpflichtungen als Leistungsversprechen des Unternehmens und müssen in dessen Bilanz erscheinen. In der Schweiz stellen Vorsorgeeinrichtungen jedoch ihre eigene Bilanz auf, da sie eigenständig sowie rechtlich und wirtschaftlich vom Unternehmen unabhängig sind. Werden die internationalen Normen auf den Schweizer Kontext übertragen, hat dies bei den Vorsorgeverpflichtungen zur Folge, dass Bewertung und Verbuchung nicht den realen Verpflichtungen des Unternehmens in der Schweiz entsprechen.</p><p>Der Standard IAS 19 wurde kürzlich überarbeitet und die sogenannte Korridormethode abgeschafft. Sie erlaubte es unter gewissen Voraussetzungen, versicherungsmathematische Schwankungen nicht sofort in der Bilanz zu erfassen. Nach dem neuen Standard müssen solche Schwankungen in der laufenden Rechnungsperiode erfasst werden, was die Volatilität des Eigenkapitals erhöht. Dieses wird in der Folge sehr stark abnehmen, da alle früheren, noch nicht erfassten versicherungsmathematischen Verluste gleichzeitig erfasst werden müssen. Jedoch handelt es sich um ein einmaliges Vorgehen bei der ersten Anwendung des überarbeiteten Standards. Die neue Rechnungsmethode für Zinsaufwand und -ertrag (ein einziger Satz) wird zudem zu einer deutlichen Zunahme des buchhalterischen Vorsorgeaufwandes führen, wodurch sich im Schweizer Recht für die Unternehmen kein realer Effekt ergibt. Gemäss den dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Informationen haben diese Änderungen dazu geführt, dass einige Unternehmen den Anteil der als Rente ausbezahlten Leistungen ihrer Vorsorgeeinrichtung einschränken. Ein Teil der Risiken wird so vom Unternehmen auf die Versicherten übertragen. Diese Verschiebungen hatten jedoch keinen Einfluss auf das Gesamtbeitragsvolumen.</p><p>Die Vorschriften von Swiss Gaap FER 26, zu deren Anwendung die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 47 Absatz 2 BVV 2 verpflichtet sind, über die internationalen Standards zu stellen ist nicht möglich. Denn die beiden Normen regeln unterschiedliche Sachverhalte: die Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen auf der einen Seite und die Berücksichtigung der Vorsorgeverpflichtungen durch Unternehmen auf der anderen Seite. Die Anwendung internationaler Standards zu verbieten ist ebenfalls unrealistisch, da ein solcher Alleingang der Schweizer Wirtschaft abträglich wäre.</p><p>4. Die Rechnungslegungsnormen werden laufend weiterentwickelt. Diese Entwicklung muss aufmerksam verfolgt werden. Und es ist wichtig, dass die betroffenen Instanzen an den Konsultationen teilnehmen, die von den für den Ausbau und die Aktualisierung der anerkannten internationalen Normen zuständigen "Boards" systematisch organisiert werden. Zahlreiche Aspekte des geänderten Standards IAS 19 waren in der Konsultation sehr umstritten. Es ist deshalb nicht sicher, dass IAS 19 überall und im jetzigen Wortlaut angewendet wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Immer mehr kotierte Gesellschaften verbuchen ihre Pensionskassen gemäss IAS 19 oder IFRS. Weil die Buchhaltungsvorschriften aus der US-amerikanischen Philosophie entstanden sind, hat dies zur Folge, dass die schweizerischen Unternehmen angesichts der knappen Deckungen und der schärferen Vorschriften (Zinsen, technische Zinsen, Mortalitäten, Turnover, Leistungsprimat) auch in diesem Jahr hohe Rückstellungen bilden müssen. Dies gilt, obwohl die Vorsorgeeinrichtungen nach schweizerischem Recht (BVV 2) nach Swiss Gaap FER 26 abrechnen müssen. Es ist davon auszugehen, dass grosse schweizerische Publikumsgesellschaften mehrere Hundert Millionen Franken derart verbuchen müssen, obwohl in der Schweiz die Pensionskassen rechtlich und wirtschaftlich von der Unternehmung unabhängig sind. Selbst bei Sanierungsmassnahmen können diese in der Schweiz über fünf bis zehn Jahre erstreckt werden. Trotz des schweizerischen Modells entstehen durch Unterdeckung und Leistungsversprechen der Vorsorgeeinrichtung Verpflichtungen für den Arbeitgeber, welche von IFRS als solche berechnet und abgehandelt werden.</p><p>Dies könnte dazu führen - wie bereits bei Tochtergesellschaften von US-amerikanischen Firmen in der Schweiz erfolgt -, dass die Firmen kein Interesse mehr an einem Überobligatorium haben. So wurde das Überobligatorium in einigen Gesellschaften auch bereits abgesetzt, und das Personal wurde nur noch im Obligatorium bei einer Versicherungsgesellschaft voll versichert.</p><p>Fragen:</p><p>1. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, der Tendenz von PK-Lösungen, die sich nur noch auf das Obligatorium beschränken, zu begegnen?</p><p>2. Welche Gegenmassnahmen wären denkbar?</p><p>3. Können die Vorschriften von Swiss Gaap FER 26 über IAS 19 und IFRS gestellt und damit verbindlich gemacht werden?</p><p>4. Was unternimmt der Bundesrat, um dieser Entwicklung zu begegnen?</p>
- Überobligatorische zweite Säule attraktiv halten
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./2. In der Schweiz regelt das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge als Rahmengesetz der beruflichen Vorsorge die Organisation und Funktionsweise der obligatorischen Versicherungsdeckung. Die überobligatorische Vorsorge fällt fast ausschliesslich in die alleinige Zuständigkeit der paritätischen Verwaltungsorgane. Sollte sich tatsächlich ein Desinteresse an der überobligatorischen Vorsorge bei Tochtergesellschaften von US-amerikanischen Firmen in der Schweiz abzeichnen, wäre dies natürlich besorgniserregend.</p><p>Neueste Informationen zeigen jedoch genau die gegenteilige Tendenz. In den stark wachsenden Wirtschaftssektoren wie Medtech, internationale Dienstleistungen oder Cleantech wird die Weiterentwicklung der Unternehmen aufgrund fehlender hochqualifizierter Arbeitskräfte gebremst. Unter dem Konkurrenzdruck nehmen die Unternehmen nicht nur Anpassungen bei den Löhnen vor, sondern bauen die berufliche Vorsorge für Kadermitarbeitende aus. Die Presse berichtete kürzlich von einer grossen Sammeleinrichtung, bei der 90 Prozent der jährlich 200 Anfragen den Ausbau von Vorsorgeplänen betrafen.</p><p>Das Bundesamt für Statistik bezifferte die Zahl der umhüllenden Leistungspläne im Jahr 2010 auf 2000 und jene der in dieser Weise versicherten Personen auf 2,9 Millionen. 300 Pläne betrafen zudem nur den überobligatorischen Teil und deckten mehr als 100 000 Personen ab. Diese Zahlen widerlegen die Tendenz einer schwindenden überobligatorischen zweiten Säule.</p><p>3. Die Schweizer Börse hat am 21. April 2011 eine Richtlinie betreffend Rechnungslegung herausgegeben, damit die Investoren die Qualität der Emittenten beurteilen können. Laut Richtlinie müssen Emittenten die IFRS als Rechnungslegungsstandard anwenden. Zudem muss die Finma die von der Schweizer Börse erlassenen Reglemente genehmigen und entsprechend beaufsichtigen. Auch im Ausland börsenkotierte Grossunternehmen unterliegen Rechnungslegungsnormen wie etwa IAS, IFRS oder US Gaap.</p><p>Laut Standard IAS 19 gelten Vorsorgeverpflichtungen als Leistungsversprechen des Unternehmens und müssen in dessen Bilanz erscheinen. In der Schweiz stellen Vorsorgeeinrichtungen jedoch ihre eigene Bilanz auf, da sie eigenständig sowie rechtlich und wirtschaftlich vom Unternehmen unabhängig sind. Werden die internationalen Normen auf den Schweizer Kontext übertragen, hat dies bei den Vorsorgeverpflichtungen zur Folge, dass Bewertung und Verbuchung nicht den realen Verpflichtungen des Unternehmens in der Schweiz entsprechen.</p><p>Der Standard IAS 19 wurde kürzlich überarbeitet und die sogenannte Korridormethode abgeschafft. Sie erlaubte es unter gewissen Voraussetzungen, versicherungsmathematische Schwankungen nicht sofort in der Bilanz zu erfassen. Nach dem neuen Standard müssen solche Schwankungen in der laufenden Rechnungsperiode erfasst werden, was die Volatilität des Eigenkapitals erhöht. Dieses wird in der Folge sehr stark abnehmen, da alle früheren, noch nicht erfassten versicherungsmathematischen Verluste gleichzeitig erfasst werden müssen. Jedoch handelt es sich um ein einmaliges Vorgehen bei der ersten Anwendung des überarbeiteten Standards. Die neue Rechnungsmethode für Zinsaufwand und -ertrag (ein einziger Satz) wird zudem zu einer deutlichen Zunahme des buchhalterischen Vorsorgeaufwandes führen, wodurch sich im Schweizer Recht für die Unternehmen kein realer Effekt ergibt. Gemäss den dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Informationen haben diese Änderungen dazu geführt, dass einige Unternehmen den Anteil der als Rente ausbezahlten Leistungen ihrer Vorsorgeeinrichtung einschränken. Ein Teil der Risiken wird so vom Unternehmen auf die Versicherten übertragen. Diese Verschiebungen hatten jedoch keinen Einfluss auf das Gesamtbeitragsvolumen.</p><p>Die Vorschriften von Swiss Gaap FER 26, zu deren Anwendung die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 47 Absatz 2 BVV 2 verpflichtet sind, über die internationalen Standards zu stellen ist nicht möglich. Denn die beiden Normen regeln unterschiedliche Sachverhalte: die Rechnungslegung von Vorsorgeeinrichtungen auf der einen Seite und die Berücksichtigung der Vorsorgeverpflichtungen durch Unternehmen auf der anderen Seite. Die Anwendung internationaler Standards zu verbieten ist ebenfalls unrealistisch, da ein solcher Alleingang der Schweizer Wirtschaft abträglich wäre.</p><p>4. Die Rechnungslegungsnormen werden laufend weiterentwickelt. Diese Entwicklung muss aufmerksam verfolgt werden. Und es ist wichtig, dass die betroffenen Instanzen an den Konsultationen teilnehmen, die von den für den Ausbau und die Aktualisierung der anerkannten internationalen Normen zuständigen "Boards" systematisch organisiert werden. Zahlreiche Aspekte des geänderten Standards IAS 19 waren in der Konsultation sehr umstritten. Es ist deshalb nicht sicher, dass IAS 19 überall und im jetzigen Wortlaut angewendet wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Immer mehr kotierte Gesellschaften verbuchen ihre Pensionskassen gemäss IAS 19 oder IFRS. Weil die Buchhaltungsvorschriften aus der US-amerikanischen Philosophie entstanden sind, hat dies zur Folge, dass die schweizerischen Unternehmen angesichts der knappen Deckungen und der schärferen Vorschriften (Zinsen, technische Zinsen, Mortalitäten, Turnover, Leistungsprimat) auch in diesem Jahr hohe Rückstellungen bilden müssen. Dies gilt, obwohl die Vorsorgeeinrichtungen nach schweizerischem Recht (BVV 2) nach Swiss Gaap FER 26 abrechnen müssen. Es ist davon auszugehen, dass grosse schweizerische Publikumsgesellschaften mehrere Hundert Millionen Franken derart verbuchen müssen, obwohl in der Schweiz die Pensionskassen rechtlich und wirtschaftlich von der Unternehmung unabhängig sind. Selbst bei Sanierungsmassnahmen können diese in der Schweiz über fünf bis zehn Jahre erstreckt werden. Trotz des schweizerischen Modells entstehen durch Unterdeckung und Leistungsversprechen der Vorsorgeeinrichtung Verpflichtungen für den Arbeitgeber, welche von IFRS als solche berechnet und abgehandelt werden.</p><p>Dies könnte dazu führen - wie bereits bei Tochtergesellschaften von US-amerikanischen Firmen in der Schweiz erfolgt -, dass die Firmen kein Interesse mehr an einem Überobligatorium haben. So wurde das Überobligatorium in einigen Gesellschaften auch bereits abgesetzt, und das Personal wurde nur noch im Obligatorium bei einer Versicherungsgesellschaft voll versichert.</p><p>Fragen:</p><p>1. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, der Tendenz von PK-Lösungen, die sich nur noch auf das Obligatorium beschränken, zu begegnen?</p><p>2. Welche Gegenmassnahmen wären denkbar?</p><p>3. Können die Vorschriften von Swiss Gaap FER 26 über IAS 19 und IFRS gestellt und damit verbindlich gemacht werden?</p><p>4. Was unternimmt der Bundesrat, um dieser Entwicklung zu begegnen?</p>
- Überobligatorische zweite Säule attraktiv halten
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