Gemeindefusionen über die Kantonsgrenzen hinweg
- ShortId
-
12.3203
- Id
-
20123203
- Updated
-
27.07.2023 21:22
- Language
-
de
- Title
-
Gemeindefusionen über die Kantonsgrenzen hinweg
- AdditionalIndexing
-
04;Kantonszugehörigkeit;Gemeinde;Kanton;Zusammenschluss
- 1
-
- L06K080701020106, Gemeinde
- L04K08020345, Zusammenschluss
- L06K080701020108, Kanton
- L06K080701020110, Kantonszugehörigkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei vielen Gemeinden zeigt sich, dass sie zu klein sind, um ihre Aufgaben effizient zu lösen. Zusammenschlüsse zweier oder mehrerer Gemeinden ergeben in solchen Fällen wesentliche Verbesserungen des Angebots und eine Senkung der Kosten. Der Kanton Glarus hat hierzu mutige Vorarbeit geleistet. Bedingt durch die unterschiedlichen Grössen der Kantone, den unregelmässigen Verlauf der Kantonsgrenzen und die zahlreichen Exklaven verlangen regional optimale Lösungen öfters eine Fusion von Gemeinden zweier Kantone. Dies wird durch die heutige rechtliche Situation praktisch verunmöglicht.</p>
- <p>Die Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 sieht in Artikel 53 Absatz 3 vor, dass Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen (z. B. infolge von kantonsübergreifenden Fusionen) der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung der Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses bedürfen; dieser untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 163 Abs. 2 BV). Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 regelte Gebietsveränderungen noch nicht explizit, doch unterstanden diese nach der Praxis dem obligatorischen Referendum, also dem Volks- und Ständemehr. Das Verfahren für Gebietsveränderungen ist somit auf Bundesebene bereits erleichtert worden. Auf die Möglichkeit, dass sich die Stimmberechtigten am Entscheid beteiligen, wollte die Bundesversammlung indessen nicht verzichten, denn Gebietsveränderungen können das Gleichgewicht zwischen den Kantonen verändern und betreffen deshalb auch den Bund.</p><p>Weitergehende Erleichterungen für kantonsübergreifende Gemeindezusammenschlüsse sind auch nach Ansicht des Bundesrates nicht nötig. Die Schaffung schweizweit geltender, einheitlicher Regelungen gar wäre ein unnötiger Eingriff in die Kantonsautonomie. Die wichtigsten Hindernisse für inner- oder zwischenkantonale Gemeindezusammenschlüsse sind nicht rechtlicher Art, sondern gehen auf emotionale oder politische Elemente zurück wie Heimatgefühl, Autonomie und Steuerhoheit.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen, wie Gemeindefusionen über Kantonsgrenzen hinweg heute ablaufen können. Dabei gilt es insbesondere zu berichten, welche rechtlichen und politischen Hindernisse bestehen und wie diese reduziert oder eliminiert werden können. Insbesondere interessiert es auch, wie erreicht werden kann, dass schweizweit einheitliche Regelungen für solche Zusammenschlüsse Gültigkeit erlangen und umgesetzt werden.</p>
- Gemeindefusionen über die Kantonsgrenzen hinweg
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bei vielen Gemeinden zeigt sich, dass sie zu klein sind, um ihre Aufgaben effizient zu lösen. Zusammenschlüsse zweier oder mehrerer Gemeinden ergeben in solchen Fällen wesentliche Verbesserungen des Angebots und eine Senkung der Kosten. Der Kanton Glarus hat hierzu mutige Vorarbeit geleistet. Bedingt durch die unterschiedlichen Grössen der Kantone, den unregelmässigen Verlauf der Kantonsgrenzen und die zahlreichen Exklaven verlangen regional optimale Lösungen öfters eine Fusion von Gemeinden zweier Kantone. Dies wird durch die heutige rechtliche Situation praktisch verunmöglicht.</p>
- <p>Die Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 sieht in Artikel 53 Absatz 3 vor, dass Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen (z. B. infolge von kantonsübergreifenden Fusionen) der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung der Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses bedürfen; dieser untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 163 Abs. 2 BV). Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 regelte Gebietsveränderungen noch nicht explizit, doch unterstanden diese nach der Praxis dem obligatorischen Referendum, also dem Volks- und Ständemehr. Das Verfahren für Gebietsveränderungen ist somit auf Bundesebene bereits erleichtert worden. Auf die Möglichkeit, dass sich die Stimmberechtigten am Entscheid beteiligen, wollte die Bundesversammlung indessen nicht verzichten, denn Gebietsveränderungen können das Gleichgewicht zwischen den Kantonen verändern und betreffen deshalb auch den Bund.</p><p>Weitergehende Erleichterungen für kantonsübergreifende Gemeindezusammenschlüsse sind auch nach Ansicht des Bundesrates nicht nötig. Die Schaffung schweizweit geltender, einheitlicher Regelungen gar wäre ein unnötiger Eingriff in die Kantonsautonomie. Die wichtigsten Hindernisse für inner- oder zwischenkantonale Gemeindezusammenschlüsse sind nicht rechtlicher Art, sondern gehen auf emotionale oder politische Elemente zurück wie Heimatgefühl, Autonomie und Steuerhoheit.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht vorzulegen, wie Gemeindefusionen über Kantonsgrenzen hinweg heute ablaufen können. Dabei gilt es insbesondere zu berichten, welche rechtlichen und politischen Hindernisse bestehen und wie diese reduziert oder eliminiert werden können. Insbesondere interessiert es auch, wie erreicht werden kann, dass schweizweit einheitliche Regelungen für solche Zusammenschlüsse Gültigkeit erlangen und umgesetzt werden.</p>
- Gemeindefusionen über die Kantonsgrenzen hinweg
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