Ausrichtung der Beiträge aus der Spezialfinanzierung Luftverkehr für obligatorische und gesetzlich vorgeschriebene Projekte
- ShortId
-
12.3214
- Id
-
20123214
- Updated
-
27.07.2023 21:01
- Language
-
de
- Title
-
Ausrichtung der Beiträge aus der Spezialfinanzierung Luftverkehr für obligatorische und gesetzlich vorgeschriebene Projekte
- AdditionalIndexing
-
48;Kostenwahrheit;Mineralölsteuer;Spezialfinanzierung;gebundene Ausgabe;Haushaltsausgabe;Flugbenzin;Lenkungsabgabe;Luftverkehr
- 1
-
- L06K170401010104, Flugbenzin
- L04K11020303, gebundene Ausgabe
- L05K1109020104, Spezialfinanzierung
- L04K18040104, Luftverkehr
- L06K070302020109, Kostenwahrheit
- L04K06010403, Lenkungsabgabe
- L04K11070109, Mineralölsteuer
- L03K110203, Haushaltsausgabe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 29. November 2009 betreffend die Spezialfinanzierung Luftverkehr wurde ausgeführt, dass mit den Änderungen von Artikel 86 der Bundesverfassung der Grundsatz der Kostenwahrheit bei der Flugtreibstoffbesteuerung umgesetzt werden soll. Wörtlich wurde festgehalten: "Die Einnahmen sollen neu demjenigen Verkehrsträger zugutekommen, der sie entrichtet".</p><p>Mit dieser Massnahme wollten Bundesrat und Parlament möglichst günstige Rahmenbedingungen für die Luftfahrt schaffen und insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Luftverkehrs in einem internationalen Umfeld mit hohem Kostendruck stärken.</p><p>Damit dieses Ziel erreicht werden kann, muss die Luftfahrt bezüglich Kosten entlastet werden. Deshalb sind die finanziellen Erträge der Verbrauchssteuer betreffend Flugtreibstoffen gezielt für gesetzlich vorgeschriebene und obligatorische Projekte einzusetzen. Nur so findet kostenmässig eine Entlastung statt.</p><p>Da beim aktuellen Vollzug durch die Verwaltung die akute Gefahr besteht, dass diese klare Zielsetzung von Bundesrat und Parlament nicht eingehalten wird, besteht politischer Handlungsbedarf.</p>
- <p>Die Verwaltung hat sich beim Vollzug der Spezialfinanzierung Luftverkehr (SFLV) an die rechtlichen Vorgaben von Bundesrat und Parlament zu halten. Diese sind insbesondere enthalten im geänderten Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG; SR 725.116.2) und, darauf basierend, in der Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV; SR 725.116.22).</p><p>Mit der Änderung des MinVG hat sich das Parlament im Kontext der SFLV für die Vergabe von Subventionen in Form von Finanzhilfen - und damit für das Erfordernis der Freiwilligkeit - ausgesprochen (siehe dazu Kapitel 5.4.1 der Botschaft zur Änderung des MinVG; BBl 2010 6541). Einzig für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf kleineren Flugplätzen hat sich das Parlament für das Instrument der Abgeltungen und somit für die zeitlich befristete Finanzierung einer gesetzlich vorgeschriebenen Massnahme von Skyguide ausgesprochen (BBl 2010 6542). Dieser Entscheid ist namentlich auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Subventionierung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben den finanziellen Rahmen der SFLV bei Weitem sprengen würde.</p><p>Auf das Kriterium der Freiwilligkeit kann deshalb nicht verzichtet werden. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die sachgerechte Vergabe von Beiträgen aus der SFLV am Kriterium der Freiwilligkeit scheitert. Projekte, die zwar im Zusammenhang mit einer vom Staat vorgeschriebenen Aufgabe stehen, aber über die rechtlichen Minimalvorgaben hinausgehen, können zumindest teilweise unterstützt werden. Die zahlreichen beim Bazl für das Jahr 2012 eingegangenen Gesuche belegen die Vielfalt unterstützungswürdiger Massnahmen.</p><p>Sollte sich wider Erwarten erweisen, dass das Erfordernis der Freiwilligkeit eine zu grosse Hemmschwelle bei der Eingabe von Subventionsgesuchen und für eine zweckmässige Vergabe von Mitteln aus der SFLV darstellt, wird der Bundesrat eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen in Betracht ziehen.</p><p>Der Bundesrat ist nach dem Gesagten der Ansicht, dass für eine Revision der rechtlichen Rahmenbedingungen derzeit keine Veranlassung besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu veranlassen, dass grossmehrheitlich und in erster Priorität obligatorische und gesetzlich vorgeschriebene Projekte mit Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Luftverkehr unterstützt werden.</p>
- Ausrichtung der Beiträge aus der Spezialfinanzierung Luftverkehr für obligatorische und gesetzlich vorgeschriebene Projekte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In den Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 29. November 2009 betreffend die Spezialfinanzierung Luftverkehr wurde ausgeführt, dass mit den Änderungen von Artikel 86 der Bundesverfassung der Grundsatz der Kostenwahrheit bei der Flugtreibstoffbesteuerung umgesetzt werden soll. Wörtlich wurde festgehalten: "Die Einnahmen sollen neu demjenigen Verkehrsträger zugutekommen, der sie entrichtet".</p><p>Mit dieser Massnahme wollten Bundesrat und Parlament möglichst günstige Rahmenbedingungen für die Luftfahrt schaffen und insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Luftverkehrs in einem internationalen Umfeld mit hohem Kostendruck stärken.</p><p>Damit dieses Ziel erreicht werden kann, muss die Luftfahrt bezüglich Kosten entlastet werden. Deshalb sind die finanziellen Erträge der Verbrauchssteuer betreffend Flugtreibstoffen gezielt für gesetzlich vorgeschriebene und obligatorische Projekte einzusetzen. Nur so findet kostenmässig eine Entlastung statt.</p><p>Da beim aktuellen Vollzug durch die Verwaltung die akute Gefahr besteht, dass diese klare Zielsetzung von Bundesrat und Parlament nicht eingehalten wird, besteht politischer Handlungsbedarf.</p>
- <p>Die Verwaltung hat sich beim Vollzug der Spezialfinanzierung Luftverkehr (SFLV) an die rechtlichen Vorgaben von Bundesrat und Parlament zu halten. Diese sind insbesondere enthalten im geänderten Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG; SR 725.116.2) und, darauf basierend, in der Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV; SR 725.116.22).</p><p>Mit der Änderung des MinVG hat sich das Parlament im Kontext der SFLV für die Vergabe von Subventionen in Form von Finanzhilfen - und damit für das Erfordernis der Freiwilligkeit - ausgesprochen (siehe dazu Kapitel 5.4.1 der Botschaft zur Änderung des MinVG; BBl 2010 6541). Einzig für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf kleineren Flugplätzen hat sich das Parlament für das Instrument der Abgeltungen und somit für die zeitlich befristete Finanzierung einer gesetzlich vorgeschriebenen Massnahme von Skyguide ausgesprochen (BBl 2010 6542). Dieser Entscheid ist namentlich auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Subventionierung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben den finanziellen Rahmen der SFLV bei Weitem sprengen würde.</p><p>Auf das Kriterium der Freiwilligkeit kann deshalb nicht verzichtet werden. Es ist aber nicht anzunehmen, dass die sachgerechte Vergabe von Beiträgen aus der SFLV am Kriterium der Freiwilligkeit scheitert. Projekte, die zwar im Zusammenhang mit einer vom Staat vorgeschriebenen Aufgabe stehen, aber über die rechtlichen Minimalvorgaben hinausgehen, können zumindest teilweise unterstützt werden. Die zahlreichen beim Bazl für das Jahr 2012 eingegangenen Gesuche belegen die Vielfalt unterstützungswürdiger Massnahmen.</p><p>Sollte sich wider Erwarten erweisen, dass das Erfordernis der Freiwilligkeit eine zu grosse Hemmschwelle bei der Eingabe von Subventionsgesuchen und für eine zweckmässige Vergabe von Mitteln aus der SFLV darstellt, wird der Bundesrat eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen in Betracht ziehen.</p><p>Der Bundesrat ist nach dem Gesagten der Ansicht, dass für eine Revision der rechtlichen Rahmenbedingungen derzeit keine Veranlassung besteht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu veranlassen, dass grossmehrheitlich und in erster Priorität obligatorische und gesetzlich vorgeschriebene Projekte mit Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Luftverkehr unterstützt werden.</p>
- Ausrichtung der Beiträge aus der Spezialfinanzierung Luftverkehr für obligatorische und gesetzlich vorgeschriebene Projekte
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