Massnahmen gegen Erbschleicherei
- ShortId
-
12.3220
- Id
-
20123220
- Updated
-
27.07.2023 19:58
- Language
-
de
- Title
-
Massnahmen gegen Erbschleicherei
- AdditionalIndexing
-
12;Erbrecht;arztähnlicher Beruf;Schenkung;Eigentumsübertragung;Bericht;Gebrechlichenpflege;Missbrauch;Urteilsfähigkeit;Interessenkonflikt;Hinterlassenschaft;Amtsmissbrauch
- 1
-
- L05K0507010701, Hinterlassenschaft
- L06K050701070101, Erbrecht
- L04K01040402, Gebrechlichenpflege
- L04K01010219, Missbrauch
- L05K0501020101, Amtsmissbrauch
- L04K05070107, Eigentumsübertragung
- L05K0507010702, Schenkung
- L04K01050401, arztähnlicher Beruf
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L06K050702030204, Urteilsfähigkeit
- L03K020206, Bericht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Immer wieder kommt es vor, dass alleinstehende ältere oder unterstützungsbedürftige Menschen in ihrer Notlage ausgenützt werden und die professionellen Unterstützenden ausser dem Lohn noch grosszügige Geschenke erhalten oder als Begünstigte beim Nachlass eingesetzt werden. Meine parlamentarische Initiative, mit der im ZGB eine entsprechende Regelung eingeführt werden sollte, wurde vom Rat abgelehnt. Es kommt aber immer wieder zu stossenden Fällen mit fragwürdigen Begünstigungen (namentlich Erbschleicherei). Der Bundesrat ist gebeten, eine Auslegeordnung der bereits geltenden Regelungen zu machen und allfälligen Handlungsbedarf aufzuzeigen.</p>
- <p>Der Ständerat hat am 7. Juni 2011 der vom Nationalrat abgeänderten Motion Gutzwiller 10.3524, "Für ein zeitgemässes Erbrecht", zugestimmt. Das Bundesamt für Justiz wird sich im Rahmen dieser Erbrechtsrevision umfassend mit den Möglichkeiten der Stärkung und des Schutzes der Selbstbestimmung des Erblassers und der Erblasserin befassen. Das Verhältnis von Erblassern und der sie betreuenden oder pflegenden Personen wird in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle spielen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, wie und unter welchen Umständen die Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen innerhalb der Familie, aber auch von Personen ausserhalb der Familie, am besten verhindert werden kann. Konkret wird dabei u. a. Folgendes zu beachten sein:</p><p>- Die Erbschleicherei ist im ZGB nicht geregelt. Mangels ausdrücklicher Regelung ordnet das Bundesgericht diese der Erbunwürdigkeit nach Artikel 540 Absatz 1 Ziffer 3 ZGB zu. Das wird in der Lehre teilweise kritisiert, weil die Erbunwürdigkeit ein allzu scharfes Mittel sei.</p><p>- Besondere Bestimmungen, wie sie teilweise ausländische Rechtsordnungen vorsehen, wonach ein Vormund oder eine Vormundin oder ein Arzt oder eine Ärztin grundsätzlich nicht erbfähig sein kann oder ein Leiter oder eine Leiterin eines Heims keine Geschenke annehmen darf, kennt die schweizerische Rechtsordnung nicht.</p><p>- Mit dem am 1. Januar 2013 in Kraft tretenden neuen Erwachsenenschutzrecht werden ein neues Rechtsinstitut (Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. nZGB) sowie neue Kontrollmöglichkeiten der Erwachsenenschutzbehörde bei der Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person zur Verfügung stehen. Damit ist eine neue Handhabe gegen Missbrauchsgefahren am Lebensende geschaffen worden.</p><p>Die Beurteilung des Handlungs- und Regelungsbedarfs für Massnahmen gegen die Erbschleicherei wird damit im Rahmen der laufenden Erbrechtsrevision vorzunehmen sein. Darüber hinausgehende Massnahmen erübrigen sich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>In einem Bericht ist aufzuzeigen, für welche Berufsgruppen und/oder für welche für die Betreuung und Unterstützung von älteren Menschen relevanten Institutionen Regelungen bestehen, welche die Erbschleicherei verhindern. Ebenfalls ist aufzuzeigen, wo Regelungsbedarf besteht und welche Akteure dafür verantwortlich sind.</p>
- Massnahmen gegen Erbschleicherei
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Immer wieder kommt es vor, dass alleinstehende ältere oder unterstützungsbedürftige Menschen in ihrer Notlage ausgenützt werden und die professionellen Unterstützenden ausser dem Lohn noch grosszügige Geschenke erhalten oder als Begünstigte beim Nachlass eingesetzt werden. Meine parlamentarische Initiative, mit der im ZGB eine entsprechende Regelung eingeführt werden sollte, wurde vom Rat abgelehnt. Es kommt aber immer wieder zu stossenden Fällen mit fragwürdigen Begünstigungen (namentlich Erbschleicherei). Der Bundesrat ist gebeten, eine Auslegeordnung der bereits geltenden Regelungen zu machen und allfälligen Handlungsbedarf aufzuzeigen.</p>
- <p>Der Ständerat hat am 7. Juni 2011 der vom Nationalrat abgeänderten Motion Gutzwiller 10.3524, "Für ein zeitgemässes Erbrecht", zugestimmt. Das Bundesamt für Justiz wird sich im Rahmen dieser Erbrechtsrevision umfassend mit den Möglichkeiten der Stärkung und des Schutzes der Selbstbestimmung des Erblassers und der Erblasserin befassen. Das Verhältnis von Erblassern und der sie betreuenden oder pflegenden Personen wird in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle spielen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, wie und unter welchen Umständen die Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen innerhalb der Familie, aber auch von Personen ausserhalb der Familie, am besten verhindert werden kann. Konkret wird dabei u. a. Folgendes zu beachten sein:</p><p>- Die Erbschleicherei ist im ZGB nicht geregelt. Mangels ausdrücklicher Regelung ordnet das Bundesgericht diese der Erbunwürdigkeit nach Artikel 540 Absatz 1 Ziffer 3 ZGB zu. Das wird in der Lehre teilweise kritisiert, weil die Erbunwürdigkeit ein allzu scharfes Mittel sei.</p><p>- Besondere Bestimmungen, wie sie teilweise ausländische Rechtsordnungen vorsehen, wonach ein Vormund oder eine Vormundin oder ein Arzt oder eine Ärztin grundsätzlich nicht erbfähig sein kann oder ein Leiter oder eine Leiterin eines Heims keine Geschenke annehmen darf, kennt die schweizerische Rechtsordnung nicht.</p><p>- Mit dem am 1. Januar 2013 in Kraft tretenden neuen Erwachsenenschutzrecht werden ein neues Rechtsinstitut (Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. nZGB) sowie neue Kontrollmöglichkeiten der Erwachsenenschutzbehörde bei der Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person zur Verfügung stehen. Damit ist eine neue Handhabe gegen Missbrauchsgefahren am Lebensende geschaffen worden.</p><p>Die Beurteilung des Handlungs- und Regelungsbedarfs für Massnahmen gegen die Erbschleicherei wird damit im Rahmen der laufenden Erbrechtsrevision vorzunehmen sein. Darüber hinausgehende Massnahmen erübrigen sich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>In einem Bericht ist aufzuzeigen, für welche Berufsgruppen und/oder für welche für die Betreuung und Unterstützung von älteren Menschen relevanten Institutionen Regelungen bestehen, welche die Erbschleicherei verhindern. Ebenfalls ist aufzuzeigen, wo Regelungsbedarf besteht und welche Akteure dafür verantwortlich sind.</p>
- Massnahmen gegen Erbschleicherei
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