Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Änderung von Artikel 2

ShortId
12.3224
Id
20123224
Updated
28.07.2023 14:46
Language
de
Title
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Änderung von Artikel 2
AdditionalIndexing
55;Zusammenschluss in der Landwirtschaft;Güterzusammenlegung;landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft;landwirtschaftliche Betriebsfläche;Bodenrecht;Pacht;landwirtschaftliches Grundeigentum
1
  • L05K1401040204, Güterzusammenlegung
  • L04K14010502, landwirtschaftliches Grundeigentum
  • L05K1401050302, landwirtschaftliche Betriebsfläche
  • L06K140105050103, landwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft
  • L04K01020405, Bodenrecht
  • L05K1401050501, Zusammenschluss in der Landwirtschaft
  • L05K1401050403, Pacht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Agrarpolitik 2014-2017 sieht eine Änderung von Artikel 20 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vor. Demnach sollen Pachtlandarrondierungen und andere Formen der Arrondierung mit begrenzter Wirkung und ohne Änderung des Grundeigentums möglich werden. </p><p>Die Agrarpolitik 2014-2017 will ausserdem die klassischen Gesamtmeliorationen mit Neuordnung des Grundeigentums vereinfachen. In vielen Gemeinden wurden noch keine Arrondierungen durchgeführt, und in manchen dieser Gemeinden bestehen über 20 Prozent des landwirtschaftlichen Beizugsgebiets aus Grundstücken, die kleiner als 25 Aren sind und nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören.</p><p>Folglich stellt Artikel 2 Absatz 3 BGBB für Arrondierungen ein grosses Hindernis dar:</p><p>"Das Gesetz gilt nicht für Grundstücke von weniger als 15 Aren Rebland oder 25 Aren anderem Land, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören."</p><p>Daher fürchten die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Betrieben, dass ihnen landwirtschaftliche Nutzfläche entgehen könnte, die in Zukunft ein noch wichtigeres Kriterium für die Direktzahlungen sein wird.</p><p>Um dieses Hindernis zu beseitigen, muss Artikel 2 BGBB so geändert werden, dass für Grundstücke von weniger als 15 Aren Rebland oder 25 Aren anderem Land, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, die Artikel 47, 56, 61 und 63 BGBB anwendbar werden: Fehlt eine Körperschaft zur Bodenverbesserung, so soll die Pächterin oder der Pächter auch für diese Grundstücke, unter Anwendung der Bestimmungen über die Bewilligung und die Kontrolle des Übernahmepreises, ein Vorkaufsrecht haben. </p>
  • <p>Die klassische Landumlegung im Sinn einer Neuordnung und Arrondierung der Bewirtschaftungsparzellen (Güterzusammenlegung) ist eine bewährte und nachhaltige Massnahme im Bereich des Meliorationswesens. Mittels der daraus resultierenden effizienteren Bewirtschaftung können die Produktionskosten markant gesenkt und die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaftsbetriebe im Perimeter gestärkt werden. Neben den agrarpolitischen Zielsetzungen werden in einer Landumlegung auch raumplanerische Anforderungen und Massnahmen im Natur- und Landschaftsschutz berücksichtigt und umgesetzt.</p><p>Der vom Motionär geschilderte Sachverhalt, der auch aus Bundessicht bestätigt werden kann, führt dazu, dass in kleinparzellierten Strukturen mit einem hohen Pachtlandanteil die Landwirtschaftsbetriebe einen Verlust der Bewirtschaftungsflächen befürchten und damit nicht bereit sind, zu einer Landumlegung Hand zu bieten. Der Vorschlag des Motionärs, den Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts während der Dauer einer Landumlegung auf die Kleinstparzellen auszudehnen, ist zweckmässig und lösungsorientiert.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, einen entsprechenden Antrag im Rahmen der laufenden parlamentarischen Beratungen zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (AP 2014-2017) zu unterstützen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) mit einem Absatz 4, der wie folgt lautet, zu ergänzen:</p><p>"Es gilt jedoch in jedem Fall für kleine Grundstücke (Abs. 3) im Beizugsgebiet einer Landumlegung, bis der neue Zustand ins Grundbuch eingetragen wird."</p>
  • Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Änderung von Artikel 2
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Agrarpolitik 2014-2017 sieht eine Änderung von Artikel 20 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vor. Demnach sollen Pachtlandarrondierungen und andere Formen der Arrondierung mit begrenzter Wirkung und ohne Änderung des Grundeigentums möglich werden. </p><p>Die Agrarpolitik 2014-2017 will ausserdem die klassischen Gesamtmeliorationen mit Neuordnung des Grundeigentums vereinfachen. In vielen Gemeinden wurden noch keine Arrondierungen durchgeführt, und in manchen dieser Gemeinden bestehen über 20 Prozent des landwirtschaftlichen Beizugsgebiets aus Grundstücken, die kleiner als 25 Aren sind und nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören.</p><p>Folglich stellt Artikel 2 Absatz 3 BGBB für Arrondierungen ein grosses Hindernis dar:</p><p>"Das Gesetz gilt nicht für Grundstücke von weniger als 15 Aren Rebland oder 25 Aren anderem Land, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören."</p><p>Daher fürchten die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Betrieben, dass ihnen landwirtschaftliche Nutzfläche entgehen könnte, die in Zukunft ein noch wichtigeres Kriterium für die Direktzahlungen sein wird.</p><p>Um dieses Hindernis zu beseitigen, muss Artikel 2 BGBB so geändert werden, dass für Grundstücke von weniger als 15 Aren Rebland oder 25 Aren anderem Land, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, die Artikel 47, 56, 61 und 63 BGBB anwendbar werden: Fehlt eine Körperschaft zur Bodenverbesserung, so soll die Pächterin oder der Pächter auch für diese Grundstücke, unter Anwendung der Bestimmungen über die Bewilligung und die Kontrolle des Übernahmepreises, ein Vorkaufsrecht haben. </p>
    • <p>Die klassische Landumlegung im Sinn einer Neuordnung und Arrondierung der Bewirtschaftungsparzellen (Güterzusammenlegung) ist eine bewährte und nachhaltige Massnahme im Bereich des Meliorationswesens. Mittels der daraus resultierenden effizienteren Bewirtschaftung können die Produktionskosten markant gesenkt und die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaftsbetriebe im Perimeter gestärkt werden. Neben den agrarpolitischen Zielsetzungen werden in einer Landumlegung auch raumplanerische Anforderungen und Massnahmen im Natur- und Landschaftsschutz berücksichtigt und umgesetzt.</p><p>Der vom Motionär geschilderte Sachverhalt, der auch aus Bundessicht bestätigt werden kann, führt dazu, dass in kleinparzellierten Strukturen mit einem hohen Pachtlandanteil die Landwirtschaftsbetriebe einen Verlust der Bewirtschaftungsflächen befürchten und damit nicht bereit sind, zu einer Landumlegung Hand zu bieten. Der Vorschlag des Motionärs, den Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts während der Dauer einer Landumlegung auf die Kleinstparzellen auszudehnen, ist zweckmässig und lösungsorientiert.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, einen entsprechenden Antrag im Rahmen der laufenden parlamentarischen Beratungen zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (AP 2014-2017) zu unterstützen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) mit einem Absatz 4, der wie folgt lautet, zu ergänzen:</p><p>"Es gilt jedoch in jedem Fall für kleine Grundstücke (Abs. 3) im Beizugsgebiet einer Landumlegung, bis der neue Zustand ins Grundbuch eingetragen wird."</p>
    • Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Änderung von Artikel 2

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