Grenzüberschreitende Förderung von nichtkonventionellen Gasvorkommen
- ShortId
-
12.3230
- Id
-
20123230
- Updated
-
28.07.2023 08:30
- Language
-
de
- Title
-
Grenzüberschreitende Förderung von nichtkonventionellen Gasvorkommen
- AdditionalIndexing
-
66;52;Région lémanique;Erdgas;Petrologie;Grundwasser;neue Technologie;Trinkwasser;grenzüberschreitende Umweltbelastung;Naturgefahren;Umweltbelastung;Technologiebewertung
- 1
-
- L04K17040201, Erdgas
- L05K0706010508, neue Technologie
- L06K070601050404, Technologiebewertung
- L05K1601040205, Petrologie
- L05K0601030202, Naturgefahren
- L07K08070102010705, Région lémanique
- L04K06020305, grenzüberschreitende Umweltbelastung
- L03K060203, Umweltbelastung
- L05K0603030210, Trinkwasser
- L05K0603030203, Grundwasser
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./3. Es gibt bereits heute Bundesvorschriften zum Schutz der Umwelt, die bei Bohrungen zur Erdgasgewinnung in allen Kantonen eingehalten werden müssen. Insbesondere enthält das Gewässerschutzrecht ein generelles Verbot, wassergefährdende Stoffe in Grundwasser oder Oberflächengewässer einzubringen. Verboten ist sodann das dauerhafte Verbinden von Grundwasservorkommen, wenn das Grundwasser dadurch beeinträchtigt werden kann. Die bestehende Umweltschutzgesetzgebung genügt, um den Schutz der Umwelt vor negativen Auswirkungen einer allfälligen Förderung von unkonventionellen Gaslagerstätten sicherzustellen. Es besteht deshalb kein weiterer Regelungsbedarf.</p><p>Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Gewinnung von Erdgas wird durch kantonales Recht bestimmt. Gemäss Ziffer 21.7 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) ist für ein solches Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Die Kantone sorgen dabei dafür, dass die entsprechenden Bestimmungen des Umweltrechts eingehalten werden. Bei interkantonalen Gewässern muss gemäss Artikel 56 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) jeder Kanton diejenigen Massnahmen treffen, die zum Schutz dieses Gewässers und im Interesse der anderen Kantone notwendig sind.</p><p>Bezüglich grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen gibt es verschiedene internationale Abkommen zwischen der Schweiz und Nachbarstaaten, welche die Zusammenarbeit zum Schutz dieser Gewässer regeln (z. B. Abkommen vom 16. November 1962 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Schutz der Gewässer des Genfersees gegen Verunreinigung, SR 0.814.281).</p><p>2. Bei Anlagen, die in Nachbarstaaten erstellt werden und die zu erheblichen, nachteiligen, grenzüberschreitenden Auswirkungen führen können und im Anhang der Espoo-Konvention aufgeführt sind, ist gemäss Espoo-Konvention die Schweiz anzuhören bzw. kann die Schweiz am jeweiligen Verfahren mitwirken. Bei Anlagen wie der vorliegenden, die nicht im Anhang der Konvention aufgeführt sind, kann der betroffene Kanton gegenüber Frankreich beantragen, ein analoges Verfahren durchzuführen, sofern die Kriterien von Anhang III der Konvention erfüllt sind: umfangreiches Vorhaben, empfindlicher Standort, potenziell besonders nachteilige Wirkungen. Die Aarhus-Konvention ist von der Schweiz noch nicht ratifiziert worden und kommt demzufolge nicht zur Anwendung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Unternehmen Petrosvibi AG hat in Noville VD Bohrungen durchgeführt, um herauszufinden, ob es Vorkommen von fossilen Brennstoffen gibt. Die Bohrungen haben gezeigt, dass es unter dem Genfersee "tight gas" gibt, für dessen Förderung die Technik des hydraulischen Aufbrechens angewendet werden muss. Die gleiche Technik ist für die Förderung von Schiefergas nötig, die vom Waadtländer Regierungsrat mit einem Moratorium belegt wurde. </p><p>Doch die Petrosvibi AG könnte das Gas, das sich unter dem Genfersee befindet, von Hochsavoyen (seit 2009 besteht die sogenannte "Bewilligung von Abondance") oder vom Wallis aus fördern. </p><p>Jede Förderung von fossilen Brennstoffen, bei der die Technik des hydraulischen Aufbrechens angewendet wird, könnte katastrophale Folgen für die Umwelt in der Genferseeregion haben und die wertvolle Trinkwasserquelle verschmutzen. </p><p>Allgemein stellt die Förderung von fossilen Brennstoffen mittels hydraulischen Aufbrechens eine Gefahr für die Trinkwasserreserven, die Seen und das Grundwasser dar; und die Förderung kann auch im grenznahen Ausland erfolgen.</p><p>Deshalb stelle ich folgende Fragen:</p><p>1. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um die transkantonale oder grenznahe Förderung von nichtkonventionellen Erdgas- oder Erdölvorkommen zu regeln?</p><p>2. Welche Schritte hat der Bundesrat unternommen oder wird er unternehmen, damit die Aarhus-Konvention und die Espoo-Konvention in diesem Fall effektiv mit der nötigen Sorgfalt von den Kantonen und Staaten umgesetzt wird?</p><p>3. Was gedenkt der Bundesrat allgemein zu unternehmen, um die Gefährdung der Umwelt und der Trinkwasserressourcen durch die Förderung von nichtkonventionellen Erdgas- oder Erdölvorkommen zu verhindern?</p>
- Grenzüberschreitende Förderung von nichtkonventionellen Gasvorkommen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./3. Es gibt bereits heute Bundesvorschriften zum Schutz der Umwelt, die bei Bohrungen zur Erdgasgewinnung in allen Kantonen eingehalten werden müssen. Insbesondere enthält das Gewässerschutzrecht ein generelles Verbot, wassergefährdende Stoffe in Grundwasser oder Oberflächengewässer einzubringen. Verboten ist sodann das dauerhafte Verbinden von Grundwasservorkommen, wenn das Grundwasser dadurch beeinträchtigt werden kann. Die bestehende Umweltschutzgesetzgebung genügt, um den Schutz der Umwelt vor negativen Auswirkungen einer allfälligen Förderung von unkonventionellen Gaslagerstätten sicherzustellen. Es besteht deshalb kein weiterer Regelungsbedarf.</p><p>Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Gewinnung von Erdgas wird durch kantonales Recht bestimmt. Gemäss Ziffer 21.7 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) ist für ein solches Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Die Kantone sorgen dabei dafür, dass die entsprechenden Bestimmungen des Umweltrechts eingehalten werden. Bei interkantonalen Gewässern muss gemäss Artikel 56 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) jeder Kanton diejenigen Massnahmen treffen, die zum Schutz dieses Gewässers und im Interesse der anderen Kantone notwendig sind.</p><p>Bezüglich grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen gibt es verschiedene internationale Abkommen zwischen der Schweiz und Nachbarstaaten, welche die Zusammenarbeit zum Schutz dieser Gewässer regeln (z. B. Abkommen vom 16. November 1962 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Schutz der Gewässer des Genfersees gegen Verunreinigung, SR 0.814.281).</p><p>2. Bei Anlagen, die in Nachbarstaaten erstellt werden und die zu erheblichen, nachteiligen, grenzüberschreitenden Auswirkungen führen können und im Anhang der Espoo-Konvention aufgeführt sind, ist gemäss Espoo-Konvention die Schweiz anzuhören bzw. kann die Schweiz am jeweiligen Verfahren mitwirken. Bei Anlagen wie der vorliegenden, die nicht im Anhang der Konvention aufgeführt sind, kann der betroffene Kanton gegenüber Frankreich beantragen, ein analoges Verfahren durchzuführen, sofern die Kriterien von Anhang III der Konvention erfüllt sind: umfangreiches Vorhaben, empfindlicher Standort, potenziell besonders nachteilige Wirkungen. Die Aarhus-Konvention ist von der Schweiz noch nicht ratifiziert worden und kommt demzufolge nicht zur Anwendung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Unternehmen Petrosvibi AG hat in Noville VD Bohrungen durchgeführt, um herauszufinden, ob es Vorkommen von fossilen Brennstoffen gibt. Die Bohrungen haben gezeigt, dass es unter dem Genfersee "tight gas" gibt, für dessen Förderung die Technik des hydraulischen Aufbrechens angewendet werden muss. Die gleiche Technik ist für die Förderung von Schiefergas nötig, die vom Waadtländer Regierungsrat mit einem Moratorium belegt wurde. </p><p>Doch die Petrosvibi AG könnte das Gas, das sich unter dem Genfersee befindet, von Hochsavoyen (seit 2009 besteht die sogenannte "Bewilligung von Abondance") oder vom Wallis aus fördern. </p><p>Jede Förderung von fossilen Brennstoffen, bei der die Technik des hydraulischen Aufbrechens angewendet wird, könnte katastrophale Folgen für die Umwelt in der Genferseeregion haben und die wertvolle Trinkwasserquelle verschmutzen. </p><p>Allgemein stellt die Förderung von fossilen Brennstoffen mittels hydraulischen Aufbrechens eine Gefahr für die Trinkwasserreserven, die Seen und das Grundwasser dar; und die Förderung kann auch im grenznahen Ausland erfolgen.</p><p>Deshalb stelle ich folgende Fragen:</p><p>1. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, um die transkantonale oder grenznahe Förderung von nichtkonventionellen Erdgas- oder Erdölvorkommen zu regeln?</p><p>2. Welche Schritte hat der Bundesrat unternommen oder wird er unternehmen, damit die Aarhus-Konvention und die Espoo-Konvention in diesem Fall effektiv mit der nötigen Sorgfalt von den Kantonen und Staaten umgesetzt wird?</p><p>3. Was gedenkt der Bundesrat allgemein zu unternehmen, um die Gefährdung der Umwelt und der Trinkwasserressourcen durch die Förderung von nichtkonventionellen Erdgas- oder Erdölvorkommen zu verhindern?</p>
- Grenzüberschreitende Förderung von nichtkonventionellen Gasvorkommen
Back to List