Berücksichtigung des Arbeitsbedarfs der Waldbewirtschaftung und der Sömmerung bei der Berechnung der SAK-Werte
- ShortId
-
12.3234
- Id
-
20123234
- Updated
-
24.06.2025 23:38
- Language
-
de
- Title
-
Berücksichtigung des Arbeitsbedarfs der Waldbewirtschaftung und der Sömmerung bei der Berechnung der SAK-Werte
- AdditionalIndexing
-
55;Arbeitsmarktstatistik;Landwirtschaft in Berggebieten;Waldbau;Direktzahlungen;Agrarstatistik;Waldschutz;Anbau des Waldes
- 1
-
- L05K1401070101, Anbau des Waldes
- L05K1401070105, Waldbau
- L06K140103020703, Landwirtschaft in Berggebieten
- L05K1401050101, Agrarstatistik
- L05K0702020303, Arbeitsmarktstatistik
- L04K14010404, Direktzahlungen
- L05K1401070108, Waldschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Wald ist für zahlreiche Landwirtschaftsbetriebe eine wichtige Einkommensquelle. Die fachgerechte Pflege und Nutzung dieses Waldes ist vielerorts die Grundlage für einen funktionierenden Schutz vor Lawinen und Hochwasser sowie für eine hohe Biodiversität. Es ist daher auch sinnvoll, den Arbeitsaufwand für diese Pflege in die SAK-Berechnung mit einzubeziehen.</p><p>Die Alpung von Vieh ist ein ebenso traditioneller wie wichtiger Betriebszweig für viele Betriebe. Für die Offenhaltung der Kulturlandschaft (Waldeinwuchs) ist die Sömmerung ein entscheidender Faktor. Der Sömmerung wird deshalb in der Agrarpolitik 2014-2017 auch Beachtung geschenkt. Hingegen wurde bisher nicht vorgeschlagen, den Arbeitsbedarf dieser Bewirtschaftung ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen.</p>
- <p>Die Berechnungen der Standardarbeitskraft (SAK) für die Gewerbegrenze im bäuerlichen Bodenrecht (Art. 5 und 7 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB, SR 211.412.11) und des angemessenen Arbeitsaufkommens bei den sozialen Begleitmassnahmen (Art. 80 Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) und den Strukturverbesserungen (Art. 89 LwG) berücksichtigen die Pflege und Nutzung des betriebseigenen Waldes und die Sömmerung bereits heute. Die rechtlichen Grundlagen und die Faktoren sind einheitlich in folgenden Erlassen geregelt:</p><p>a. die Gewerbegrenze nach BGBB in Artikel 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht, VBB (SR 211.412.110);</p><p>b. die sozialen Begleitmassnahmen und die Strukturverbesserungen in Anhang 1 der Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft, IBLV (SR 913.211).</p><p>Es ist vorgesehen, die heute gültigen SAK-Faktoren für den betriebseigenen Wald und die selbstbewirtschafteten Sömmerungsbetriebe in der AP 2014-2017 unverändert zu übernehmen.</p><p>Die Erhebung des SAK-Wertes für die Direktzahlungen erfolgt jährlich. Um den administrativen Aufwand und den Aufwand für die Kontrolle tief zu halten, wurden die beigezogenen Betriebszweige stark zusammengefasst und nur wenige SAK-Faktoren berücksichtigt. Zudem beschränkt sich das agrarpolitische Instrumentarium der Direktzahlungen gemäss Artikel 3 LwG auf die Kernlandwirtschaft. Diese umfasst die landwirtschaftliche Produktion, die natürliche Erschwernis von Hang- und Steillagen sowie der höhere Arbeitsaufwand biologisch wirtschaftender Betriebe. Da der Wald nicht zur landwirtschaftlichen Kerntätigkeit gezählt werden kann, kann er in der SAK-Berechnung für die Direktzahlungen nicht berücksichtigt werden. Die Sömmerung wird insofern mitberücksichtigt, als der massgebliche Tierbestand für die Berechnung der SAK trotz Abwesenheit der Tiere auf dem Heimbetrieb nicht reduziert wird.</p><p>Zusammenfassend wird festgehalten, dass die heutige Regelung dem Anliegen des Postulates in den relevanten Bereichen bereits Rechnung trägt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, wie in der Agrarpolitik 2014-2017 der Arbeitsaufwand für die Bewirtschaftung des Waldes und für die Sömmerung in die Berechnung der Standardarbeitskraft (SAK) mit einbezogen werden kann - der Anspruch auf Direktzahlungen, die landwirtschaftliche Gewerbegrenze gemäss bäuerlichem Bodenrecht und das Anrecht auf Strukturverbesserungsmassnahmen werden berücksichtigt.</p>
- Berücksichtigung des Arbeitsbedarfs der Waldbewirtschaftung und der Sömmerung bei der Berechnung der SAK-Werte
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Wald ist für zahlreiche Landwirtschaftsbetriebe eine wichtige Einkommensquelle. Die fachgerechte Pflege und Nutzung dieses Waldes ist vielerorts die Grundlage für einen funktionierenden Schutz vor Lawinen und Hochwasser sowie für eine hohe Biodiversität. Es ist daher auch sinnvoll, den Arbeitsaufwand für diese Pflege in die SAK-Berechnung mit einzubeziehen.</p><p>Die Alpung von Vieh ist ein ebenso traditioneller wie wichtiger Betriebszweig für viele Betriebe. Für die Offenhaltung der Kulturlandschaft (Waldeinwuchs) ist die Sömmerung ein entscheidender Faktor. Der Sömmerung wird deshalb in der Agrarpolitik 2014-2017 auch Beachtung geschenkt. Hingegen wurde bisher nicht vorgeschlagen, den Arbeitsbedarf dieser Bewirtschaftung ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen.</p>
- <p>Die Berechnungen der Standardarbeitskraft (SAK) für die Gewerbegrenze im bäuerlichen Bodenrecht (Art. 5 und 7 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB, SR 211.412.11) und des angemessenen Arbeitsaufkommens bei den sozialen Begleitmassnahmen (Art. 80 Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) und den Strukturverbesserungen (Art. 89 LwG) berücksichtigen die Pflege und Nutzung des betriebseigenen Waldes und die Sömmerung bereits heute. Die rechtlichen Grundlagen und die Faktoren sind einheitlich in folgenden Erlassen geregelt:</p><p>a. die Gewerbegrenze nach BGBB in Artikel 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht, VBB (SR 211.412.110);</p><p>b. die sozialen Begleitmassnahmen und die Strukturverbesserungen in Anhang 1 der Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft, IBLV (SR 913.211).</p><p>Es ist vorgesehen, die heute gültigen SAK-Faktoren für den betriebseigenen Wald und die selbstbewirtschafteten Sömmerungsbetriebe in der AP 2014-2017 unverändert zu übernehmen.</p><p>Die Erhebung des SAK-Wertes für die Direktzahlungen erfolgt jährlich. Um den administrativen Aufwand und den Aufwand für die Kontrolle tief zu halten, wurden die beigezogenen Betriebszweige stark zusammengefasst und nur wenige SAK-Faktoren berücksichtigt. Zudem beschränkt sich das agrarpolitische Instrumentarium der Direktzahlungen gemäss Artikel 3 LwG auf die Kernlandwirtschaft. Diese umfasst die landwirtschaftliche Produktion, die natürliche Erschwernis von Hang- und Steillagen sowie der höhere Arbeitsaufwand biologisch wirtschaftender Betriebe. Da der Wald nicht zur landwirtschaftlichen Kerntätigkeit gezählt werden kann, kann er in der SAK-Berechnung für die Direktzahlungen nicht berücksichtigt werden. Die Sömmerung wird insofern mitberücksichtigt, als der massgebliche Tierbestand für die Berechnung der SAK trotz Abwesenheit der Tiere auf dem Heimbetrieb nicht reduziert wird.</p><p>Zusammenfassend wird festgehalten, dass die heutige Regelung dem Anliegen des Postulates in den relevanten Bereichen bereits Rechnung trägt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, wie in der Agrarpolitik 2014-2017 der Arbeitsaufwand für die Bewirtschaftung des Waldes und für die Sömmerung in die Berechnung der Standardarbeitskraft (SAK) mit einbezogen werden kann - der Anspruch auf Direktzahlungen, die landwirtschaftliche Gewerbegrenze gemäss bäuerlichem Bodenrecht und das Anrecht auf Strukturverbesserungsmassnahmen werden berücksichtigt.</p>
- Berücksichtigung des Arbeitsbedarfs der Waldbewirtschaftung und der Sömmerung bei der Berechnung der SAK-Werte
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