Keine ungerechtfertigten Gebühren für Gebäudeinvestitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien
- ShortId
-
12.3243
- Id
-
20123243
- Updated
-
14.11.2025 08:02
- Language
-
de
- Title
-
Keine ungerechtfertigten Gebühren für Gebäudeinvestitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien
- AdditionalIndexing
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66;24;Steuerbefreiung;Gebühren;sanfte Energie;energetische Sanierung von Gebäuden;Investitionsförderung;Bauordnung;Energieeinsparung;erneuerbare Energie;Steuerbelastung
- 1
-
- L03K170503, erneuerbare Energie
- L02K1705, sanfte Energie
- L05K1109010601, Investitionsförderung
- L04K11070308, Steuerbelastung
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L05K0102030102, Bauordnung
- L05K0705030207, energetische Sanierung von Gebäuden
- L04K17010107, Energieeinsparung
- L05K1107020401, Gebühren
- PriorityCouncil1
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Ständerat
- Texts
-
- <p>Bei meiner Interpellation 10.3746 erklärte der Bundesrat am 24. November 2010, dass er die Auffassung grundsätzlich teile, wonach "der Einsatz erneuerbarer Energien oder Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durch Belastungen, Gebühren oder Abgaben weder verzögert noch verhindert werden sollten ... Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich sämtliche Massnahmen, die zur Vermeidung von unnötigen, sinnwidrigen und unverständlichen Belastungen, Gebühren und Abgaben beitragen." Dazu verwies er auf den Bericht "Rechtliche und verfahrensmässige Hemmnisse für energetische Massnahmen im Gebäudebereich" (Seco, 2009) und vermerkte: "Die Liste der in dieser Studie untersuchten Hemmnisse ist nicht abschliessend."</p><p>Zu den fast unendlichen Hemmnissen kommt, dass die Gebühren und Hemmnisse teilweise kommunal oder kantonal erfolgen - und in wenigen Gemeinden gänzlich entfallen. Diese rechtsungleiche Behandlung unserer Mitbürger und Mitbürgerinnen ist mit Artikel 8 der Bundesverfassung unvereinbar. Auch der Bundesrat sprach sich gegen die "unnötigen, sinnwidrigen und unverständlichen Belastungen, Gebühren und Abgaben" aus.</p><p>Neue Anlagen gegen Brand, Beschädigung oder Zerstörung zu versichern ist sinnvoll und sachgerecht. Aber für weitere Abgaben, wie z. B. für Trinkwasser, Abwasser usw., fehlt der sachgerechte Kausalzusammenhang gemäss Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung). Weil Bewohner und Bewohnerinnen eine neue, mit erneuerbarer Energie oder mit Umweltenergie betriebene Heizung installiert haben, trinken sie nicht mehr Wasser. Nachdem Bundesrat und Parlament den AKW-Ausstieg beschlossen haben, erscheint es wenig sinnvoll, Hemmnisse, welche die Umsetzung dieses Bundesbeschlusses verhindern und dazu noch die Eigeninitiative unserer Mitbürger und Mitbürgerinnen untergraben, aufrechtzuerhalten. In diesem Sinn rechtfertigt sich die vorgeschlagene Ergänzung des EnG für alle Bewohner und Bewohnerinnen.</p>
- <p>Die in der Motion vorgesehene Vorschrift, wonach in den genannten Bereichen keine Abgaben oder Gebühren erhoben werden dürfen, wäre verfassungsrechtlich unzulässig. Die Kompetenz zur Erhebung der genannten Abgaben liegt gemäss Artikel 3 der Bundesverfassung nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen und den Gemeinden. Zudem sind für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, ebenfalls vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 der Bundesverfassung).</p><p>Der Bundesrat will weiterhin im Rahmen der Zusammenarbeit mit Kantonen und Gemeinden (Energiedirektorenkonferenz, Gemeinde- und Städteverband) und des Programms Energie Schweiz auf die bestehenden Hemmnisse aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass auf unnötige Gebühren und Abgaben beim Einsatz erneuerbarer Energien oder von Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verzichtet wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgenden Absatz 5 als Ergänzung von Artikel 9 (Gebäudebereich) des Energiegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998 zu unterbreiten:</p><p>Abs. 5</p><p>Für Gebäudeinvestitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Holz-, Biomasse-, Solarenergie, Umweltwärme, Geothermie und für wesentliche Verbesserungen der Energieeffizienz werden - mit Ausnahme von Brandschutzversicherungsbeiträgen - keine weiteren Abgaben oder Gebühren wie Abwasser-, Trinkwasser-, Kanalisations- oder Abfallgebühren und dergleichen erhoben.</p>
- Keine ungerechtfertigten Gebühren für Gebäudeinvestitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bei meiner Interpellation 10.3746 erklärte der Bundesrat am 24. November 2010, dass er die Auffassung grundsätzlich teile, wonach "der Einsatz erneuerbarer Energien oder Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durch Belastungen, Gebühren oder Abgaben weder verzögert noch verhindert werden sollten ... Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich sämtliche Massnahmen, die zur Vermeidung von unnötigen, sinnwidrigen und unverständlichen Belastungen, Gebühren und Abgaben beitragen." Dazu verwies er auf den Bericht "Rechtliche und verfahrensmässige Hemmnisse für energetische Massnahmen im Gebäudebereich" (Seco, 2009) und vermerkte: "Die Liste der in dieser Studie untersuchten Hemmnisse ist nicht abschliessend."</p><p>Zu den fast unendlichen Hemmnissen kommt, dass die Gebühren und Hemmnisse teilweise kommunal oder kantonal erfolgen - und in wenigen Gemeinden gänzlich entfallen. Diese rechtsungleiche Behandlung unserer Mitbürger und Mitbürgerinnen ist mit Artikel 8 der Bundesverfassung unvereinbar. Auch der Bundesrat sprach sich gegen die "unnötigen, sinnwidrigen und unverständlichen Belastungen, Gebühren und Abgaben" aus.</p><p>Neue Anlagen gegen Brand, Beschädigung oder Zerstörung zu versichern ist sinnvoll und sachgerecht. Aber für weitere Abgaben, wie z. B. für Trinkwasser, Abwasser usw., fehlt der sachgerechte Kausalzusammenhang gemäss Verursacherprinzip (Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung). Weil Bewohner und Bewohnerinnen eine neue, mit erneuerbarer Energie oder mit Umweltenergie betriebene Heizung installiert haben, trinken sie nicht mehr Wasser. Nachdem Bundesrat und Parlament den AKW-Ausstieg beschlossen haben, erscheint es wenig sinnvoll, Hemmnisse, welche die Umsetzung dieses Bundesbeschlusses verhindern und dazu noch die Eigeninitiative unserer Mitbürger und Mitbürgerinnen untergraben, aufrechtzuerhalten. In diesem Sinn rechtfertigt sich die vorgeschlagene Ergänzung des EnG für alle Bewohner und Bewohnerinnen.</p>
- <p>Die in der Motion vorgesehene Vorschrift, wonach in den genannten Bereichen keine Abgaben oder Gebühren erhoben werden dürfen, wäre verfassungsrechtlich unzulässig. Die Kompetenz zur Erhebung der genannten Abgaben liegt gemäss Artikel 3 der Bundesverfassung nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen und den Gemeinden. Zudem sind für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, ebenfalls vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 der Bundesverfassung).</p><p>Der Bundesrat will weiterhin im Rahmen der Zusammenarbeit mit Kantonen und Gemeinden (Energiedirektorenkonferenz, Gemeinde- und Städteverband) und des Programms Energie Schweiz auf die bestehenden Hemmnisse aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass auf unnötige Gebühren und Abgaben beim Einsatz erneuerbarer Energien oder von Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verzichtet wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgenden Absatz 5 als Ergänzung von Artikel 9 (Gebäudebereich) des Energiegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998 zu unterbreiten:</p><p>Abs. 5</p><p>Für Gebäudeinvestitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Holz-, Biomasse-, Solarenergie, Umweltwärme, Geothermie und für wesentliche Verbesserungen der Energieeffizienz werden - mit Ausnahme von Brandschutzversicherungsbeiträgen - keine weiteren Abgaben oder Gebühren wie Abwasser-, Trinkwasser-, Kanalisations- oder Abfallgebühren und dergleichen erhoben.</p>
- Keine ungerechtfertigten Gebühren für Gebäudeinvestitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien
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