Der Bau von Wasserkraftwerken innerhalb von BLN-Objekten soll erleichtert werden
- ShortId
-
12.3251
- Id
-
20123251
- Updated
-
24.06.2025 23:56
- Language
-
de
- Title
-
Der Bau von Wasserkraftwerken innerhalb von BLN-Objekten soll erleichtert werden
- AdditionalIndexing
-
66;52;Wassernutzung;Wasserkraftwerk;Baugenehmigung;Güterabwägung;Naturschutzgebiet;Bundesinventar;Landschaftsschutz;Stromerzeugung
- 1
-
- L04K17030202, Wasserkraftwerk
- L04K06010504, Wassernutzung
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- L04K06010409, Landschaftsschutz
- L06K080203070101, Güterabwägung
- L05K1703030102, Stromerzeugung
- L05K0202070201, Bundesinventar
- L05K0601041202, Naturschutzgebiet
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Um das Ausbauziel im Bereich der schweizerischen Wasserkraftproduktion zwecks Umbau des Energiesystems zu erreichen, braucht es neue Wasserkraftwerke und Ausbauten. Einige interessante Projekte, die zu diesem Ausbauziel beitragen, liegen innerhalb von BLN-Objekten und regionalen Naturpärken. Zwar sind Wasserkraftprojekte innerhalb dieser Gebiete nicht grundsätzlich verboten. Allerdings wird die im NHG festgeschriebene Interessenabwägung zwischen Schutz und Nutzen zumeist einseitig zulasten der Nutzinteressen ausgelegt. Ein Kleinwasserkraftwerk ist innerhalb von BLN-Objekten nur bei leichter/geringfügiger Beeinträchtigung im Rahmen einer Interessenabwägung möglich (Art. 6 NHG). Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) sowie die Umweltverbände bestreiten auch diese Möglichkeit und opponieren gegen derartige Projekte. Wenn in einem ENHK-Bericht steht, dass ein Projekt (Änderung einer Wasserfassung) mit 17 Gigawattstunden Stromproduktion "nur einen marginalen Anteil an die Schweizer Stromproduktion leiste" und das als Begründung für die Ablehnung durch sie als Fachstelle verwendet, ist das nicht wirklich nachvollziehbar. Die Beurteilung, ob ein Wasserkraftwerk einen wesentlichen Anteil zur Stromproduktion der Schweiz beiträgt, obliegt nicht der ENHK. </p><p>Das Gesetz ist deshalb so zu ändern, dass bei BLN-Objekten und regionalen Naturpärken eine ausgewogene Interessenabwägung stattfindet und die Abwägung nicht mehr einen faktischen Hinderungsgrund für neue und auszubauende Wasserkraftanlagen darstellt.</p>
- <p>Die Energiestrategie 2050 setzt einen Schwerpunkt bei der Wasserkraftnutzung. Um den angestrebten Ausbau zu erreichen, sind Änderungen der Rahmenbedingungen notwendig. Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Motion, wonach eine umfassende Abwägung der Schutz- und Nutzinteressen erfolgen soll. Ob die Umsetzung des Anliegens im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) oder in einem anderen Erlass zu erfolgen hat, ist zu prüfen. Der Bundesrat ist der Auffassung, die Motion trotz dieser offenen Frage annehmen zu können.</p><p>Die Motion hat die gleiche Stossrichtung wie die Motion der FDP-Liberale Fraktion 12.3069, "Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin". Im Gegensatz zu dieser enthält sie aber keinen konkreten Änderungsvorschlag.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zu unterbreiten, die vorsieht, dass neue Wasserkraftwerke und Ausbauten nicht durch die bestehenden Objekte des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) und regionalen Naturpärke verhindert werden, sondern dass eine der neuen Energiestrategie 2050 genügende Interessenabwägung zwischen Gewinnung erneuerbarer Energie und Naturschutz stattfindet. Bei dieser Interessenabwägung ist die Möglichkeit der Anordnung oder der Vereinbarung von Ersatzmassnahmen mitzuberücksichtigen.</p>
- Der Bau von Wasserkraftwerken innerhalb von BLN-Objekten soll erleichtert werden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Um das Ausbauziel im Bereich der schweizerischen Wasserkraftproduktion zwecks Umbau des Energiesystems zu erreichen, braucht es neue Wasserkraftwerke und Ausbauten. Einige interessante Projekte, die zu diesem Ausbauziel beitragen, liegen innerhalb von BLN-Objekten und regionalen Naturpärken. Zwar sind Wasserkraftprojekte innerhalb dieser Gebiete nicht grundsätzlich verboten. Allerdings wird die im NHG festgeschriebene Interessenabwägung zwischen Schutz und Nutzen zumeist einseitig zulasten der Nutzinteressen ausgelegt. Ein Kleinwasserkraftwerk ist innerhalb von BLN-Objekten nur bei leichter/geringfügiger Beeinträchtigung im Rahmen einer Interessenabwägung möglich (Art. 6 NHG). Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) sowie die Umweltverbände bestreiten auch diese Möglichkeit und opponieren gegen derartige Projekte. Wenn in einem ENHK-Bericht steht, dass ein Projekt (Änderung einer Wasserfassung) mit 17 Gigawattstunden Stromproduktion "nur einen marginalen Anteil an die Schweizer Stromproduktion leiste" und das als Begründung für die Ablehnung durch sie als Fachstelle verwendet, ist das nicht wirklich nachvollziehbar. Die Beurteilung, ob ein Wasserkraftwerk einen wesentlichen Anteil zur Stromproduktion der Schweiz beiträgt, obliegt nicht der ENHK. </p><p>Das Gesetz ist deshalb so zu ändern, dass bei BLN-Objekten und regionalen Naturpärken eine ausgewogene Interessenabwägung stattfindet und die Abwägung nicht mehr einen faktischen Hinderungsgrund für neue und auszubauende Wasserkraftanlagen darstellt.</p>
- <p>Die Energiestrategie 2050 setzt einen Schwerpunkt bei der Wasserkraftnutzung. Um den angestrebten Ausbau zu erreichen, sind Änderungen der Rahmenbedingungen notwendig. Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Motion, wonach eine umfassende Abwägung der Schutz- und Nutzinteressen erfolgen soll. Ob die Umsetzung des Anliegens im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) oder in einem anderen Erlass zu erfolgen hat, ist zu prüfen. Der Bundesrat ist der Auffassung, die Motion trotz dieser offenen Frage annehmen zu können.</p><p>Die Motion hat die gleiche Stossrichtung wie die Motion der FDP-Liberale Fraktion 12.3069, "Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin". Im Gegensatz zu dieser enthält sie aber keinen konkreten Änderungsvorschlag.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zu unterbreiten, die vorsieht, dass neue Wasserkraftwerke und Ausbauten nicht durch die bestehenden Objekte des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) und regionalen Naturpärke verhindert werden, sondern dass eine der neuen Energiestrategie 2050 genügende Interessenabwägung zwischen Gewinnung erneuerbarer Energie und Naturschutz stattfindet. Bei dieser Interessenabwägung ist die Möglichkeit der Anordnung oder der Vereinbarung von Ersatzmassnahmen mitzuberücksichtigen.</p>
- Der Bau von Wasserkraftwerken innerhalb von BLN-Objekten soll erleichtert werden
Back to List