Bessere Rahmenbedingungen für die Hotellerie
- ShortId
-
12.3256
- Id
-
20123256
- Updated
-
14.11.2025 08:57
- Language
-
de
- Title
-
Bessere Rahmenbedingungen für die Hotellerie
- AdditionalIndexing
-
15;2846;touristisches Gebiet;Zonenplan;Investitionsbeihilfe;sektorale Beihilfe;Hotellerie;Tourismus
- 1
-
- L05K0101010308, Hotellerie
- L04K01020401, Zonenplan
- L05K0704010106, Investitionsbeihilfe
- L05K0704010109, sektorale Beihilfe
- L04K01010103, Tourismus
- L05K0704030109, touristisches Gebiet
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Bau- und Tourismusbetriebe im Alpenraum sind durch die Zustimmung des Schweizer Souveräns zu Artikel 75b BV (Zweitwohnungs-Initiative) besonders betroffen. Befürworter, Gegner und Gegnerinnen dieses Volksbegehrens waren und sind sich einig, dass ein nachhaltiger Tourismus und Arbeitsplätze im Alpenraum erhalten werden sollen. In den Erläuterungen des Bundesrates zur erwähnten Volksinitiative wird die Schaffung von Hotelzonen ausdrücklich erwähnt. Pensions- und Hotelbetriebe benötigen viel weniger Land als Zweitwohnungen, bringen mehr Wertschöpfung und schaffen dazu mehr Arbeitsplätze in den betroffenen Regionen. Viele Pensions- und Hotelbetriebe sind heute aber einem sehr harten Wettbewerb (Wechselkurs Euro/CHF) und auch unfairen Rahmenbedingungen (Basel II/höhere Zinskonditionen für KMU) ausgesetzt. Hinzu kommt nun noch die nicht mehr gewährleistete Querfinanzierung durch Zweitwohnungen. Es rechtfertigt sich, die Rahmenbedingungen im Interesse der betroffenen Regionen und Kantone sowie der Tourismusbetriebe im Sinne dieser Motion entscheidend zu verbessern, sofern gegen eventuelle Umgehungen auch grundbuchamtlich Gewähr geboten wird.</p>
- <p>1. Über die Möglichkeit, in ihren Bauzonen Hotelzonen zu schaffen, verfügen die Gemeinden bereits heute. Diese Möglichkeit wurde vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) in seiner Planungshilfe vom Juni 2010 für die kantonale Richtplanung zum Thema Zweitwohnungen als Massnahme für die Förderung von bewirtschafteten Betten im Verbund mit einer Ausnützungsprivilegierung zugunsten der Hotellerie sogar ausdrücklich empfohlen (unter Ziff. 6.3, "Werkzeugkasten").</p><p>2./3. Der Bund fördert die Beherbergungswirtschaft basierend auf dem Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft vom 23. Juni 2003 (SR 935.12). Für den Vollzug des Bundesgesetzes ist die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) zuständig. Die SGH gewährt subsidiär zu den Banken nachrangige Darlehen zu möglichst günstigen Konditionen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft) an Beherbergungsbetriebe in Fremdenverkehrsgebieten und Badekurorten, die im Anhang der Verordnung zum Bundesgesetz (SR 935.121) aufgelistet sind. Die Darlehen der SGH können im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Neubau, dem Ersatzneubau oder der Erneuerung von Beherbergungsbetrieben beansprucht werden.</p><p>Der Bundesrat erachtet die der SGH zur Verfügung stehenden flexiblen Möglichkeiten zur Förderung der Investitionstätigkeit der Beherbergungswirtschaft in den Tourismusregionen als angemessen. Die SGH verfügt über genügend Liquidität, um bei Bedarf ihre Fördertätigkeit markant auszubauen; hierbei verweist der Bundesrat im Besonderen auf das im Zusammenhang mit den Massnahmen gegen die Frankenstärke vom Parlament im Herbst 2011 beschlossene vorsorgliche und bis Ende 2015 befristete Zusatzdarlehen an die SGH von 100 Millionen Franken.</p><p>Die bevorzugte Förderung von Hotelbetrieben innerhalb von über die Raumplanung festgelegten Hotelzonen mittels zinslosen Darlehen erachtet der Bundesrat als nicht zielführend. Dies würde zu einer unerwünschten und rechtlich fragwürdigen Diskriminierung von Hotelbetrieben ausserhalb von Hotelzonen führen. Auch eine Sonderförderung für energetische Investitionen erachtet der Bundesrat als nicht sinnvoll. Einerseits sind die Kantone für die Gesetzgebung und die Förderung im Gebäudebereich zuständig, und andererseits unterstützt der Bund bereits heute die kantonalen Förderprogramme im Energiebereich mit Globalbeiträgen, von welchen auch die Pensions- und Hotelbetriebe profitieren können. Ein Bundesprogramm spezifisch für Pensions- und Hotelbetriebe würde der Aufgabenteilung widersprechen und zu Abgrenzungsproblemen bezüglich Gesetzgebung (u. a. Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern gemäss kantonalem Recht) und Förderung (u. a. Doppelförderung und kantonale und kommunale Förderprogrammen) führen.</p><p>Der Bundesrat wird im Rahmen der Botschaft Standortförderung 2016-2019 die Standortförderungsmassnahmen auch hinsichtlich der Herausforderungen durch die Zweitwohnungs-Initiative überprüfen. Den Ergebnissen möchte der Bundesrat nicht vorgreifen. Im Falle der Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, in der Kommission des Zweitrates einen Abänderungsantrag zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Gestützt auf die Artikel 94 und 103 der Bundesverfassung (BV) wird der Bundesrat ersucht, nachstehende Massnahmen im Raumplanungsrecht und soweit notwendig in weiteren Bundesgesetzen zu erlassen: </p><p>1. Die Gemeinden, welche von den Auswirkungen von Artikel 75b BV betroffen sind, können in ihren Bauzonen Hotelzonen erlassen, soweit sie noch nicht bestehen. Diese Zonen stehen ausschliesslich Pensions- und Hotelbetrieben zur Verfügung. </p><p>2. Für Bau-, Sanierungs- und Betriebsinvestitionen von Pensions- und Hotelbetrieben in diesen Hotelzonen stellt der Bund zinslose Investitionskredite für 15 bis 20 Jahre zur Verfügung, sofern diese Betriebe realistische Businesspläne vorlegen. Für energetische Investitionen und insbesondere für PlusEnergie-Hotelbauten kann der Bund A-fonds-perdu-Beiträge leisten oder weitere Fördermassnahmen vorsehen. </p><p>3. Massnahmen gemäss Absatz 2 werden nur geleistet, sofern eine Umnutzung der entsprechenden Liegenschaften grundbuchrechtlich ausgeschlossen ist.</p>
- Bessere Rahmenbedingungen für die Hotellerie
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Bau- und Tourismusbetriebe im Alpenraum sind durch die Zustimmung des Schweizer Souveräns zu Artikel 75b BV (Zweitwohnungs-Initiative) besonders betroffen. Befürworter, Gegner und Gegnerinnen dieses Volksbegehrens waren und sind sich einig, dass ein nachhaltiger Tourismus und Arbeitsplätze im Alpenraum erhalten werden sollen. In den Erläuterungen des Bundesrates zur erwähnten Volksinitiative wird die Schaffung von Hotelzonen ausdrücklich erwähnt. Pensions- und Hotelbetriebe benötigen viel weniger Land als Zweitwohnungen, bringen mehr Wertschöpfung und schaffen dazu mehr Arbeitsplätze in den betroffenen Regionen. Viele Pensions- und Hotelbetriebe sind heute aber einem sehr harten Wettbewerb (Wechselkurs Euro/CHF) und auch unfairen Rahmenbedingungen (Basel II/höhere Zinskonditionen für KMU) ausgesetzt. Hinzu kommt nun noch die nicht mehr gewährleistete Querfinanzierung durch Zweitwohnungen. Es rechtfertigt sich, die Rahmenbedingungen im Interesse der betroffenen Regionen und Kantone sowie der Tourismusbetriebe im Sinne dieser Motion entscheidend zu verbessern, sofern gegen eventuelle Umgehungen auch grundbuchamtlich Gewähr geboten wird.</p>
- <p>1. Über die Möglichkeit, in ihren Bauzonen Hotelzonen zu schaffen, verfügen die Gemeinden bereits heute. Diese Möglichkeit wurde vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) in seiner Planungshilfe vom Juni 2010 für die kantonale Richtplanung zum Thema Zweitwohnungen als Massnahme für die Förderung von bewirtschafteten Betten im Verbund mit einer Ausnützungsprivilegierung zugunsten der Hotellerie sogar ausdrücklich empfohlen (unter Ziff. 6.3, "Werkzeugkasten").</p><p>2./3. Der Bund fördert die Beherbergungswirtschaft basierend auf dem Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft vom 23. Juni 2003 (SR 935.12). Für den Vollzug des Bundesgesetzes ist die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) zuständig. Die SGH gewährt subsidiär zu den Banken nachrangige Darlehen zu möglichst günstigen Konditionen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft) an Beherbergungsbetriebe in Fremdenverkehrsgebieten und Badekurorten, die im Anhang der Verordnung zum Bundesgesetz (SR 935.121) aufgelistet sind. Die Darlehen der SGH können im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Neubau, dem Ersatzneubau oder der Erneuerung von Beherbergungsbetrieben beansprucht werden.</p><p>Der Bundesrat erachtet die der SGH zur Verfügung stehenden flexiblen Möglichkeiten zur Förderung der Investitionstätigkeit der Beherbergungswirtschaft in den Tourismusregionen als angemessen. Die SGH verfügt über genügend Liquidität, um bei Bedarf ihre Fördertätigkeit markant auszubauen; hierbei verweist der Bundesrat im Besonderen auf das im Zusammenhang mit den Massnahmen gegen die Frankenstärke vom Parlament im Herbst 2011 beschlossene vorsorgliche und bis Ende 2015 befristete Zusatzdarlehen an die SGH von 100 Millionen Franken.</p><p>Die bevorzugte Förderung von Hotelbetrieben innerhalb von über die Raumplanung festgelegten Hotelzonen mittels zinslosen Darlehen erachtet der Bundesrat als nicht zielführend. Dies würde zu einer unerwünschten und rechtlich fragwürdigen Diskriminierung von Hotelbetrieben ausserhalb von Hotelzonen führen. Auch eine Sonderförderung für energetische Investitionen erachtet der Bundesrat als nicht sinnvoll. Einerseits sind die Kantone für die Gesetzgebung und die Förderung im Gebäudebereich zuständig, und andererseits unterstützt der Bund bereits heute die kantonalen Förderprogramme im Energiebereich mit Globalbeiträgen, von welchen auch die Pensions- und Hotelbetriebe profitieren können. Ein Bundesprogramm spezifisch für Pensions- und Hotelbetriebe würde der Aufgabenteilung widersprechen und zu Abgrenzungsproblemen bezüglich Gesetzgebung (u. a. Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern gemäss kantonalem Recht) und Förderung (u. a. Doppelförderung und kantonale und kommunale Förderprogrammen) führen.</p><p>Der Bundesrat wird im Rahmen der Botschaft Standortförderung 2016-2019 die Standortförderungsmassnahmen auch hinsichtlich der Herausforderungen durch die Zweitwohnungs-Initiative überprüfen. Den Ergebnissen möchte der Bundesrat nicht vorgreifen. Im Falle der Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, in der Kommission des Zweitrates einen Abänderungsantrag zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Gestützt auf die Artikel 94 und 103 der Bundesverfassung (BV) wird der Bundesrat ersucht, nachstehende Massnahmen im Raumplanungsrecht und soweit notwendig in weiteren Bundesgesetzen zu erlassen: </p><p>1. Die Gemeinden, welche von den Auswirkungen von Artikel 75b BV betroffen sind, können in ihren Bauzonen Hotelzonen erlassen, soweit sie noch nicht bestehen. Diese Zonen stehen ausschliesslich Pensions- und Hotelbetrieben zur Verfügung. </p><p>2. Für Bau-, Sanierungs- und Betriebsinvestitionen von Pensions- und Hotelbetrieben in diesen Hotelzonen stellt der Bund zinslose Investitionskredite für 15 bis 20 Jahre zur Verfügung, sofern diese Betriebe realistische Businesspläne vorlegen. Für energetische Investitionen und insbesondere für PlusEnergie-Hotelbauten kann der Bund A-fonds-perdu-Beiträge leisten oder weitere Fördermassnahmen vorsehen. </p><p>3. Massnahmen gemäss Absatz 2 werden nur geleistet, sofern eine Umnutzung der entsprechenden Liegenschaften grundbuchrechtlich ausgeschlossen ist.</p>
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