Info-Etikette für kleine Arbeitsgeräte

ShortId
12.3258
Id
20123258
Updated
27.07.2023 20:25
Language
de
Title
Info-Etikette für kleine Arbeitsgeräte
AdditionalIndexing
66;52;2841;Gesundheitsrisiko;Konsumenteninformation;Etikettierung;Energieverbrauch;Abgas;Benzin;Heimwerkerausrüstung;Werkzeug;Motor
1
  • L06K070106030101, Konsumenteninformation
  • L05K0701010103, Etikettierung
  • L06K170401010101, Benzin
  • L05K0705020605, Motor
  • L04K07050804, Heimwerkerausrüstung
  • L05K0705020706, Werkzeug
  • L05K1701010602, Energieverbrauch
  • L06K060201010101, Abgas
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Motorsägen und Rasenmäher werden von kleinen Benzinmotoren angetrieben. 2-Takter stossen in der Regel bis 40 Prozent des Benzins unverbrannt als Abgase aus. Obwohl seit 2011 auch für solche Motoren Grenzwerte gelten, sind ihre Grenzwerte exorbitant hoch. Benützer halten sich oft über Stunden in der Abgasfahne auf. Unfallgefahr und Gesundheitsbelastung sind mithin hoch. Schliesslich bedeutet erhöhter Schadstoffausstoss bei solchen Motoren auch einen erhöhten Kraftstoffverbrauch. Es existieren innovative Technologien für solche Motoren mit niedrigen Emissionen. Auch ist ein schadstoffarmes Gerätebenzin nach Schweizer-Norm im Handel. Die geforderten Informationsetiketten erscheinen mithin als zwingend.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der lufthygienischen Problematik der benzinbetriebenen Arbeitsgeräte bewusst. Er hat deshalb auf den 1. Januar 2011 die entsprechenden Abgasvorschriften der Europäischen Union übernommen und unterstützt, wie im Bericht "Nichtfiskalische Massnahmen zur Förderung von aromatenfreiem Gerätebenzin" vom September 2009 (<a href="http://www.geraetebenzin.ch/fileadmin/media-daten/broschuere/Nichtfiskalische_Massnahmen.pdf">http://www.geraetebenzin.ch/fileadmin/media-daten/broschuere/Nichtfiskalische_Massnahmen.pdf</a>) beschrieben, verschiedene Massnahmen zur Förderung der Verwendung von aromatenfreiem Gerätebenzin.</p><p>Vor allem bei professionellen Nutzern von Arbeitsgeräten, die den Abgasen in einem besonders hohen Masse ausgesetzt sind, ist Gerätebenzin mittlerweile aufgrund seiner Vorteile breit akzeptiert. Die Statistik über den Import von Gerätebenzin zeigt denn auch einen steigenden Absatz von Gerätebenzin.</p><p>a. Eine Gerätebenzin-Etikette, welche den Einsatz von Gerätebenzin empfiehlt, könnte insbesondere den Einsatz von Gerätebenzin bei privaten Anwendern fördern. Die Idee wird deshalb auch in der vom Bundesamt für Umwelt unterstützten Kampagnengruppe zur Förderung von Gerätebenzin diskutiert. Die Kennzeichnung der Arbeitsgeräte mit einer Etikette ist aber mit grossem Aufwand verbunden, da die Geräte spezifisch für die Schweiz etikettiert und verpackt werden müssten. Angesichts der zunehmenden Verbreitung von Gerätebenzin hält der Bundesrat eine entsprechende Vorschrift deshalb zurzeit nicht für angebracht. Falls die Ziele, wie sie im Bericht "Nichtfiskalische Massnahmen zur Förderung von aromatenfreiem Gerätebenzin" geschildert sind, nicht erreicht werden können, ist der Bundesrat jedoch bereit, eine Kennzeichnungspflicht erneut zu prüfen. Dabei sind die Schweizer Kennzeichnungsvorschriften grundsätzlich mit den Vorschriften der wichtigsten Handelspartnern der Schweiz (im Vordergrund EU- und EWR-Vorschriften) abzustimmen, damit sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, sofern entgegenstehende, als überwiegend zu beurteilende öffentliche Interessen dies erfordern, keine willkürliche Diskriminierung erfolgt und das Verhältnismässigkeitsgebot gewahrt wird. Um die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme beurteilen zu können, sind allerdings aktuelle Daten über den Bestand und die Betriebszeiten der Arbeitsgeräte in der Schweiz notwendig. Diese Daten werden zurzeit vom Bundesamt für Umwelt im Rahmen der Aktualisierung des Berichtes "Treibstoffverbrauch und Schadstoff-Emissionen des Offroad-Sektors" erhoben.</p><p>b. Auch bei einer Kennzeichnungspflicht mittels Etikette, welche über die Emissionen der Geräte informiert, wären Handelshemmnisse nach den oben genannten bundesrechtlichen Voraussetzungen gemäss THG zu vermeiden. Eine solche Etikette ist nicht nur sehr aufwändig, sondern auch kaum wirksam, da insbesondere neu in Verkehr gebrachte Geräte ohnehin alle dieselben Abgasvorschriften erfüllen und demgemäss in der gleichen Emissionsklasse sein werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>An jedem Arbeitsgerät mit einer 19-Kilowatt-Leistung sind folgende Informationsetiketten anzubringen:</p><p>a. Gerätebenzin-Etikette mit Aufschrift (* ausgenommen):</p><p>"Zum Schutze Ihrer Gesundheit nur mit Gerätebenzin (SN 181163) betreiben!"</p><p>b. Emissions-Etikette über den spezifischen Schadstoffausstoss bzw. die Emissionsklasse des Arbeitsgerätes.</p><p>Die Etiketten sind aus einem dauerhaften Material herzustellen und fest auf dem Arbeitsgerät anzubringen.</p><p>* Arbeitsgeräte mit Elektro- oder Akku-Antrieb.</p>
  • Info-Etikette für kleine Arbeitsgeräte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Motorsägen und Rasenmäher werden von kleinen Benzinmotoren angetrieben. 2-Takter stossen in der Regel bis 40 Prozent des Benzins unverbrannt als Abgase aus. Obwohl seit 2011 auch für solche Motoren Grenzwerte gelten, sind ihre Grenzwerte exorbitant hoch. Benützer halten sich oft über Stunden in der Abgasfahne auf. Unfallgefahr und Gesundheitsbelastung sind mithin hoch. Schliesslich bedeutet erhöhter Schadstoffausstoss bei solchen Motoren auch einen erhöhten Kraftstoffverbrauch. Es existieren innovative Technologien für solche Motoren mit niedrigen Emissionen. Auch ist ein schadstoffarmes Gerätebenzin nach Schweizer-Norm im Handel. Die geforderten Informationsetiketten erscheinen mithin als zwingend.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der lufthygienischen Problematik der benzinbetriebenen Arbeitsgeräte bewusst. Er hat deshalb auf den 1. Januar 2011 die entsprechenden Abgasvorschriften der Europäischen Union übernommen und unterstützt, wie im Bericht "Nichtfiskalische Massnahmen zur Förderung von aromatenfreiem Gerätebenzin" vom September 2009 (<a href="http://www.geraetebenzin.ch/fileadmin/media-daten/broschuere/Nichtfiskalische_Massnahmen.pdf">http://www.geraetebenzin.ch/fileadmin/media-daten/broschuere/Nichtfiskalische_Massnahmen.pdf</a>) beschrieben, verschiedene Massnahmen zur Förderung der Verwendung von aromatenfreiem Gerätebenzin.</p><p>Vor allem bei professionellen Nutzern von Arbeitsgeräten, die den Abgasen in einem besonders hohen Masse ausgesetzt sind, ist Gerätebenzin mittlerweile aufgrund seiner Vorteile breit akzeptiert. Die Statistik über den Import von Gerätebenzin zeigt denn auch einen steigenden Absatz von Gerätebenzin.</p><p>a. Eine Gerätebenzin-Etikette, welche den Einsatz von Gerätebenzin empfiehlt, könnte insbesondere den Einsatz von Gerätebenzin bei privaten Anwendern fördern. Die Idee wird deshalb auch in der vom Bundesamt für Umwelt unterstützten Kampagnengruppe zur Förderung von Gerätebenzin diskutiert. Die Kennzeichnung der Arbeitsgeräte mit einer Etikette ist aber mit grossem Aufwand verbunden, da die Geräte spezifisch für die Schweiz etikettiert und verpackt werden müssten. Angesichts der zunehmenden Verbreitung von Gerätebenzin hält der Bundesrat eine entsprechende Vorschrift deshalb zurzeit nicht für angebracht. Falls die Ziele, wie sie im Bericht "Nichtfiskalische Massnahmen zur Förderung von aromatenfreiem Gerätebenzin" geschildert sind, nicht erreicht werden können, ist der Bundesrat jedoch bereit, eine Kennzeichnungspflicht erneut zu prüfen. Dabei sind die Schweizer Kennzeichnungsvorschriften grundsätzlich mit den Vorschriften der wichtigsten Handelspartnern der Schweiz (im Vordergrund EU- und EWR-Vorschriften) abzustimmen, damit sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, sofern entgegenstehende, als überwiegend zu beurteilende öffentliche Interessen dies erfordern, keine willkürliche Diskriminierung erfolgt und das Verhältnismässigkeitsgebot gewahrt wird. Um die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme beurteilen zu können, sind allerdings aktuelle Daten über den Bestand und die Betriebszeiten der Arbeitsgeräte in der Schweiz notwendig. Diese Daten werden zurzeit vom Bundesamt für Umwelt im Rahmen der Aktualisierung des Berichtes "Treibstoffverbrauch und Schadstoff-Emissionen des Offroad-Sektors" erhoben.</p><p>b. Auch bei einer Kennzeichnungspflicht mittels Etikette, welche über die Emissionen der Geräte informiert, wären Handelshemmnisse nach den oben genannten bundesrechtlichen Voraussetzungen gemäss THG zu vermeiden. Eine solche Etikette ist nicht nur sehr aufwändig, sondern auch kaum wirksam, da insbesondere neu in Verkehr gebrachte Geräte ohnehin alle dieselben Abgasvorschriften erfüllen und demgemäss in der gleichen Emissionsklasse sein werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>An jedem Arbeitsgerät mit einer 19-Kilowatt-Leistung sind folgende Informationsetiketten anzubringen:</p><p>a. Gerätebenzin-Etikette mit Aufschrift (* ausgenommen):</p><p>"Zum Schutze Ihrer Gesundheit nur mit Gerätebenzin (SN 181163) betreiben!"</p><p>b. Emissions-Etikette über den spezifischen Schadstoffausstoss bzw. die Emissionsklasse des Arbeitsgerätes.</p><p>Die Etiketten sind aus einem dauerhaften Material herzustellen und fest auf dem Arbeitsgerät anzubringen.</p><p>* Arbeitsgeräte mit Elektro- oder Akku-Antrieb.</p>
    • Info-Etikette für kleine Arbeitsgeräte

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