Ein Privatbankier in der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

ShortId
12.3259
Id
20123259
Updated
28.07.2023 07:19
Language
de
Title
Ein Privatbankier in der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
AdditionalIndexing
12;Privatbank;Kontrolle;Image;Bundesanwaltschaft;Rücktritt;Interessenkonflikt;Unvereinbarkeit;berufliche Eignung
1
  • L04K08040407, Bundesanwaltschaft
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L05K0801031101, Unvereinbarkeit
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
  • L05K1104010107, Privatbank
  • L04K08020215, Image
  • L04K08010310, Rücktritt
  • L05K0702020106, berufliche Eignung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Nach Artikel 23 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) umfasst die Aufsichtsbehörde sieben Mitglieder und setzt sich zusammen aus: je einem Richter oder einer Richterin des Bundesgerichtes und des Bundesstrafgerichtes, zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälten und Anwältinnen und drei Fachpersonen, die weder einem eidgenössischen Gericht angehören noch in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein dürfen. Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde werden von der Vereinigten Bundesversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl wird von der Gerichtskommission vorbereitet. Es ist daher Aufgabe des Wahlorgans und seiner vorbereitenden Kommission abzuwägen, welche beruflichen Aktivitäten der Kandidaten und Kandidatinnen, insbesondere der drei Fachpersonen, mit diesem Amt im Einklang stehen.</p><p>2. Dem Gesetzgeber war es ein wichtiges Anliegen, die Aufsichtsbehörde als Fachgremium und nicht etwa als politisches Gremium auszugestalten. Bei der Aufsicht geht es nicht nur um Fragen der Strafverfolgung, sondern auch um solche der Organisation und des Einsatzes von Ressourcen. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Nebenamt aus, gehen somit im Regelfall einer beruflichen Tätigkeit nach, was es ihnen wiederum ermöglicht, ihr Fachwissen in die Aufsichtsbehörde einzubringen. Aufgrund dieser Wechselwirkung kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich die beruflichen Tätigkeiten der Mitglieder in irgendeiner Form auf die Aufsichtstätigkeit auswirken können. Gleiches gilt für das Privatleben der Mitglieder.</p><p>Für solche Fälle sieht das StBOG - vergleichbar mit anderen Gesetzen - Folgendes vor: Einerseits kann die Vereinigte Bundesversammlung ein Mitglied der Aufsichtsbehörde vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt oder die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat (Art. 26 StBOG). Andererseits gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Ausstand (Art. 56 StPO) für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sinngemäss (Art. 28 StBOG). Der Bundesrat erachtet diese Bestimmungen als ausreichend. Im Übrigen könnte eine allzu starre und restriktive Regelung die Suche nach geeigneten Fachpersonen sehr stark einschränken oder teilweise sogar nahezu verunmöglichen.</p><p>3. Herr Zollinger ist ein von der Vereinigten Bundesversammlung gewähltes Mitglied der Aufsichtsbehörde. Diese ist nicht Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und untersteht daher auch nicht der Aufsicht des Bundesrates, sondern derjenigen des Parlamentes. Unter diesen Umständen obliegt es nicht dem Bundesrat, sich zur Frage eines allfälligen Rücktritts eines Mitglieds dieser Behörde zu äussern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der Herbstsession 2010 hat die Vereinigte Bundesversammlung zum ersten Mal die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft gewählt. Diese hat ihre Tätigkeit am 1. Januar 2011 aufgenommen. Die Behörde soll unabhängig sein. Sie besteht aus sieben Mitgliedern. Darunter sind drei Fachleute, die weder einer eidgenössischen richterlichen Behörde angehören noch in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Die Gerichtskommission der eidgenössischen Räte hat als Mitglied der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft David Zollinger vorgeschlagen, beschränkt haftender Teilhaber an der Privatbank Wegelin &amp; Co. und in dieser Bank Verantwortlicher für die neuen Märkte.</p><p>Diese Kandidatur wurde von einer Reihe von Mitgliedern der eidgenössischen Räte kritisch beurteilt. Es wurde ein Gegenkandidat ins Spiel gebracht, ein Professor für Verfassungsrecht, dessen einziger Makel darin bestand, dass er nicht Mitglied einer Partei ist. In der Vereinigten Bundesversammlung rief Dick Marty, damals noch Ständerat, in Erinnerung, dass die Unabhängigkeit sich auf zwei grundlegende Pfeiler stützt: auf die persönliche Unabhängigkeit, die man hat oder nicht hat, sowie auf den Anschein von Unabhängigkeit, mit dem sich die Unabhängigkeit gegen aussen zeigt. Während also die Unabhängigkeit und die persönliche Integrität von David Zollinger als solche nicht bestritten sind, führt der Einsitz eines Bankiers, der in seinem Institut mit operationellen Kompetenzen ausgestattet ist, in einem Aufsichtsgremium dennoch unweigerlich dazu, dass der Anschein von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Gremiums in den Augen der Öffentlichkeit, namentlich im Ausland, Schaden nimmt (AB 2010 N 1699ff.).</p><p>Leider hat diese Argumentation, die uns für die Glaubwürdigkeit einer Institution grundlegend scheint, in der Vereinigten Bundesversammlung nicht verfangen. Diese hat David Zollinger in die Aufsichtsbehörde gewählt. Inzwischen ist die Bank Wegelin &amp; Co. die erste Schweizer Privatbank, die sich mit einer Strafverfolgung durch die US-Justizbehörden konfrontiert sieht. Angesichts dieser Entwicklung hat die Bank entschieden, ihr gesamtes nichtamerikanisches Geschäft auf die Raiffeisen-Bank zu übertragen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Die Schweiz steht unter enormem Druck vonseiten der USA, im Banken- und im Steuerbereich. Wie schätzt der Bundesrat in diesem Kontext den Einsitz eines hohen Verantwortungsträgers der Privatbank Wegelin &amp; Co. in der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft ein?</p><p>2. Ist er bereit, eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vorzulegen, damit die Unabhängigkeit dieser Institution besser gewahrt und so verhindert werden kann, dass sich solche für den Ruf dieser Aufsichtsbehörde schädlichen Situationen künftig wiederholen?</p><p>3. Würde David Zollinger der Glaubwürdigkeit dieser wichtigen Behörde nicht dadurch am besten dienen, dass er seinen Rücktritt aus diesem Gremium einreichen würde?</p>
  • Ein Privatbankier in der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nach Artikel 23 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) umfasst die Aufsichtsbehörde sieben Mitglieder und setzt sich zusammen aus: je einem Richter oder einer Richterin des Bundesgerichtes und des Bundesstrafgerichtes, zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälten und Anwältinnen und drei Fachpersonen, die weder einem eidgenössischen Gericht angehören noch in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein dürfen. Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde werden von der Vereinigten Bundesversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl wird von der Gerichtskommission vorbereitet. Es ist daher Aufgabe des Wahlorgans und seiner vorbereitenden Kommission abzuwägen, welche beruflichen Aktivitäten der Kandidaten und Kandidatinnen, insbesondere der drei Fachpersonen, mit diesem Amt im Einklang stehen.</p><p>2. Dem Gesetzgeber war es ein wichtiges Anliegen, die Aufsichtsbehörde als Fachgremium und nicht etwa als politisches Gremium auszugestalten. Bei der Aufsicht geht es nicht nur um Fragen der Strafverfolgung, sondern auch um solche der Organisation und des Einsatzes von Ressourcen. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit im Nebenamt aus, gehen somit im Regelfall einer beruflichen Tätigkeit nach, was es ihnen wiederum ermöglicht, ihr Fachwissen in die Aufsichtsbehörde einzubringen. Aufgrund dieser Wechselwirkung kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich die beruflichen Tätigkeiten der Mitglieder in irgendeiner Form auf die Aufsichtstätigkeit auswirken können. Gleiches gilt für das Privatleben der Mitglieder.</p><p>Für solche Fälle sieht das StBOG - vergleichbar mit anderen Gesetzen - Folgendes vor: Einerseits kann die Vereinigte Bundesversammlung ein Mitglied der Aufsichtsbehörde vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn es vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt oder die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat (Art. 26 StBOG). Andererseits gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Ausstand (Art. 56 StPO) für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sinngemäss (Art. 28 StBOG). Der Bundesrat erachtet diese Bestimmungen als ausreichend. Im Übrigen könnte eine allzu starre und restriktive Regelung die Suche nach geeigneten Fachpersonen sehr stark einschränken oder teilweise sogar nahezu verunmöglichen.</p><p>3. Herr Zollinger ist ein von der Vereinigten Bundesversammlung gewähltes Mitglied der Aufsichtsbehörde. Diese ist nicht Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und untersteht daher auch nicht der Aufsicht des Bundesrates, sondern derjenigen des Parlamentes. Unter diesen Umständen obliegt es nicht dem Bundesrat, sich zur Frage eines allfälligen Rücktritts eines Mitglieds dieser Behörde zu äussern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der Herbstsession 2010 hat die Vereinigte Bundesversammlung zum ersten Mal die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft gewählt. Diese hat ihre Tätigkeit am 1. Januar 2011 aufgenommen. Die Behörde soll unabhängig sein. Sie besteht aus sieben Mitgliedern. Darunter sind drei Fachleute, die weder einer eidgenössischen richterlichen Behörde angehören noch in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Die Gerichtskommission der eidgenössischen Räte hat als Mitglied der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft David Zollinger vorgeschlagen, beschränkt haftender Teilhaber an der Privatbank Wegelin &amp; Co. und in dieser Bank Verantwortlicher für die neuen Märkte.</p><p>Diese Kandidatur wurde von einer Reihe von Mitgliedern der eidgenössischen Räte kritisch beurteilt. Es wurde ein Gegenkandidat ins Spiel gebracht, ein Professor für Verfassungsrecht, dessen einziger Makel darin bestand, dass er nicht Mitglied einer Partei ist. In der Vereinigten Bundesversammlung rief Dick Marty, damals noch Ständerat, in Erinnerung, dass die Unabhängigkeit sich auf zwei grundlegende Pfeiler stützt: auf die persönliche Unabhängigkeit, die man hat oder nicht hat, sowie auf den Anschein von Unabhängigkeit, mit dem sich die Unabhängigkeit gegen aussen zeigt. Während also die Unabhängigkeit und die persönliche Integrität von David Zollinger als solche nicht bestritten sind, führt der Einsitz eines Bankiers, der in seinem Institut mit operationellen Kompetenzen ausgestattet ist, in einem Aufsichtsgremium dennoch unweigerlich dazu, dass der Anschein von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Gremiums in den Augen der Öffentlichkeit, namentlich im Ausland, Schaden nimmt (AB 2010 N 1699ff.).</p><p>Leider hat diese Argumentation, die uns für die Glaubwürdigkeit einer Institution grundlegend scheint, in der Vereinigten Bundesversammlung nicht verfangen. Diese hat David Zollinger in die Aufsichtsbehörde gewählt. Inzwischen ist die Bank Wegelin &amp; Co. die erste Schweizer Privatbank, die sich mit einer Strafverfolgung durch die US-Justizbehörden konfrontiert sieht. Angesichts dieser Entwicklung hat die Bank entschieden, ihr gesamtes nichtamerikanisches Geschäft auf die Raiffeisen-Bank zu übertragen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Die Schweiz steht unter enormem Druck vonseiten der USA, im Banken- und im Steuerbereich. Wie schätzt der Bundesrat in diesem Kontext den Einsitz eines hohen Verantwortungsträgers der Privatbank Wegelin &amp; Co. in der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft ein?</p><p>2. Ist er bereit, eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vorzulegen, damit die Unabhängigkeit dieser Institution besser gewahrt und so verhindert werden kann, dass sich solche für den Ruf dieser Aufsichtsbehörde schädlichen Situationen künftig wiederholen?</p><p>3. Würde David Zollinger der Glaubwürdigkeit dieser wichtigen Behörde nicht dadurch am besten dienen, dass er seinen Rücktritt aus diesem Gremium einreichen würde?</p>
    • Ein Privatbankier in der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

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