Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zum AKW Mühleberg
- ShortId
-
12.3260
- Id
-
20123260
- Updated
-
28.07.2023 07:56
- Language
-
de
- Title
-
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zum AKW Mühleberg
- AdditionalIndexing
-
66;Kompetenzregelung;nukleare Sicherheit;Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat;Bundesverwaltungsgericht;Bewilligung für Kraftwerk;UVEK;Urteil;Bern (Kanton);Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung
- 1
-
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L04K17010104, Bewilligung für Kraftwerk
- L06K050501030103, Bundesverwaltungsgericht
- L03K050403, Urteil
- L04K17030106, nukleare Sicherheit
- L05K0301010104, Bern (Kanton)
- L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
- L04K08040707, Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat
- L03K080407, UVEK
- L03K080704, Kompetenzregelung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1./2. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes ist von verschiedenen Parteien ans Bundesgericht weitergezogen worden und damit noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Bundesrat kann folglich aus diesem Urteil noch keine Schlüsse ziehen.</p><p>Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes stellt die bisherige Auffassung des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) infrage, wonach die nukleare Aufsichtsbehörde (Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat, Ensi) und die Bewilligungsbehörde (UVEK) ihre Aufgaben unabhängig voneinander wahrzunehmen haben und eine strikte Trennung ihrer Zuständigkeiten zu gewährleisten ist. Das UVEK erachtet die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung als nicht richtig und hat deshalb das Urteil ebenfalls angefochten.</p><p>3./4. Solange die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung über die Rollenverteilung zwischen dem UVEK und dem Ensi vom Bundesgericht nicht bestätigt ist, wird das UVEK voraussichtlich ein allfälliges Verlängerungsgesuch gemäss der von ihm als richtig erachteten Rechtsauffassung über die Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen ihm und dem Ensi behandeln.</p><p>Die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) nimmt zuhanden von Bundesrat, UVEK und Ensi Beratungsaufgaben wahr. Sie kann ausserdem Stellung zu Gutachten des Ensi nehmen.</p><p>Ob bei der Aufgaben- und Kompetenzzuteilung des UVEK und des Ensi sowie bei der KNS Änderungsbedarf besteht, wird aufgrund der Erkenntnisse aus den Empfehlungen im Bericht der Mission Integrated des Regulatory Review Service (IRRS) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) und nach Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichtes zu prüfen sein.</p><p>5. Das geltende schweizerische Recht kennt keine festen Laufzeiten für Kernkraftwerke. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Sicherheit, nicht das Alter eines Werkes dessen Laufzeit bestimmen soll. Zu diesem Konzept gehört die Verpflichtung der Betreibergesellschaften, ihre Werke ständig nachzurüsten. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers erachtet der Bundesrat nach wie vor als sachgerecht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. März 2012 die Beschwerden von Ursula Balmer-Schafroth und Mitbeteiligten gegen die BKW FMB Energie AG als Beschwerdegegnerin und die vom UVEK verfügte Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung teilweise gutgeheissen.</p><p>In Wahrung der Gewaltentrennung stellen sich doch auch auf politischer Ebene Fragen, um deren Beantwortung ich den Bundesrat hiermit bitte:</p><p>1. Welche Schlüsse zieht er daraus, dass die sicherheitsrelevanten Aspekte, welche gemäss Gerichtsurteil zu einer Befristung bis zum 28. Juni 2013 führen, vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) nicht erkannt oder derart unterschiedlich gewichtet wurden, dies insbesondere angesichts der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach das UVEK nicht auf die laufende Aufsicht durch das Ensi hätte verweisen dürfen, sondern im Einzelnen hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Befristung gemäss Artikel 21 Absatz 2 KEG erfüllt sind?</p><p>2. Da der Sachverhalt dafür hinreichend erstellt ist, nimmt das Bundesverwaltungsgericht diese Prüfung nun selber vor. Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus diesem Schluss in Bezug auf die Aufsichtstätigkeit und die Verantwortung von UVEK und Ensi?</p><p>3. Zwischenzeitlich ist bekannt, dass das Urteil weitergezogen wird. Reicht die Betreiberin ein Verlängerungsgesuch mit einem umfassenden Instandhaltungskonzept ein, wird das UVEK dieses als verantwortliche Behörde zu prüfen und über die Konsequenzen zu entscheiden haben. Wird an dieser Arbeits- und Kompetenzteilung festgehalten? Die Frage stellt sich auch angesichts der Empfehlungen der IAEA-Experten vom 11. März 2012, welche solche Aufgaben nicht beim UVEK sieht.</p><p>4. Wie wird die KNS in diese Aufgabenbereiche einbezogen? Kann sich der Bundesrat eine verstärkte Mitberücksichtigung der in der KNS vertretenen Meinungen vorstellen?</p><p>5. Aus politischer, aber auch und insbesondere aus ökonomischer Sicht stellt sich die Frage, ob eine Befristung der AKW-Laufzeiten die künftige Planungs- und Rechtssicherheit nicht erheblich verbessern würde. Wie stellt sich der Bundesrat zu dieser Frage?</p>
- Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zum AKW Mühleberg
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./2. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes ist von verschiedenen Parteien ans Bundesgericht weitergezogen worden und damit noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Bundesrat kann folglich aus diesem Urteil noch keine Schlüsse ziehen.</p><p>Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes stellt die bisherige Auffassung des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) infrage, wonach die nukleare Aufsichtsbehörde (Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat, Ensi) und die Bewilligungsbehörde (UVEK) ihre Aufgaben unabhängig voneinander wahrzunehmen haben und eine strikte Trennung ihrer Zuständigkeiten zu gewährleisten ist. Das UVEK erachtet die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung als nicht richtig und hat deshalb das Urteil ebenfalls angefochten.</p><p>3./4. Solange die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung über die Rollenverteilung zwischen dem UVEK und dem Ensi vom Bundesgericht nicht bestätigt ist, wird das UVEK voraussichtlich ein allfälliges Verlängerungsgesuch gemäss der von ihm als richtig erachteten Rechtsauffassung über die Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen ihm und dem Ensi behandeln.</p><p>Die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) nimmt zuhanden von Bundesrat, UVEK und Ensi Beratungsaufgaben wahr. Sie kann ausserdem Stellung zu Gutachten des Ensi nehmen.</p><p>Ob bei der Aufgaben- und Kompetenzzuteilung des UVEK und des Ensi sowie bei der KNS Änderungsbedarf besteht, wird aufgrund der Erkenntnisse aus den Empfehlungen im Bericht der Mission Integrated des Regulatory Review Service (IRRS) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) und nach Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichtes zu prüfen sein.</p><p>5. Das geltende schweizerische Recht kennt keine festen Laufzeiten für Kernkraftwerke. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Sicherheit, nicht das Alter eines Werkes dessen Laufzeit bestimmen soll. Zu diesem Konzept gehört die Verpflichtung der Betreibergesellschaften, ihre Werke ständig nachzurüsten. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers erachtet der Bundesrat nach wie vor als sachgerecht.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. März 2012 die Beschwerden von Ursula Balmer-Schafroth und Mitbeteiligten gegen die BKW FMB Energie AG als Beschwerdegegnerin und die vom UVEK verfügte Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung teilweise gutgeheissen.</p><p>In Wahrung der Gewaltentrennung stellen sich doch auch auf politischer Ebene Fragen, um deren Beantwortung ich den Bundesrat hiermit bitte:</p><p>1. Welche Schlüsse zieht er daraus, dass die sicherheitsrelevanten Aspekte, welche gemäss Gerichtsurteil zu einer Befristung bis zum 28. Juni 2013 führen, vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) nicht erkannt oder derart unterschiedlich gewichtet wurden, dies insbesondere angesichts der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach das UVEK nicht auf die laufende Aufsicht durch das Ensi hätte verweisen dürfen, sondern im Einzelnen hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Befristung gemäss Artikel 21 Absatz 2 KEG erfüllt sind?</p><p>2. Da der Sachverhalt dafür hinreichend erstellt ist, nimmt das Bundesverwaltungsgericht diese Prüfung nun selber vor. Welche Konsequenzen zieht der Bundesrat aus diesem Schluss in Bezug auf die Aufsichtstätigkeit und die Verantwortung von UVEK und Ensi?</p><p>3. Zwischenzeitlich ist bekannt, dass das Urteil weitergezogen wird. Reicht die Betreiberin ein Verlängerungsgesuch mit einem umfassenden Instandhaltungskonzept ein, wird das UVEK dieses als verantwortliche Behörde zu prüfen und über die Konsequenzen zu entscheiden haben. Wird an dieser Arbeits- und Kompetenzteilung festgehalten? Die Frage stellt sich auch angesichts der Empfehlungen der IAEA-Experten vom 11. März 2012, welche solche Aufgaben nicht beim UVEK sieht.</p><p>4. Wie wird die KNS in diese Aufgabenbereiche einbezogen? Kann sich der Bundesrat eine verstärkte Mitberücksichtigung der in der KNS vertretenen Meinungen vorstellen?</p><p>5. Aus politischer, aber auch und insbesondere aus ökonomischer Sicht stellt sich die Frage, ob eine Befristung der AKW-Laufzeiten die künftige Planungs- und Rechtssicherheit nicht erheblich verbessern würde. Wie stellt sich der Bundesrat zu dieser Frage?</p>
- Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zum AKW Mühleberg
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