Gleiche Ferien für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im gleichen Unternehmen
- ShortId
-
12.3271
- Id
-
20123271
- Updated
-
27.07.2023 19:37
- Language
-
de
- Title
-
Gleiche Ferien für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im gleichen Unternehmen
- AdditionalIndexing
-
15;Angestellte/r;Unternehmen;Ferien;bezahlter Urlaub;Gleichbehandlung;Arbeitsrecht;Führungskraft
- 1
-
- L04K01010104, Ferien
- L07K07020503020301, bezahlter Urlaub
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K07030601, Unternehmen
- L05K0702020204, Führungskraft
- L05K0702020202, Angestellte/r
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Sendung "Kassensturz" hat Anfang dieses Jahres aufgedeckt, dass viele Kadermitarbeiter und -mitarbeiterinnen in Schweizer Grossunternehmen einen höheren Ferienanspruch haben als die anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im selben Betrieb. Nicht alle dieser Unterschiede lassen sich durch besondere Vertragsbedingungen, wie z. B. Vertrauensarbeitszeiten, erklären. Das ist stossend, insbesondere auch deshalb, weil sich viele dieser "Wirtschaftsführer und -führerinnen" und Wirtschaftsverbände vehement gegen die Initiative "6 Wochen Ferien für alle" eingesetzt haben. Weiterhin soll es möglich sein, Ausnahmen zu machen aufgrund nichtdiskriminierender Eigenschaften, d. h. Eigenschaften, die alle Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer unabhängig von ihrer hierarchischen Position im Unternehmen reklamieren können.</p>
- <p>Nach Artikel 329a Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) sind allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab 20 Jahren vier Wochen Ferien und bis zum 20. Altersjahr fünf Wochen Ferien zu gewähren. Diese Bestimmung gehört zu den relativ zwingenden Vorschriften (Art. 362 Abs. 1 OR). Der Gesetzgeber schreibt somit eine Mindestferiendauer vor und bietet den Sozialpartnern oder Vertragsparteien gleichzeitig die Möglichkeit, darüber hinauszugehen.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates hat sich das geltende System bewährt. Es sieht - ohne Unterschiede zu machen - vier Wochen Ferien für alle Arbeitnehmenden über 20 und fünf Wochen für alle unter 20 Jahren vor. Es erscheint sachgerecht, den Sozialpartnern und den Vertragsparteien weiterhin die Freiheit zu lassen, allen Angestellten oder einem Teil davon mehr Ferien zu gewähren.</p><p>Wird die Einräumung zusätzlicher Ferien von der hierarchischen Position der arbeitnehmenden Person abhängig gemacht, so kann dies in vielen Fällen gerechtfertigt sein, namentlich dann, wenn das Kader oder die Geschäftsleitung der Vertrauensarbeitszeit oder anderen strengeren Arbeitsbedingungen unterstellt sind. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer höheren leitenden Funktion nach Artikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. Auch in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) sind die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Kaders oft vom Geltungsbereich des GAV ausgenommen. In mehreren der in der erwähnten Sendung genannten Unternehmen - grossteils Unternehmen oder Sektoren, in denen die Sozialpartnerschaft gut funktioniert und in denen ein GAV gilt (so bei Coop, Migros, Die Post, ABB, Georg Fischer, Swatch, Adecco) - sind die Mitarbeitenden der Geschäftsleitung oder des Kaders vom Vertrag ausgenommen (Coop, Migros, Die Post), können davon ausgenommen werden (GAV Maschinenindustrie) oder können von günstigeren Bedingungen profitieren (GAV Uhren- und Mikrotechnikindustrie).</p><p>Die Unterschiede bei der Feriendauer gründen somit oft auf einem Entscheid der Sozialpartner. Die geforderte Pflicht zur Gleichbehandlung aller Arbeitnehmenden wäre dementsprechend zu starr und würde die Freiheit der Vertragsparteien und insbesondere der Sozialpartner grundlos einschränken. Auch ein Ausnahmenkatalog im Gesetz würde daran nichts ändern. Es wäre überdies äusserst schwierig, einen Katalog mit sämtlichen Situationen, in denen Unterschiede gerechtfertigt sind, zu erstellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die gesetzlichen Grundlagen sind so anzupassen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im gleichen Unternehmen unabhängig von ihrer hierarchischen Position den gleichen Ferienanspruch haben. Erlaubt sind weiterhin Ausnahmen aufgrund nichtdiskriminierender Kriterien wie Alter, Dienstalter, Mutter- oder Vaterschaft oder für Lernende.</p>
- Gleiche Ferien für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im gleichen Unternehmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Sendung "Kassensturz" hat Anfang dieses Jahres aufgedeckt, dass viele Kadermitarbeiter und -mitarbeiterinnen in Schweizer Grossunternehmen einen höheren Ferienanspruch haben als die anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im selben Betrieb. Nicht alle dieser Unterschiede lassen sich durch besondere Vertragsbedingungen, wie z. B. Vertrauensarbeitszeiten, erklären. Das ist stossend, insbesondere auch deshalb, weil sich viele dieser "Wirtschaftsführer und -führerinnen" und Wirtschaftsverbände vehement gegen die Initiative "6 Wochen Ferien für alle" eingesetzt haben. Weiterhin soll es möglich sein, Ausnahmen zu machen aufgrund nichtdiskriminierender Eigenschaften, d. h. Eigenschaften, die alle Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer unabhängig von ihrer hierarchischen Position im Unternehmen reklamieren können.</p>
- <p>Nach Artikel 329a Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) sind allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab 20 Jahren vier Wochen Ferien und bis zum 20. Altersjahr fünf Wochen Ferien zu gewähren. Diese Bestimmung gehört zu den relativ zwingenden Vorschriften (Art. 362 Abs. 1 OR). Der Gesetzgeber schreibt somit eine Mindestferiendauer vor und bietet den Sozialpartnern oder Vertragsparteien gleichzeitig die Möglichkeit, darüber hinauszugehen.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates hat sich das geltende System bewährt. Es sieht - ohne Unterschiede zu machen - vier Wochen Ferien für alle Arbeitnehmenden über 20 und fünf Wochen für alle unter 20 Jahren vor. Es erscheint sachgerecht, den Sozialpartnern und den Vertragsparteien weiterhin die Freiheit zu lassen, allen Angestellten oder einem Teil davon mehr Ferien zu gewähren.</p><p>Wird die Einräumung zusätzlicher Ferien von der hierarchischen Position der arbeitnehmenden Person abhängig gemacht, so kann dies in vielen Fällen gerechtfertigt sein, namentlich dann, wenn das Kader oder die Geschäftsleitung der Vertrauensarbeitszeit oder anderen strengeren Arbeitsbedingungen unterstellt sind. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer höheren leitenden Funktion nach Artikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. Auch in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) sind die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Kaders oft vom Geltungsbereich des GAV ausgenommen. In mehreren der in der erwähnten Sendung genannten Unternehmen - grossteils Unternehmen oder Sektoren, in denen die Sozialpartnerschaft gut funktioniert und in denen ein GAV gilt (so bei Coop, Migros, Die Post, ABB, Georg Fischer, Swatch, Adecco) - sind die Mitarbeitenden der Geschäftsleitung oder des Kaders vom Vertrag ausgenommen (Coop, Migros, Die Post), können davon ausgenommen werden (GAV Maschinenindustrie) oder können von günstigeren Bedingungen profitieren (GAV Uhren- und Mikrotechnikindustrie).</p><p>Die Unterschiede bei der Feriendauer gründen somit oft auf einem Entscheid der Sozialpartner. Die geforderte Pflicht zur Gleichbehandlung aller Arbeitnehmenden wäre dementsprechend zu starr und würde die Freiheit der Vertragsparteien und insbesondere der Sozialpartner grundlos einschränken. Auch ein Ausnahmenkatalog im Gesetz würde daran nichts ändern. Es wäre überdies äusserst schwierig, einen Katalog mit sämtlichen Situationen, in denen Unterschiede gerechtfertigt sind, zu erstellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Die gesetzlichen Grundlagen sind so anzupassen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im gleichen Unternehmen unabhängig von ihrer hierarchischen Position den gleichen Ferienanspruch haben. Erlaubt sind weiterhin Ausnahmen aufgrund nichtdiskriminierender Kriterien wie Alter, Dienstalter, Mutter- oder Vaterschaft oder für Lernende.</p>
- Gleiche Ferien für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im gleichen Unternehmen
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