Wiedereingliederung von über 50 Jahre alten Langzeitarbeitslosen

ShortId
12.3274
Id
20123274
Updated
28.07.2023 11:15
Language
de
Title
Wiedereingliederung von über 50 Jahre alten Langzeitarbeitslosen
AdditionalIndexing
15;28;ältere/r Arbeitnehmer/in;Langzeitarbeitslosigkeit;Versicherungsleistung;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Sozialabgabe;Berufliche Vorsorge;Probezeit
1
  • L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
  • L05K0702030406, Langzeitarbeitslosigkeit
  • L05K0702020101, ältere/r Arbeitnehmer/in
  • L04K01040117, Sozialabgabe
  • L05K0702010210, Probezeit
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es hat sich gezeigt, dass über 50 Jahre alte Langzeitarbeitslose insbesondere wegen der Pflicht, sich der Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden. Die Arbeitgeber und ihre Vorsorgeeinrichtung fürchten, dass sie mit der Probeanstellung zusätzliche Verteuerungen ihrer Pensionskasse erleiden, insbesondere dann, wenn die Probeanstellung zu keiner festen Anstellung führt. Die Idee besteht nun darin, dass während der Probeanstellung von maximal sechs Monaten die Pflicht zum Anschluss an die betriebseigene Vorsorgeeinrichtung aufgehoben wird. Damit könnten Anreize zur Probeanstellung von Langzeitarbeitslosen bei den Arbeitgebern geschaffen werden.</p>
  • <p>Die Frage der Arbeitsmarktbeteiligung von älteren Arbeitnehmenden ist für den Bundesrat von grosser Relevanz. In der beruflichen Vorsorge ist deshalb in den letzten Jahren eine ganze Reihe konkreter Massnahmen in Kraft getreten, die auf eine Verbesserung der Altersvorsorge für ältere Arbeitnehmende zielen. Die Massnahmen sollen zum einen verhindern, dass Personen zum Abbruch der Erwerbstätigkeit gedrängt werden (vgl. Art. 33a und 33b BVG). Zum anderen sollen sie dafür sorgen, dass Personen über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus erwerbstätig bleiben (vgl. Art. 2 Abs. 1bis FZG und Art. 3 Abs. 1 BVV 3).</p><p>Das Ziel bei den Arbeitslosen muss sein, ihre Einstiegschancen in den Arbeitsmarkt zu verbessern, um ihnen die berufliche Wiedereingliederung zu erleichtern. Für den Bundesrat ist dies in erster Linie Sache der Arbeitslosenversicherung. Sie hat die grundlegende Aufgabe, die bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (vgl. Art. 1a Abs. 2 Avig). Der Bundesrat hatte in seiner Antwort auf die Motion 10.3604 die verschiedenen spezifischen und wirkungsvollen Instrumente der Arbeitslosenversicherung aufgezeigt; diese Motion war bereits früher vom Urheber des vorliegenden Postulates zum gleichen Thema eingereicht worden. Als Beispiel verweist der Bundesrat darauf, dass rund 3000 arbeitslose Personen pro Jahr eine feste Anstellung finden, nachdem sie Einarbeitungszuschüsse (EAZ) bezogen haben. Seit der am 1. April 2011 in Kraft getretenen Avig-Revision haben über 50-Jährige künftig zudem Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse während 12 Monaten (statt 6 Monaten), und die Zuschüsse betragen 50 Prozent des Lohnes (statt 40 Prozent).</p><p>Der Bundesrat wird nun aufgefordert, die Problematik erneut zu prüfen, da die Unterstellung unter die zweite Säule, vor allem während der Probezeit, das Haupthindernis für die Anstellung von über 50-jährigen arbeitslosen Personen sei. Der Urheber des Postulates schlägt deshalb für diese Personenkategorie vor, die Pflicht zum Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung aufzuheben oder das BVG dahingehend zu ändern, dass während dieser Zeit spezifische Unterstellungsvoraussetzungen gelten (nur Risiken Tod und Invalidität).</p><p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen des Postulates. Er erwartet denn auch von den Arbeitgebern und den Vorsorgeeinrichtungen, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wiedereingliederung von älteren Langzeitarbeitslosen fördern. Die Versicherung dieser Personen in der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers ist heute uneingeschränkt möglich. Der Bundesrat spricht sich hingegen gegen die Schaffung einer zusätzlichen Arbeitnehmerkategorie aus, die von der Versicherungspflicht befreit wäre beziehungsweise einer Sonderregelung unterliegen würde. Von den Ausnahmen betroffen wäre nur eine geringe Anzahl Personen, die Umsetzung hingegen würde praktische und finanzielle Schwierigkeiten nach sich ziehen, wo doch keine Notwendigkeit gegeben ist.</p><p>Fakt ist, dass ein nur auf diese Personen zugeschnittenes Versicherungsprodukt aufgrund des hohen Risikos, das diese Personen darstellen, äusserst kostspielig wäre. Eine solche Sonderregelung könnte sich sogar als kontraproduktiv erweisen, da der damit einhergehende administrative und finanzielle Zusatzaufwand (z. B. zeitlich befristete Unterstellung unter eine zu diesem Zweck eingerichtete Vorsorgeeinrichtung) gewisse Arbeitgeber abschrecken könnte. Zudem können Arbeitgeber die Eignung eines Arbeitnehmenden während einer maximal dreimonatigen Anstellung testen: In diesem Fall ist der Arbeitnehmende erst dann der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn der Vertrag verlängert wird. Das kommt dem Anliegen des Postulates entgegen.</p><p>Gemäss einer kürzlich veröffentlichten Studie der Basler Ökonomen George Sheldon und Dominique Cueni (WWZ-Forschungsbericht 2011/06) haben die höheren Kosten, die sich bei älteren Arbeitnehmern in Bezug auf die berufliche Vorsorge ergeben, keinen Einfluss auf ihre Arbeitsmarktchancen. Der Bundesrat hat diese Position seit je vertreten. Seiner Ansicht nach lässt sich nicht erhärten, dass die Situation von älteren Arbeitnehmenden über eine Anpassung der einschlägigen Versicherungsbedingungen im BVG verbessert würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Ähnlich wie bei der Regelung der eingliederungsorientierten Rentenrevision (IV-Revision 6a) wird der Bundesrat aufgefordert, zu prüfen, ob eine spezielle Regelung zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen der über 50-Jährigen ermöglicht werden könnte. Dabei wäre insbesondere zu überprüfen, ob eine Anpassung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) nötig wäre. Vorstellbar sind Sonderregeln für Probeanstellungen, die sowohl für die Vorsorgeeinrichtungen wie für die Sozialpartner gelten würden. Denkbar wäre auch, abgesehen von der Sistierung des Anschlusses an die Vorsorgeeinrichtung während der Probeanstellung, dass während dieser Zeit wenigstens die Risiken Tod und Invalidität bei der Auffangeinrichtung oder einer Lebensversicherungsgesellschaft zu versichern wären und das Alterssparen für diese Periode zu sistieren wäre. Ebenso vorstellbar wäre auch eine Finanzierung, eine teilzeitliche Übernahme der zusätzlichen entstehenden Kosten für die Vorsorgeeinrichtung während der Probeanstellung, durch den Sicherheitsfonds BVG.</p>
  • Wiedereingliederung von über 50 Jahre alten Langzeitarbeitslosen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es hat sich gezeigt, dass über 50 Jahre alte Langzeitarbeitslose insbesondere wegen der Pflicht, sich der Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden. Die Arbeitgeber und ihre Vorsorgeeinrichtung fürchten, dass sie mit der Probeanstellung zusätzliche Verteuerungen ihrer Pensionskasse erleiden, insbesondere dann, wenn die Probeanstellung zu keiner festen Anstellung führt. Die Idee besteht nun darin, dass während der Probeanstellung von maximal sechs Monaten die Pflicht zum Anschluss an die betriebseigene Vorsorgeeinrichtung aufgehoben wird. Damit könnten Anreize zur Probeanstellung von Langzeitarbeitslosen bei den Arbeitgebern geschaffen werden.</p>
    • <p>Die Frage der Arbeitsmarktbeteiligung von älteren Arbeitnehmenden ist für den Bundesrat von grosser Relevanz. In der beruflichen Vorsorge ist deshalb in den letzten Jahren eine ganze Reihe konkreter Massnahmen in Kraft getreten, die auf eine Verbesserung der Altersvorsorge für ältere Arbeitnehmende zielen. Die Massnahmen sollen zum einen verhindern, dass Personen zum Abbruch der Erwerbstätigkeit gedrängt werden (vgl. Art. 33a und 33b BVG). Zum anderen sollen sie dafür sorgen, dass Personen über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus erwerbstätig bleiben (vgl. Art. 2 Abs. 1bis FZG und Art. 3 Abs. 1 BVV 3).</p><p>Das Ziel bei den Arbeitslosen muss sein, ihre Einstiegschancen in den Arbeitsmarkt zu verbessern, um ihnen die berufliche Wiedereingliederung zu erleichtern. Für den Bundesrat ist dies in erster Linie Sache der Arbeitslosenversicherung. Sie hat die grundlegende Aufgabe, die bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (vgl. Art. 1a Abs. 2 Avig). Der Bundesrat hatte in seiner Antwort auf die Motion 10.3604 die verschiedenen spezifischen und wirkungsvollen Instrumente der Arbeitslosenversicherung aufgezeigt; diese Motion war bereits früher vom Urheber des vorliegenden Postulates zum gleichen Thema eingereicht worden. Als Beispiel verweist der Bundesrat darauf, dass rund 3000 arbeitslose Personen pro Jahr eine feste Anstellung finden, nachdem sie Einarbeitungszuschüsse (EAZ) bezogen haben. Seit der am 1. April 2011 in Kraft getretenen Avig-Revision haben über 50-Jährige künftig zudem Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse während 12 Monaten (statt 6 Monaten), und die Zuschüsse betragen 50 Prozent des Lohnes (statt 40 Prozent).</p><p>Der Bundesrat wird nun aufgefordert, die Problematik erneut zu prüfen, da die Unterstellung unter die zweite Säule, vor allem während der Probezeit, das Haupthindernis für die Anstellung von über 50-jährigen arbeitslosen Personen sei. Der Urheber des Postulates schlägt deshalb für diese Personenkategorie vor, die Pflicht zum Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung aufzuheben oder das BVG dahingehend zu ändern, dass während dieser Zeit spezifische Unterstellungsvoraussetzungen gelten (nur Risiken Tod und Invalidität).</p><p>Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen des Postulates. Er erwartet denn auch von den Arbeitgebern und den Vorsorgeeinrichtungen, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wiedereingliederung von älteren Langzeitarbeitslosen fördern. Die Versicherung dieser Personen in der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers ist heute uneingeschränkt möglich. Der Bundesrat spricht sich hingegen gegen die Schaffung einer zusätzlichen Arbeitnehmerkategorie aus, die von der Versicherungspflicht befreit wäre beziehungsweise einer Sonderregelung unterliegen würde. Von den Ausnahmen betroffen wäre nur eine geringe Anzahl Personen, die Umsetzung hingegen würde praktische und finanzielle Schwierigkeiten nach sich ziehen, wo doch keine Notwendigkeit gegeben ist.</p><p>Fakt ist, dass ein nur auf diese Personen zugeschnittenes Versicherungsprodukt aufgrund des hohen Risikos, das diese Personen darstellen, äusserst kostspielig wäre. Eine solche Sonderregelung könnte sich sogar als kontraproduktiv erweisen, da der damit einhergehende administrative und finanzielle Zusatzaufwand (z. B. zeitlich befristete Unterstellung unter eine zu diesem Zweck eingerichtete Vorsorgeeinrichtung) gewisse Arbeitgeber abschrecken könnte. Zudem können Arbeitgeber die Eignung eines Arbeitnehmenden während einer maximal dreimonatigen Anstellung testen: In diesem Fall ist der Arbeitnehmende erst dann der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn der Vertrag verlängert wird. Das kommt dem Anliegen des Postulates entgegen.</p><p>Gemäss einer kürzlich veröffentlichten Studie der Basler Ökonomen George Sheldon und Dominique Cueni (WWZ-Forschungsbericht 2011/06) haben die höheren Kosten, die sich bei älteren Arbeitnehmern in Bezug auf die berufliche Vorsorge ergeben, keinen Einfluss auf ihre Arbeitsmarktchancen. Der Bundesrat hat diese Position seit je vertreten. Seiner Ansicht nach lässt sich nicht erhärten, dass die Situation von älteren Arbeitnehmenden über eine Anpassung der einschlägigen Versicherungsbedingungen im BVG verbessert würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Ähnlich wie bei der Regelung der eingliederungsorientierten Rentenrevision (IV-Revision 6a) wird der Bundesrat aufgefordert, zu prüfen, ob eine spezielle Regelung zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen der über 50-Jährigen ermöglicht werden könnte. Dabei wäre insbesondere zu überprüfen, ob eine Anpassung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) nötig wäre. Vorstellbar sind Sonderregeln für Probeanstellungen, die sowohl für die Vorsorgeeinrichtungen wie für die Sozialpartner gelten würden. Denkbar wäre auch, abgesehen von der Sistierung des Anschlusses an die Vorsorgeeinrichtung während der Probeanstellung, dass während dieser Zeit wenigstens die Risiken Tod und Invalidität bei der Auffangeinrichtung oder einer Lebensversicherungsgesellschaft zu versichern wären und das Alterssparen für diese Periode zu sistieren wäre. Ebenso vorstellbar wäre auch eine Finanzierung, eine teilzeitliche Übernahme der zusätzlichen entstehenden Kosten für die Vorsorgeeinrichtung während der Probeanstellung, durch den Sicherheitsfonds BVG.</p>
    • Wiedereingliederung von über 50 Jahre alten Langzeitarbeitslosen

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