Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Abzug tatsächlich bezahlter Krankenversicherungsprämien

ShortId
12.3297
Id
20123297
Updated
28.07.2023 08:28
Language
de
Title
Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Abzug tatsächlich bezahlter Krankenversicherungsprämien
AdditionalIndexing
24;2841;Steuerabzug;Krankenkassenprämie;Steuerrecht
1
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Prämien für die Krankenversicherung steigen kontinuierlich an. Deshalb soll im Gegenzug unbedingt die Steuerbelastung gesenkt werden.</p><p>Es ist wichtig, dass die Personen, die Krankenversicherungsprämien zahlen, sämtliche Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von ihren Einkünften abziehen können. Der Pauschalabzug widerspricht in jeder Hinsicht dem Grundsatz der gleichmässigen Besteuerung.</p>
  • <p>Für die Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien (Art. 212 Abs. 1 DBG), die zu den anorganischen Abzügen gehören, gilt eine differenzierte, betragsmässig limitierte Abzugsordnung. Dabei wird unterschieden zwischen verheirateten Steuerpflichtigen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (Maximalbetrag 3500 Franken), und übrigen Steuerpflichtigen (Maximalbetrag 1700 Franken). Diese Abzüge erhöhen sich um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige einen Abzug nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann. Diese Abzüge werden zudem der kalten Progression angepasst. Deren Folgen werden seit dem 1. Januar 2011 jährlich ausgeglichen.</p><p>Wie der Bundesrat bei der Beantwortung der bereits erledigten Motionen Humbel 10.3326, Lumengo 10.4110, Hochreutener 11.3192 und 11.3193 festgehalten hat, würde eine Erhöhung der vorstehend erwähnten Maximalbeträge zu grossen Steuerausfällen führen, die gegenfinanziert werden müssten. Könnten die effektiven Prämienaufwendungen (obligatorische Krankenversicherung abzüglich Prämienverbilligung, private Krankenzusatzversicherung sowie überobligatorische Unfallversicherung) als Abzüge geltend gemacht werden, so würde dies bei der direkten Bundessteuer (Berechnungsbasis 2010) zu Mindereinnahmen von 645 Millionen Franken pro Jahr führen. Von diesem Betrag hätte der Bund 535 Millionen (83 Prozent) und die Kantone 110 Millionen Franken (17 Prozent) zu tragen.</p><p>Um die Aufkommensneutralität der Steuereinnahmen sicherstellen zu können, sähe sich der Bund bei einer allfälligen Umsetzung der Motion gezwungen, entweder andere Steuern oder den Grenzsteuersatz der direkten Bundessteuer bei den Einkommen der natürlichen Personen zu erhöhen. Eine solche Massnahme würde aber in keiner Weise zu einer Entlastung der Haushalte führen. Die Erhöhung der Abzugsmöglichkeit würde die Bemessungsgrundlage der direkten Bundessteuer für alle Steuerpflichtigen verkleinern. Letztere sähen sich danach jedoch mit einem höheren Grenzsteuersatz konfrontiert. Da die direkte Bundessteuer als Einkommenssteuer der natürlichen Personen progressiv ausgestaltet ist, gilt es zudem, darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Versicherungsabzuges höhere Einkommen stärker entlasten würde als mittlere, welche zudem nicht von der Prämienverbilligung profitieren können. Ein effizientes Steuersystem verlangt aber konsequenterweise, dass die Bemessungsgrundlage möglichst gross ist und die Steuersätze möglichst tief gehalten werden.</p><p>Was die Belastung der Haushalte durch die Krankenversicherungsprämien anbetrifft, so ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass die individuelle Prämienverbilligung das geeignete Instrument darstellt, um diese Belastung zu reduzieren. Immerhin erhält ein Drittel aller Haushalte, also nicht nur Haushalte, welche von Armut bedroht sind, solche Zuschüsse, welche sich im Jahre 2010 auf ein Gesamtvolumen von rund 4 Milliarden Franken beliefen. Wie Studien des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu den Wirkungen der individuellen Prämienverbilligung belegen, wird die Belastung der Haushalte durch dieses Instrument bereits wirkungsvoll beschränkt. Da nur die Netto-Krankenkassenprämien (Bruttoprämien abzüglich Prämienverbilligung) steuerlich abzugsfähig sind, hätte die Annahme der Motion zudem für die Prämienverbilligungs-Haushalte keine finanziellen Auswirkungen gegenüber dem Status quo ("wenn kein Aufwand vorliegt, kann auch kein Abzug geltend gemacht werden").</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung von Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer zu unterbreiten. Darin soll ein vollständiger Abzug der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vorgesehen werden.</p>
  • Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Abzug tatsächlich bezahlter Krankenversicherungsprämien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Prämien für die Krankenversicherung steigen kontinuierlich an. Deshalb soll im Gegenzug unbedingt die Steuerbelastung gesenkt werden.</p><p>Es ist wichtig, dass die Personen, die Krankenversicherungsprämien zahlen, sämtliche Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von ihren Einkünften abziehen können. Der Pauschalabzug widerspricht in jeder Hinsicht dem Grundsatz der gleichmässigen Besteuerung.</p>
    • <p>Für die Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien (Art. 212 Abs. 1 DBG), die zu den anorganischen Abzügen gehören, gilt eine differenzierte, betragsmässig limitierte Abzugsordnung. Dabei wird unterschieden zwischen verheirateten Steuerpflichtigen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (Maximalbetrag 3500 Franken), und übrigen Steuerpflichtigen (Maximalbetrag 1700 Franken). Diese Abzüge erhöhen sich um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige einen Abzug nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann. Diese Abzüge werden zudem der kalten Progression angepasst. Deren Folgen werden seit dem 1. Januar 2011 jährlich ausgeglichen.</p><p>Wie der Bundesrat bei der Beantwortung der bereits erledigten Motionen Humbel 10.3326, Lumengo 10.4110, Hochreutener 11.3192 und 11.3193 festgehalten hat, würde eine Erhöhung der vorstehend erwähnten Maximalbeträge zu grossen Steuerausfällen führen, die gegenfinanziert werden müssten. Könnten die effektiven Prämienaufwendungen (obligatorische Krankenversicherung abzüglich Prämienverbilligung, private Krankenzusatzversicherung sowie überobligatorische Unfallversicherung) als Abzüge geltend gemacht werden, so würde dies bei der direkten Bundessteuer (Berechnungsbasis 2010) zu Mindereinnahmen von 645 Millionen Franken pro Jahr führen. Von diesem Betrag hätte der Bund 535 Millionen (83 Prozent) und die Kantone 110 Millionen Franken (17 Prozent) zu tragen.</p><p>Um die Aufkommensneutralität der Steuereinnahmen sicherstellen zu können, sähe sich der Bund bei einer allfälligen Umsetzung der Motion gezwungen, entweder andere Steuern oder den Grenzsteuersatz der direkten Bundessteuer bei den Einkommen der natürlichen Personen zu erhöhen. Eine solche Massnahme würde aber in keiner Weise zu einer Entlastung der Haushalte führen. Die Erhöhung der Abzugsmöglichkeit würde die Bemessungsgrundlage der direkten Bundessteuer für alle Steuerpflichtigen verkleinern. Letztere sähen sich danach jedoch mit einem höheren Grenzsteuersatz konfrontiert. Da die direkte Bundessteuer als Einkommenssteuer der natürlichen Personen progressiv ausgestaltet ist, gilt es zudem, darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Versicherungsabzuges höhere Einkommen stärker entlasten würde als mittlere, welche zudem nicht von der Prämienverbilligung profitieren können. Ein effizientes Steuersystem verlangt aber konsequenterweise, dass die Bemessungsgrundlage möglichst gross ist und die Steuersätze möglichst tief gehalten werden.</p><p>Was die Belastung der Haushalte durch die Krankenversicherungsprämien anbetrifft, so ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass die individuelle Prämienverbilligung das geeignete Instrument darstellt, um diese Belastung zu reduzieren. Immerhin erhält ein Drittel aller Haushalte, also nicht nur Haushalte, welche von Armut bedroht sind, solche Zuschüsse, welche sich im Jahre 2010 auf ein Gesamtvolumen von rund 4 Milliarden Franken beliefen. Wie Studien des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu den Wirkungen der individuellen Prämienverbilligung belegen, wird die Belastung der Haushalte durch dieses Instrument bereits wirkungsvoll beschränkt. Da nur die Netto-Krankenkassenprämien (Bruttoprämien abzüglich Prämienverbilligung) steuerlich abzugsfähig sind, hätte die Annahme der Motion zudem für die Prämienverbilligungs-Haushalte keine finanziellen Auswirkungen gegenüber dem Status quo ("wenn kein Aufwand vorliegt, kann auch kein Abzug geltend gemacht werden").</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung von Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer zu unterbreiten. Darin soll ein vollständiger Abzug der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vorgesehen werden.</p>
    • Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Abzug tatsächlich bezahlter Krankenversicherungsprämien

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