Ergänzung von Artikel 5 des Nationalbankgesetzes. Goldreserven in der Schweiz

ShortId
12.3301
Id
20123301
Updated
27.07.2023 21:31
Language
de
Title
Ergänzung von Artikel 5 des Nationalbankgesetzes. Goldreserven in der Schweiz
AdditionalIndexing
24;Schweiz;Goldreserve;Schweizerische Nationalbank;Ausland;Lagerung
1
  • L06K110101030101, Goldreserve
  • L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
  • L03K100103, Ausland
  • L04K07010502, Lagerung
  • L04K03010101, Schweiz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Auf dem internationalen Parkett nehmen Erpressungsaktionen tendenziell zu. Aufgrund der internationalen Entwicklung wird es zunehmend unsicher, ob die Schweiz notfalls in der Lage sein wird, unsere im Ausland gelagerten Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank zurück in die Schweiz transportieren zu können. Aufgrund dieser bedrohlicher werdenden Ausgangslage drängt es sich auf, das Gesetz relativ rasch zu ändern.</p>
  • <p>Die Kompetenz, Währungsreserven zu verwalten, gehört zu den Aufgaben einer unabhängigen Zentralbank, welche einer Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes verpflichtet ist. Die Verwaltung der Währungsreserven gehört gemäss Artikel 5 des Nationalbankgesetzes denn auch zu den Kernaufgaben der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Die SNB überprüft die geografische Verteilung ihrer Goldreserven periodisch und passt sie den aktuellen Entwicklungen an. Sie gibt, wie andere Zentralbanken auch, die exakten Lagerstandorte des Goldvermögens aber nicht bekannt.</p><p>Der überwiegende Teil der Goldreserven wird heute im Inland aufbewahrt. Wie bereits in der Antwort zur Interpellation Quadri 11.3769 dargelegt, gibt es wichtige Gründe, die für eine Diversifikation der Risiken auch in Bezug auf die Standorte der Goldlagerung sprechen. So muss unter anderem ein rascher Marktzugang im Bedarfsfall an verschiedenen Orten möglich sein. Für die Aufbewahrung im Ausland kommen zudem grundsätzlich nur Länder mit hoher politischer und wirtschaftlicher Stabilität infrage. Daneben spielt das rechtliche Umfeld - Gesetzgebung und Rechtsprechung über Immunität in Gerichts- und Vollstreckungsverfahren - eine wichtige Rolle. Die diesen Merkmalen genügenden Länder können sich im Zeitablauf ändern. Die geltende Rechtslage ermöglicht es der SNB, bei der Goldlagerung sowohl dem Sicherheits- als auch dem Diversifikationsaspekt Rechnung zu tragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>An den bisherigen Text von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank ("Sie" - die Nationalbank - "verwaltet die Währungsreserven") sei neu der Satz anzuhängen: "Die in Gold gehaltenen Reserven werden in der Schweiz gelagert."</p>
  • Ergänzung von Artikel 5 des Nationalbankgesetzes. Goldreserven in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auf dem internationalen Parkett nehmen Erpressungsaktionen tendenziell zu. Aufgrund der internationalen Entwicklung wird es zunehmend unsicher, ob die Schweiz notfalls in der Lage sein wird, unsere im Ausland gelagerten Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank zurück in die Schweiz transportieren zu können. Aufgrund dieser bedrohlicher werdenden Ausgangslage drängt es sich auf, das Gesetz relativ rasch zu ändern.</p>
    • <p>Die Kompetenz, Währungsreserven zu verwalten, gehört zu den Aufgaben einer unabhängigen Zentralbank, welche einer Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes verpflichtet ist. Die Verwaltung der Währungsreserven gehört gemäss Artikel 5 des Nationalbankgesetzes denn auch zu den Kernaufgaben der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Die SNB überprüft die geografische Verteilung ihrer Goldreserven periodisch und passt sie den aktuellen Entwicklungen an. Sie gibt, wie andere Zentralbanken auch, die exakten Lagerstandorte des Goldvermögens aber nicht bekannt.</p><p>Der überwiegende Teil der Goldreserven wird heute im Inland aufbewahrt. Wie bereits in der Antwort zur Interpellation Quadri 11.3769 dargelegt, gibt es wichtige Gründe, die für eine Diversifikation der Risiken auch in Bezug auf die Standorte der Goldlagerung sprechen. So muss unter anderem ein rascher Marktzugang im Bedarfsfall an verschiedenen Orten möglich sein. Für die Aufbewahrung im Ausland kommen zudem grundsätzlich nur Länder mit hoher politischer und wirtschaftlicher Stabilität infrage. Daneben spielt das rechtliche Umfeld - Gesetzgebung und Rechtsprechung über Immunität in Gerichts- und Vollstreckungsverfahren - eine wichtige Rolle. Die diesen Merkmalen genügenden Länder können sich im Zeitablauf ändern. Die geltende Rechtslage ermöglicht es der SNB, bei der Goldlagerung sowohl dem Sicherheits- als auch dem Diversifikationsaspekt Rechnung zu tragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>An den bisherigen Text von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank ("Sie" - die Nationalbank - "verwaltet die Währungsreserven") sei neu der Satz anzuhängen: "Die in Gold gehaltenen Reserven werden in der Schweiz gelagert."</p>
    • Ergänzung von Artikel 5 des Nationalbankgesetzes. Goldreserven in der Schweiz

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