Geldschöpfung in der Schweiz (1)

ShortId
12.3305
Id
20123305
Updated
28.07.2023 09:26
Language
de
Title
Geldschöpfung in der Schweiz (1)
AdditionalIndexing
24;Geldversorgung;Giralgeld;Schweizerische Nationalbank;Bankeinlage;Geldvolumen;Bank;Bargeld
1
  • L05K1103020301, Geldversorgung
  • L04K11030203, Geldvolumen
  • L04K11040205, Bankeinlage
  • L05K1103020101, Bargeld
  • L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
  • L04K11040101, Bank
  • L05K1103020102, Giralgeld
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Es liegt keine Gleichbehandlung von gesetzlichen und faktischen Zahlungsmitteln vor. Die gesetzlichen Zahlungsmittel sind in Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) abschliessend aufgezählt. Aufgrund der unterschiedlichen Bonität der kontoführenden Institute mangelt es den Guthaben bei Banken an der für das Zentralbankbuchgeld charakteristischen Standardisierung und Fungibilität.</p><p>Im Gegensatz zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln besteht beim Bankenbuchgeld eine Annahmepflicht nur, wenn die Zahlung mit Buchgeld vertraglich vereinbart wurde oder durch die Umstände (Verkehrssitte) oder durch besondere gesetzliche Vorschrift geboten ist.</p><p>2. Zu den Befugnissen des Bargeldmonopols des Bundes (Art. 99 Abs. 1 der Bundesverfassung) gehören die Bestimmung der Währungseinheit und die Bezeichnung der gesetzlichen Zahlungsmittel. Artikel 2 WZG legt fest, dass die Münzen, die Banknoten und die Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) gesetzliche Zahlungsmittel sind. Nicht erfasst vom verfassungsrechtlichen Geldbegriff ist das Bankenbuchgeld, welches im Gegensatz zu Guthaben bei der SNB einem Solvenzrisiko unterworfen ist. Die Entwicklung des Bargeldsurrogats ist im Sinne der verfassungsrechtlichen Konzeption dem Markt überlassen. Der Bund hat allerdings im Rahmen seiner Rechtsetzungskompetenz die Möglichkeit, gegen Entwicklungen, die die Kontrolle des Geldschöpfungsprozesses durch die SNB gefährden oder das Vertrauen in das staatliche Bargeld sonst wie untergraben könnten, vorzugehen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten von Banken, Buchgeld zu schaffen, durch die gesetzlichen Vorschriften über die Mindestreserven sowie über die im Bankengesetz vorgesehenen Vorschriften betreffend Eigenmittel und Liquidität eingeschränkt.</p><p>3. Es sei auf die Ziffern 1 und 2 verwiesen. Artikel 2 WZG hält unmissverständlich fest, was gesetzliche Zahlungsmittel sind. Wie die Diskussionen um die Einlagensicherung im Zuge der Finanzkrise gezeigt haben, ist der Öffentlichkeit bewusst, dass auf Franken lautende Bankguthaben nicht durch die Schweizerische Nationalbank gesichert sind.</p><p>4. Die Entwicklung des Bargeldsurrogats ist im Sinne der verfassungsrechtlichen Konzeption einer Privatwirtschaft dem Markt überlassen. Durch die Entgegennahme von Kundengeldern und die Kreditvergabe erfüllen Banken ihre zentrale und für die Volkswirtschaft wichtige Funktion als Vermittler zwischen Sparern und Kreditnehmern. Aufgrund der Rechtsetzungskompetenz des Bundes kann die Möglichkeit der Geldschöpfung durch die Banken eingeschränkt und reguliert werden (vgl. Ziff. 2). Der Gesetzgeber hat diverse detaillierte Vorschriften erlassen, beispielsweise zu den Eigenmitteln, zur Liquidität sowie zu den Mindestreserven.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Aus Anlass der Euro- und Verschuldungskrise bitte ich den Bundesrat um eine Stellungnahme zum Prozess der Geldschöpfung in der Schweiz. Nach übereinstimmender nationalökonomischer Lehre wird der überwiegende Teil der Geldmenge M1 nicht durch die Nationalbank geschöpft, sondern mittels Bilanzverlängerung durch die Geschäftsbanken. Der Vorgang der Buchgeldschöpfung wird auch von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) bestätigt: "Die Banken schaffen neues Geld, indem sie Kredite vergeben" ("Die Nationalbank und das liebe Geld", S. 19).</p><p>Aus dieser Feststellung ergeben sich folgende Fragen, die der Bundesrat beantworten möge.</p><p>1. Gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) gelten ausschliesslich Münzen, Banknoten und Sichtguthaben bei der SNB als gesetzliche Zahlungsmittel. Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich die einheitliche Praxis (auch der Behörden), Sichtguthaben bei den Banken wie gesetzliche Zahlungsmittel zu behandeln, obwohl sie nur eine Forderung auf solche darstellen, die von den Banken je nach Bonität erfüllt werden kann oder auch nicht?</p><p>2. Wie vereinbart sich die private, unbare Geldschöpfung durch die Banken mit dem in Artikel 99 der Bundesverfassung formulierten Geldregal, nach dem das Geld- und Währungswesen Sache des Bundes ist?</p><p>3. Wie der Bundesrat in der Botschaft zum WZG vom 26. Mai 1999 festhält, sind "Guthaben bei einer Gross-, Kantonal- oder Regionalbank oder gar einer Kreditkartenorganisation ... etwas genuin anderes als Guthaben bei der SNB, die als einzige Institution im Lande ... autonom Geld schöpfen kann". Der Staat dürfe deshalb "Banken-Buchgeld" nicht als "gesetzliches Zahlungsmittel erklären" (99.051, S. 72). Wie beurteilt der Bundesrat angesichts der faktischen Gleichbehandlung von Banken-Buchgeld mit gesetzlichem Zahlungsmittel die Notwendigkeit, diese Unterscheidung auf Gesetzesstufe zu präzisieren? Immerhin glaubt die Mehrheit der Bevölkerung noch immer, auf Franken lautende Zahlungsmittel würden ausschliesslich von der SNB in Umlauf gebracht und seien durch sie gesichert.</p><p>4. Wie legitimiert der Bundesrat das Sonderrecht der privaten Banken, Geld ohne volle Kapitaldeckung mittels Bilanzverlängerung durch Kredite zu schöpfen, während Private nur dann Dritten ein Darlehen geben dürfen, wenn sie das erforderliche Geld von einem Konto abheben können?</p>
  • Geldschöpfung in der Schweiz (1)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Es liegt keine Gleichbehandlung von gesetzlichen und faktischen Zahlungsmitteln vor. Die gesetzlichen Zahlungsmittel sind in Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) abschliessend aufgezählt. Aufgrund der unterschiedlichen Bonität der kontoführenden Institute mangelt es den Guthaben bei Banken an der für das Zentralbankbuchgeld charakteristischen Standardisierung und Fungibilität.</p><p>Im Gegensatz zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln besteht beim Bankenbuchgeld eine Annahmepflicht nur, wenn die Zahlung mit Buchgeld vertraglich vereinbart wurde oder durch die Umstände (Verkehrssitte) oder durch besondere gesetzliche Vorschrift geboten ist.</p><p>2. Zu den Befugnissen des Bargeldmonopols des Bundes (Art. 99 Abs. 1 der Bundesverfassung) gehören die Bestimmung der Währungseinheit und die Bezeichnung der gesetzlichen Zahlungsmittel. Artikel 2 WZG legt fest, dass die Münzen, die Banknoten und die Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) gesetzliche Zahlungsmittel sind. Nicht erfasst vom verfassungsrechtlichen Geldbegriff ist das Bankenbuchgeld, welches im Gegensatz zu Guthaben bei der SNB einem Solvenzrisiko unterworfen ist. Die Entwicklung des Bargeldsurrogats ist im Sinne der verfassungsrechtlichen Konzeption dem Markt überlassen. Der Bund hat allerdings im Rahmen seiner Rechtsetzungskompetenz die Möglichkeit, gegen Entwicklungen, die die Kontrolle des Geldschöpfungsprozesses durch die SNB gefährden oder das Vertrauen in das staatliche Bargeld sonst wie untergraben könnten, vorzugehen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten von Banken, Buchgeld zu schaffen, durch die gesetzlichen Vorschriften über die Mindestreserven sowie über die im Bankengesetz vorgesehenen Vorschriften betreffend Eigenmittel und Liquidität eingeschränkt.</p><p>3. Es sei auf die Ziffern 1 und 2 verwiesen. Artikel 2 WZG hält unmissverständlich fest, was gesetzliche Zahlungsmittel sind. Wie die Diskussionen um die Einlagensicherung im Zuge der Finanzkrise gezeigt haben, ist der Öffentlichkeit bewusst, dass auf Franken lautende Bankguthaben nicht durch die Schweizerische Nationalbank gesichert sind.</p><p>4. Die Entwicklung des Bargeldsurrogats ist im Sinne der verfassungsrechtlichen Konzeption einer Privatwirtschaft dem Markt überlassen. Durch die Entgegennahme von Kundengeldern und die Kreditvergabe erfüllen Banken ihre zentrale und für die Volkswirtschaft wichtige Funktion als Vermittler zwischen Sparern und Kreditnehmern. Aufgrund der Rechtsetzungskompetenz des Bundes kann die Möglichkeit der Geldschöpfung durch die Banken eingeschränkt und reguliert werden (vgl. Ziff. 2). Der Gesetzgeber hat diverse detaillierte Vorschriften erlassen, beispielsweise zu den Eigenmitteln, zur Liquidität sowie zu den Mindestreserven.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Aus Anlass der Euro- und Verschuldungskrise bitte ich den Bundesrat um eine Stellungnahme zum Prozess der Geldschöpfung in der Schweiz. Nach übereinstimmender nationalökonomischer Lehre wird der überwiegende Teil der Geldmenge M1 nicht durch die Nationalbank geschöpft, sondern mittels Bilanzverlängerung durch die Geschäftsbanken. Der Vorgang der Buchgeldschöpfung wird auch von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) bestätigt: "Die Banken schaffen neues Geld, indem sie Kredite vergeben" ("Die Nationalbank und das liebe Geld", S. 19).</p><p>Aus dieser Feststellung ergeben sich folgende Fragen, die der Bundesrat beantworten möge.</p><p>1. Gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) gelten ausschliesslich Münzen, Banknoten und Sichtguthaben bei der SNB als gesetzliche Zahlungsmittel. Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich die einheitliche Praxis (auch der Behörden), Sichtguthaben bei den Banken wie gesetzliche Zahlungsmittel zu behandeln, obwohl sie nur eine Forderung auf solche darstellen, die von den Banken je nach Bonität erfüllt werden kann oder auch nicht?</p><p>2. Wie vereinbart sich die private, unbare Geldschöpfung durch die Banken mit dem in Artikel 99 der Bundesverfassung formulierten Geldregal, nach dem das Geld- und Währungswesen Sache des Bundes ist?</p><p>3. Wie der Bundesrat in der Botschaft zum WZG vom 26. Mai 1999 festhält, sind "Guthaben bei einer Gross-, Kantonal- oder Regionalbank oder gar einer Kreditkartenorganisation ... etwas genuin anderes als Guthaben bei der SNB, die als einzige Institution im Lande ... autonom Geld schöpfen kann". Der Staat dürfe deshalb "Banken-Buchgeld" nicht als "gesetzliches Zahlungsmittel erklären" (99.051, S. 72). Wie beurteilt der Bundesrat angesichts der faktischen Gleichbehandlung von Banken-Buchgeld mit gesetzlichem Zahlungsmittel die Notwendigkeit, diese Unterscheidung auf Gesetzesstufe zu präzisieren? Immerhin glaubt die Mehrheit der Bevölkerung noch immer, auf Franken lautende Zahlungsmittel würden ausschliesslich von der SNB in Umlauf gebracht und seien durch sie gesichert.</p><p>4. Wie legitimiert der Bundesrat das Sonderrecht der privaten Banken, Geld ohne volle Kapitaldeckung mittels Bilanzverlängerung durch Kredite zu schöpfen, während Private nur dann Dritten ein Darlehen geben dürfen, wenn sie das erforderliche Geld von einem Konto abheben können?</p>
    • Geldschöpfung in der Schweiz (1)

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