Atomkraftwerke mit Sicherheitsmängeln müssen vom Netz, bis diese behoben sind
- ShortId
-
12.3310
- Id
-
20123310
- Updated
-
28.07.2023 11:02
- Language
-
de
- Title
-
Atomkraftwerke mit Sicherheitsmängeln müssen vom Netz, bis diese behoben sind
- AdditionalIndexing
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66;Atomrecht;nukleare Sicherheit;Sanierung;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung;mangelhaftes Produkt
- 1
-
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L04K17030106, nukleare Sicherheit
- L05K1701010201, Atomrecht
- L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
- L06K070601030601, mangelhaftes Produkt
- L04K08020341, Sanierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Heute hat die Sicherheit nicht oberste Priorität: Stellt das Ensi fest, dass die nukleare Sicherheit eines Atomkraftwerks nicht gewährleistet ist, so verlangt es zwar eine Nachrüstung, gibt aber zum Teil mehrjährige Fristen für deren Umzusetzung vor. Während dieser Frist bleibt das unsichere Atomkraftwerk am Netz. Beim AKW Beznau stellte das Ensi eine mangelnde Notstromversorgung und Korrosionen im Reaktordruckbehälterdeckel fest, verlangt die Nachrüstung allerdings erst bis 2014. Trotzdem bleibt das Kraftwerk weiterhin in Betrieb. Einzig bei akuter Gefahr kann das Ensi die Abschaltung der Anlage anordnen. Die Unterscheidung in akute und nicht akute Gefahr ist allerdings sehr fragwürdig, denn die Gefahren, die ein AKW akut bedrohen, sind nur zum Teil voraussehbar: So kann das Ensi bei Hochwassergefahr die Abschaltung eines Kraftwerks frühzeitig verfügen (akute Gefahr). Bei einem Erdbeben, Flugzeugabsturz oder menschlichem Versagen des Betriebspersonals ist dies jedoch gar nicht möglich, da diese Ereignisse im Gegensatz zu Unwettern nicht vorhersagbar sind und ein AKW nicht rechtzeitig heruntergefahren werden kann.</p><p>Wird festgestellt, dass eine Anlage den Sicherheitsanforderungen nicht genügt, darf es deshalb keine Fristen zur Nachrüstung geben. Die Anlage muss sofort vom Netz. Ansonsten ist die Sicherheit der Bevölkerung nicht gewährleistet. Es darf nicht sein, dass die Interessen des Betreibers den Interessen der Bevölkerung vorangestellt werden. Die Sicherheit muss jederzeit oberste Priorität haben.</p>
- <p>Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) ist der Bewilligungsinhaber für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) wacht als Aufsichtsbehörde des Bundes darüber, dass der Betreiber diese Verantwortung wahrnimmt. Es beaufsichtigt und beurteilt die Betriebsführung und den sicherheitstechnischen Zustand der Kernkraftwerke und greift wenn nötig ein. Bereits mit der heutigen Gesetzgebung kann das Ensi bei unmittelbarer Gefahr umgehend Massnahmen anordnen, die von der Betriebsbewilligung abweichen, insbesondere kann es die sofortige Abschaltung eines Kernkraftwerkes anordnen. Darüber hinaus sind Anlagen, die den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen nicht genügen, sofort ausser Betrieb zu nehmen und vor einer Wiederinbetriebnahme nachzurüsten.</p><p>Diese klare Regelung sorgt für die nötige Rechtssicherheit. Wenn sich die Betreiber der Kernkraftwerke an die gesetzlichen Vorgaben halten, haben sie das Recht, ihre Anlagen gemäss ihrer Betriebsbewilligung zu betreiben.</p><p>Entsprechend dem Prinzip "Sicherheit ist ein Prozess" verlangt die Schweizer Kernenergiegesetzgebung, anders als in vielen anderen Ländern, dass die Sicherheit der Kernkraftwerke laufend verbessert wird. Die Betreiber sind verpflichtet, ihre Anlagen insoweit nachzurüsten, "als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist" (Art. 22 Abs. 2 Bst. g KEG). Dieses Prinzip des ständigen Nachrüstens, verbunden mit betrieblichen und organisatorischen Verbesserungen, hat dazu geführt, dass insbesondere die älteren Kraftwerke heute noch sicherer sind als zur Zeit ihrer Inbetriebnahme.</p><p>Verfügt das Ensi Nachrüstmassnahmen, bedeutet dies somit nicht, dass die Kernkraftwerke nicht sicher sind, sondern dass Verbesserungspotenzial erkannt wurde. Aus diesem Grund besteht in der Regel auch kein Anlass, ein Kernkraftwerk während der Dauer der Umsetzung von Nachrüstmassnahmen ausser Betrieb zu nehmen. Dies wäre gerechtfertigt, wenn eine unmittelbare Gefahr drohte oder eine Anforderung an einen sicheren Betrieb, wie sie in der Verordnung des UVEK über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken vom 16. April 2008 (Ausserbetriebnahmeverordnung; SR 732.114.5) umschrieben sind, nicht eingehalten würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Das Kernenergiegesetz (KEG) soll dahingehend geändert werden, dass ein Atomkraftwerk vom Netz genommen werden muss, falls das Ensi einen Nachrüstungsbedarf feststellt. Erst nach Abschluss der Nachrüstung und Überprüfung durch das Ensi darf das Atomkraftwerk wieder in Betrieb genommen werden.</p>
- Atomkraftwerke mit Sicherheitsmängeln müssen vom Netz, bis diese behoben sind
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Heute hat die Sicherheit nicht oberste Priorität: Stellt das Ensi fest, dass die nukleare Sicherheit eines Atomkraftwerks nicht gewährleistet ist, so verlangt es zwar eine Nachrüstung, gibt aber zum Teil mehrjährige Fristen für deren Umzusetzung vor. Während dieser Frist bleibt das unsichere Atomkraftwerk am Netz. Beim AKW Beznau stellte das Ensi eine mangelnde Notstromversorgung und Korrosionen im Reaktordruckbehälterdeckel fest, verlangt die Nachrüstung allerdings erst bis 2014. Trotzdem bleibt das Kraftwerk weiterhin in Betrieb. Einzig bei akuter Gefahr kann das Ensi die Abschaltung der Anlage anordnen. Die Unterscheidung in akute und nicht akute Gefahr ist allerdings sehr fragwürdig, denn die Gefahren, die ein AKW akut bedrohen, sind nur zum Teil voraussehbar: So kann das Ensi bei Hochwassergefahr die Abschaltung eines Kraftwerks frühzeitig verfügen (akute Gefahr). Bei einem Erdbeben, Flugzeugabsturz oder menschlichem Versagen des Betriebspersonals ist dies jedoch gar nicht möglich, da diese Ereignisse im Gegensatz zu Unwettern nicht vorhersagbar sind und ein AKW nicht rechtzeitig heruntergefahren werden kann.</p><p>Wird festgestellt, dass eine Anlage den Sicherheitsanforderungen nicht genügt, darf es deshalb keine Fristen zur Nachrüstung geben. Die Anlage muss sofort vom Netz. Ansonsten ist die Sicherheit der Bevölkerung nicht gewährleistet. Es darf nicht sein, dass die Interessen des Betreibers den Interessen der Bevölkerung vorangestellt werden. Die Sicherheit muss jederzeit oberste Priorität haben.</p>
- <p>Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) ist der Bewilligungsinhaber für die Sicherheit der Anlage und des Betriebs verantwortlich. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) wacht als Aufsichtsbehörde des Bundes darüber, dass der Betreiber diese Verantwortung wahrnimmt. Es beaufsichtigt und beurteilt die Betriebsführung und den sicherheitstechnischen Zustand der Kernkraftwerke und greift wenn nötig ein. Bereits mit der heutigen Gesetzgebung kann das Ensi bei unmittelbarer Gefahr umgehend Massnahmen anordnen, die von der Betriebsbewilligung abweichen, insbesondere kann es die sofortige Abschaltung eines Kernkraftwerkes anordnen. Darüber hinaus sind Anlagen, die den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen nicht genügen, sofort ausser Betrieb zu nehmen und vor einer Wiederinbetriebnahme nachzurüsten.</p><p>Diese klare Regelung sorgt für die nötige Rechtssicherheit. Wenn sich die Betreiber der Kernkraftwerke an die gesetzlichen Vorgaben halten, haben sie das Recht, ihre Anlagen gemäss ihrer Betriebsbewilligung zu betreiben.</p><p>Entsprechend dem Prinzip "Sicherheit ist ein Prozess" verlangt die Schweizer Kernenergiegesetzgebung, anders als in vielen anderen Ländern, dass die Sicherheit der Kernkraftwerke laufend verbessert wird. Die Betreiber sind verpflichtet, ihre Anlagen insoweit nachzurüsten, "als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist" (Art. 22 Abs. 2 Bst. g KEG). Dieses Prinzip des ständigen Nachrüstens, verbunden mit betrieblichen und organisatorischen Verbesserungen, hat dazu geführt, dass insbesondere die älteren Kraftwerke heute noch sicherer sind als zur Zeit ihrer Inbetriebnahme.</p><p>Verfügt das Ensi Nachrüstmassnahmen, bedeutet dies somit nicht, dass die Kernkraftwerke nicht sicher sind, sondern dass Verbesserungspotenzial erkannt wurde. Aus diesem Grund besteht in der Regel auch kein Anlass, ein Kernkraftwerk während der Dauer der Umsetzung von Nachrüstmassnahmen ausser Betrieb zu nehmen. Dies wäre gerechtfertigt, wenn eine unmittelbare Gefahr drohte oder eine Anforderung an einen sicheren Betrieb, wie sie in der Verordnung des UVEK über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken vom 16. April 2008 (Ausserbetriebnahmeverordnung; SR 732.114.5) umschrieben sind, nicht eingehalten würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Das Kernenergiegesetz (KEG) soll dahingehend geändert werden, dass ein Atomkraftwerk vom Netz genommen werden muss, falls das Ensi einen Nachrüstungsbedarf feststellt. Erst nach Abschluss der Nachrüstung und Überprüfung durch das Ensi darf das Atomkraftwerk wieder in Betrieb genommen werden.</p>
- Atomkraftwerke mit Sicherheitsmängeln müssen vom Netz, bis diese behoben sind
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