Klärung übergangsrechtlicher Fragen der Zweitwohnungs-Initiative
- ShortId
-
12.3322
- Id
-
20123322
- Updated
-
24.06.2025 23:31
- Language
-
de
- Title
-
Klärung übergangsrechtlicher Fragen der Zweitwohnungs-Initiative
- AdditionalIndexing
-
2846;15;Ferienwohnung;Übergangsbestimmung;Gemeinde;Volksinitiative;Rechtssicherheit;Zersiedelung;Auslegung des Rechts;Baugenehmigung;Bauindustrie;Frist
- 1
-
- L05K0101010303, Ferienwohnung
- L05K0102030101, Baugenehmigung
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- L04K05030106, Übergangsbestimmung
- L04K08010204, Volksinitiative
- L05K0503020802, Frist
- L05K0102042101, Zersiedelung
- L06K080701020106, Gemeinde
- L04K07050303, Bauindustrie
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Nach der Annahme der Zweitwohnungs-Initiative stellen sich in der Praxis viele offene Fragen zur neuen Verfassungsbestimmung und zu deren Übergangsbestimmung. In den von der Initiative betroffenen Kantonen und Gemeinden herrscht aufgrund dieser Unklarheiten grosse Verunsicherung über die Rechtsanwendung, was erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen nach sich zieht. Landeigentümer, Investoren und Bauwillige wie auch das Gewerbe beklagen die aktuelle Rechtsunsicherheit, welche nach Massnahmen ruft. Die Folgen dieser Unsicherheiten sind volkswirtschaftlich, aber auch in Bezug auf das Eigentum gravierend.</p><p>Die Motionäre fordern aufgrund dieser Ausgangslage den Bundesrat auf, im Hinblick auf eine sofortige Klärung dieser Unsicherheiten mittels eines Kreisschreibens eine Vollzugshilfe zu leisten. Insbesondere soll ein pragmatisches Vorgehen gewählt werden, welches dem Vertrauensschutz eine hohe Priorität zumisst. Dabei sind folgende Problemfelder zu berücksichtigen:</p><p>1. Bis 31. Dezember 2012 bleibt geltendes Recht in Kraft. Insbesondere dürfen bis 31. Dezember 2012 Baubewilligungen im Rahmen des geltenden Rechts erteilt werden.</p><p>2. Der Bundesrat erlässt im Hinblick auf die Nichtigkeitsphase ab 1. Januar 2013 bis zum Inkrafttreten des Umsetzungsrechts Regelungen, die es den Kantonen und Gemeinden erlauben, in dieser Zwischenphase nebst Erstwohnungen auch Beherbergungsbetriebe und bewirtschaftete Zweitwohnungen zu bewilligen. Das bedingt insbesondere eine möglichst umgehende verbindliche Klärung des Begriffs Zweitwohnung.</p><p>3. Folgende Tatbestände sind vom Geltungsbereich der neuen Verfassungsbestimmung auszuschliessen:</p><p>- die Umnutzung bestehender altrechtlicher Wohnbauten zu Zweitwohnungen;</p><p>- sämtliche im Rahmen kommunaler und kantonaler Beschränkungen (Kontingente) von den Gemeinden vor Inkrafttreten der Initiative zugesicherte oder in Aussicht gestellte Baubewilligungen.</p><p>4. Es ist sofort zu bestimmen, was als Zweit- oder Erstwohnung gilt und damit der Verfassungsbestimmung unterliegt.</p>
- <p>Mit der Annahme der eidgenössischen Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" hat sich das Schweizervolk am 11. März 2012 für eine strenge Beschränkung des Zweitwohnungsbaus ausgesprochen. Das am 17. Dezember 2010 in Bezug auf den Zweitwohnungsbau geänderte Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (SR 700), das auf den 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, muss nun entsprechend angepasst werden. Da der Erlass der Ausführungsgesetzgebung zum neuen Verfassungsartikel (Art. 75b der Bundesverfassung) einige Zeit in Anspruch nehmen wird, sollen die drängendsten Fragen im Sinne einer Sofortmassnahme so weit wie möglich auf Verordnungsstufe geklärt werden. Eine von der Vorsteherin des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eingesetzte Arbeitsgruppe, in der auch die betroffenen Kantone vertreten sind, ist bereits an der Arbeit. Es ist vorgesehen, diese Verordnungsregelungen bereits im Sommer/Herbst 2012 in Kraft zu setzen. Über den konkreten Inhalt dieser Regelungen können im Moment noch keine verlässlichen Aussagen gemacht werden. Eine pragmatische Lösung für den Begriff der Zweitwohnung und die altrechtlichen Bauten wird angestrebt. Richtschnur der Arbeiten müssen jedoch die rechtsstaatlich korrekte Umsetzung der Verfassungsbestimmung und die Respektierung des am 11. März 2012 manifestierten Volkswillens sein.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein Kreisschreiben, allenfalls eine Verordnung zu erlassen, als sofortige Massnahme zur Beseitigung der grossen Rechtsunsicherheit in Bezug auf das Inkrafttreten, die Interpretation der Übergangsbestimmungen und die Anwendung der neuen Bestimmungen der Zweitwohnungs-Initiative unter Miteinbezug der betroffenen Kantone.</p>
- Klärung übergangsrechtlicher Fragen der Zweitwohnungs-Initiative
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach der Annahme der Zweitwohnungs-Initiative stellen sich in der Praxis viele offene Fragen zur neuen Verfassungsbestimmung und zu deren Übergangsbestimmung. In den von der Initiative betroffenen Kantonen und Gemeinden herrscht aufgrund dieser Unklarheiten grosse Verunsicherung über die Rechtsanwendung, was erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen nach sich zieht. Landeigentümer, Investoren und Bauwillige wie auch das Gewerbe beklagen die aktuelle Rechtsunsicherheit, welche nach Massnahmen ruft. Die Folgen dieser Unsicherheiten sind volkswirtschaftlich, aber auch in Bezug auf das Eigentum gravierend.</p><p>Die Motionäre fordern aufgrund dieser Ausgangslage den Bundesrat auf, im Hinblick auf eine sofortige Klärung dieser Unsicherheiten mittels eines Kreisschreibens eine Vollzugshilfe zu leisten. Insbesondere soll ein pragmatisches Vorgehen gewählt werden, welches dem Vertrauensschutz eine hohe Priorität zumisst. Dabei sind folgende Problemfelder zu berücksichtigen:</p><p>1. Bis 31. Dezember 2012 bleibt geltendes Recht in Kraft. Insbesondere dürfen bis 31. Dezember 2012 Baubewilligungen im Rahmen des geltenden Rechts erteilt werden.</p><p>2. Der Bundesrat erlässt im Hinblick auf die Nichtigkeitsphase ab 1. Januar 2013 bis zum Inkrafttreten des Umsetzungsrechts Regelungen, die es den Kantonen und Gemeinden erlauben, in dieser Zwischenphase nebst Erstwohnungen auch Beherbergungsbetriebe und bewirtschaftete Zweitwohnungen zu bewilligen. Das bedingt insbesondere eine möglichst umgehende verbindliche Klärung des Begriffs Zweitwohnung.</p><p>3. Folgende Tatbestände sind vom Geltungsbereich der neuen Verfassungsbestimmung auszuschliessen:</p><p>- die Umnutzung bestehender altrechtlicher Wohnbauten zu Zweitwohnungen;</p><p>- sämtliche im Rahmen kommunaler und kantonaler Beschränkungen (Kontingente) von den Gemeinden vor Inkrafttreten der Initiative zugesicherte oder in Aussicht gestellte Baubewilligungen.</p><p>4. Es ist sofort zu bestimmen, was als Zweit- oder Erstwohnung gilt und damit der Verfassungsbestimmung unterliegt.</p>
- <p>Mit der Annahme der eidgenössischen Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" hat sich das Schweizervolk am 11. März 2012 für eine strenge Beschränkung des Zweitwohnungsbaus ausgesprochen. Das am 17. Dezember 2010 in Bezug auf den Zweitwohnungsbau geänderte Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (SR 700), das auf den 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, muss nun entsprechend angepasst werden. Da der Erlass der Ausführungsgesetzgebung zum neuen Verfassungsartikel (Art. 75b der Bundesverfassung) einige Zeit in Anspruch nehmen wird, sollen die drängendsten Fragen im Sinne einer Sofortmassnahme so weit wie möglich auf Verordnungsstufe geklärt werden. Eine von der Vorsteherin des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eingesetzte Arbeitsgruppe, in der auch die betroffenen Kantone vertreten sind, ist bereits an der Arbeit. Es ist vorgesehen, diese Verordnungsregelungen bereits im Sommer/Herbst 2012 in Kraft zu setzen. Über den konkreten Inhalt dieser Regelungen können im Moment noch keine verlässlichen Aussagen gemacht werden. Eine pragmatische Lösung für den Begriff der Zweitwohnung und die altrechtlichen Bauten wird angestrebt. Richtschnur der Arbeiten müssen jedoch die rechtsstaatlich korrekte Umsetzung der Verfassungsbestimmung und die Respektierung des am 11. März 2012 manifestierten Volkswillens sein.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein Kreisschreiben, allenfalls eine Verordnung zu erlassen, als sofortige Massnahme zur Beseitigung der grossen Rechtsunsicherheit in Bezug auf das Inkrafttreten, die Interpretation der Übergangsbestimmungen und die Anwendung der neuen Bestimmungen der Zweitwohnungs-Initiative unter Miteinbezug der betroffenen Kantone.</p>
- Klärung übergangsrechtlicher Fragen der Zweitwohnungs-Initiative
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