Erneuerbare Energie. Vergütung der Erneuerungsinvestitionen bei Wasserkraftwerken

ShortId
12.3325
Id
20123325
Updated
27.07.2023 20:05
Language
de
Title
Erneuerbare Energie. Vergütung der Erneuerungsinvestitionen bei Wasserkraftwerken
AdditionalIndexing
66;Betriebsmodernisierung;Entschädigung;sektorale Beihilfe;erneuerbare Energie;Wasserkraft
1
  • L03K170503, erneuerbare Energie
  • L03K170507, Wasserkraft
  • L05K0703040301, Betriebsmodernisierung
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L05K0704010109, sektorale Beihilfe
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Für die Umsetzung der Energiestrategie 2050 besteht ein volkswirtschaftliches Interesse, dass Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen in bestehenden Kraftwerken konsequent umgesetzt werden. In vielen Fällen verhindert dies die heutige gesetzliche Regelung, die bei solchen Investitionen - werden sie im Einvernehmen mit den Konzedenten gemacht - höchstens den nichtamortisierten Restbuchwert entschädigen lässt. Das ist deshalb nicht fair, weil Investitionen in die Wasserkraft kapitalintensiv sind und erst gegen Ende ihrer Nutzung einen Ertrag abwerfen. Gerade diese Nutzung wird aber bei den heute gängigen linearen Abschreibungen durch die gesetzliche Regelung unterbunden. Just das goldene Ende einer Investition wird weggeschnitten, während der Investor die hohen Anfangslasten tragen muss. Die unternehmerischen Erwartungen des Kraftwerkseigentümers, der auch gegen Ende einer Konzession entsprechende Investitionen zur Verbesserung der Leistung und Effizienz seiner Anlagen tätigen will und soll, werden damit nicht erfüllt. Er muss die Möglichkeit haben, den kommerziellen Wert seiner Investition nutzen zu können oder eben sich entsprechend entschädigen zu lassen. Es wäre stossend, wenn das Gemeinwesen bei Konzessionsende günstig solche Anlagen erhielte und dann zu einem hohen Verkehrswert an einen neuen Konzessionär wieder verkaufen könnte. Die energiepolitische Situation erfordert, dass Modernisierungsinvestitionen getätigt werden und die brachliegenden Optimierungen bei bestehenden Anlagen möglichst rasch genutzt werden.</p>
  • <p>Die Motion entspricht inhaltlich der Motion der BDP-Fraktion 12.3254 mit dem gleichen Titel.</p><p>Das Anliegen, dass Modernisierungs- und Erneuerungsarbeiten gefördert werden sollen, führte bereits im Rahmen der Revision des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80) im Jahre 1997 zur Aufnahme von neuen Bestimmungen. Dabei wurden u. a. bei Artikel 67 WRG die neuen Absätze 4 und 5 angefügt. Mit der Revision wollte man damals die systembedingten negativen Anreize zur Realisierung von Modernisierungs- und Erneuerungsbauten gegen Ende der Konzessionsdauer abbauen und gleichzeitig die Möglichkeit eröffnen, dass eine Neukonzessionierung nicht erst per Ende der bisherigen Konzession, sondern bereits vor Ablauf der bisherigen Konzession vorgenommen werden kann (Art. 58a Abs. 1 WRG).</p><p>In seiner Stellungnahme zum Postulat Gasche 12.3252, "Heimfall bei Ablauf von Wasserrechtskonzessionen darf Energiestrategie 2050 nicht torpedieren", hat sich der Bundesrat bereiterklärt, sich unter Berücksichtigung der Gewässerhoheit einerseits und der Interessen an Investitionen im Sinne der Energiestrategie 2050 andererseits mit der Frage des Heimfalls zu befassen. Ohne diese Abklärungen und eine vertiefte Auseinandersetzung erachtet es der Bundesrat als nicht angezeigt, dem Parlament eine Anpassung der Vergütung im Sinne der Motion vorzulegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Art. 67 Abs. 4 WRG) so zu ändern, dass der Konzessionär bei Ende der Wasserrechtskonzession für Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen eine Vergütung bekommt, die einem fairen Verkehrswert dieser Investition (beispielsweise Ertragswert plus Substanzwert, geteilt durch 2) entspricht, mindestens aber dem Restwert der Investition bei branchenüblicher Abschreibung unter Berücksichtigung der Veränderung des Geldwertes.</p>
  • Erneuerbare Energie. Vergütung der Erneuerungsinvestitionen bei Wasserkraftwerken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für die Umsetzung der Energiestrategie 2050 besteht ein volkswirtschaftliches Interesse, dass Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen in bestehenden Kraftwerken konsequent umgesetzt werden. In vielen Fällen verhindert dies die heutige gesetzliche Regelung, die bei solchen Investitionen - werden sie im Einvernehmen mit den Konzedenten gemacht - höchstens den nichtamortisierten Restbuchwert entschädigen lässt. Das ist deshalb nicht fair, weil Investitionen in die Wasserkraft kapitalintensiv sind und erst gegen Ende ihrer Nutzung einen Ertrag abwerfen. Gerade diese Nutzung wird aber bei den heute gängigen linearen Abschreibungen durch die gesetzliche Regelung unterbunden. Just das goldene Ende einer Investition wird weggeschnitten, während der Investor die hohen Anfangslasten tragen muss. Die unternehmerischen Erwartungen des Kraftwerkseigentümers, der auch gegen Ende einer Konzession entsprechende Investitionen zur Verbesserung der Leistung und Effizienz seiner Anlagen tätigen will und soll, werden damit nicht erfüllt. Er muss die Möglichkeit haben, den kommerziellen Wert seiner Investition nutzen zu können oder eben sich entsprechend entschädigen zu lassen. Es wäre stossend, wenn das Gemeinwesen bei Konzessionsende günstig solche Anlagen erhielte und dann zu einem hohen Verkehrswert an einen neuen Konzessionär wieder verkaufen könnte. Die energiepolitische Situation erfordert, dass Modernisierungsinvestitionen getätigt werden und die brachliegenden Optimierungen bei bestehenden Anlagen möglichst rasch genutzt werden.</p>
    • <p>Die Motion entspricht inhaltlich der Motion der BDP-Fraktion 12.3254 mit dem gleichen Titel.</p><p>Das Anliegen, dass Modernisierungs- und Erneuerungsarbeiten gefördert werden sollen, führte bereits im Rahmen der Revision des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80) im Jahre 1997 zur Aufnahme von neuen Bestimmungen. Dabei wurden u. a. bei Artikel 67 WRG die neuen Absätze 4 und 5 angefügt. Mit der Revision wollte man damals die systembedingten negativen Anreize zur Realisierung von Modernisierungs- und Erneuerungsbauten gegen Ende der Konzessionsdauer abbauen und gleichzeitig die Möglichkeit eröffnen, dass eine Neukonzessionierung nicht erst per Ende der bisherigen Konzession, sondern bereits vor Ablauf der bisherigen Konzession vorgenommen werden kann (Art. 58a Abs. 1 WRG).</p><p>In seiner Stellungnahme zum Postulat Gasche 12.3252, "Heimfall bei Ablauf von Wasserrechtskonzessionen darf Energiestrategie 2050 nicht torpedieren", hat sich der Bundesrat bereiterklärt, sich unter Berücksichtigung der Gewässerhoheit einerseits und der Interessen an Investitionen im Sinne der Energiestrategie 2050 andererseits mit der Frage des Heimfalls zu befassen. Ohne diese Abklärungen und eine vertiefte Auseinandersetzung erachtet es der Bundesrat als nicht angezeigt, dem Parlament eine Anpassung der Vergütung im Sinne der Motion vorzulegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Art. 67 Abs. 4 WRG) so zu ändern, dass der Konzessionär bei Ende der Wasserrechtskonzession für Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen eine Vergütung bekommt, die einem fairen Verkehrswert dieser Investition (beispielsweise Ertragswert plus Substanzwert, geteilt durch 2) entspricht, mindestens aber dem Restwert der Investition bei branchenüblicher Abschreibung unter Berücksichtigung der Veränderung des Geldwertes.</p>
    • Erneuerbare Energie. Vergütung der Erneuerungsinvestitionen bei Wasserkraftwerken

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