Qualitätssicherung in Pflegeheimen. Grundlagen für den Vergleich der Pflegequalität in den Alters- und Pflegeheimen schaffen

ShortId
12.3333
Id
20123333
Updated
28.07.2023 15:19
Language
de
Title
Qualitätssicherung in Pflegeheimen. Grundlagen für den Vergleich der Pflegequalität in den Alters- und Pflegeheimen schaffen
AdditionalIndexing
2841;Gebrechlichenpflege;Langzeitpflege;Qualitätssicherung;Pflegeheim;Sozialeinrichtung
1
  • L06K010505110102, Pflegeheim
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
  • L07K01050511010101, Langzeitpflege
  • L04K01040402, Gebrechlichenpflege
  • L04K01040407, Sozialeinrichtung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Qualitätsstrategie des Bundes im schweizerischen Gesundheitswesen umfasst selbstverständlich die Pflege in den Alters- und Pflegeheimen. Im Konkretisierungsbericht zur Qualitätsstrategie vom 25. Mai 2011 hat der Bundesrat die Entwicklung von schweizweiten Qualitätsindikatoren in Pflegeheimen als einen Schwerpunkt unter den Aktivitäten in der Übergangsphase 2011-2014 bezeichnet. Die gesetzliche Grundlage für deren Erhebung und Publikation ist in Artikel 22a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorhanden. Weiter ist die Lancierung eines ersten nationalen Qualitäts- und Patientensicherheitsprogramms geplant. In dessen Rahmen ist die Verbesserung der Medikationssicherheit vorgesehen. Auch dies ist ein wesentliches Qualitätsthema in den Pflegeheimen.</p><p>Bund und Kantone beteiligen sich im Rahmen einer Initiative des Verbandes der Heime und Institutionen der Schweiz (Curaviva) an Projektarbeiten. Dabei wird das Vorgehen für die flächendeckende Etablierung von Qualitätsindikatoren und die Publikation von Daten festgelegt. Dabei handelt es sich um eine ausschliesslich konzeptionelle Begleitung seitens des Bundes. Erst mit der Schaffung eines Institutes und einer Finanzierungsgrundlage über Beiträge der Versicherten, wie sie im Konkretisierungsbericht zur Qualitätsstrategie vorgeschlagen sind, wird der Bund eine aktivere Rolle einnehmen können.</p><p>Weiter hat das BAG eine Konzept- und Machbarkeitsstudie für die Veröffentlichung von Betriebsvergleichen durch den Bundesrat nach Artikel 49 Absatz 8 KVG in Auftrag gegeben. Das Konzept soll auch die Pflegeheime umfassen. Ziel ist die Entwicklung eines Kennzahlensets zu Leistungen, Kosten und Qualität.</p><p>Die bereits genannten Aktivitäten des Bundes fokussieren auf die Pflege nach KVG, welche aber nur einen Teil der Leistungen eines Pflegeheims umfasst. Für die Gesundheitsversorgung und damit auch für die Pflegeheime sind die Kantone zuständig. Die Erteilung einer Betriebsbewilligung fällt in deren gesundheitspolizeiliche Verantwortung. Den Kantonen obliegt auch die Kompetenz für die Planung der Pflegeheime nach Artikel 39 Absatz 2 KVG. Diesbezüglich sind die Kantone in der Pflicht, die Planung auf Basis der Kriterien Qualität und Wirtschaftlichkeit vorzunehmen.</p><p>Angesichts dieser bereits eingeleiteten Massnahmen erachtet der Bundesrat die Anliegen der Motion im Rahmen der geltenden Kompetenzordnung als weitgehend erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen gesetzlichen Grundlagen vorzuschlagen, um</p><p>1. die Pflege- und Altersheime in die Qualitätsstrategie des Bundes im schweizerischen Gesundheitswesen zu integrieren und damit die Qualität der Pflege und Betreuung in diesen Einrichtungen zu sichern;</p><p>2. zu diesem Zweck die Qualität in der Pflege und Betreuung einheitlich zu erfassen;</p><p>3. damit die Vergleichbarkeit der Leistungen sowie die Rechtmässigkeit der Preise in den Alters- und Pflegeheimen zu gewährleisten.</p>
  • Qualitätssicherung in Pflegeheimen. Grundlagen für den Vergleich der Pflegequalität in den Alters- und Pflegeheimen schaffen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Qualitätsstrategie des Bundes im schweizerischen Gesundheitswesen umfasst selbstverständlich die Pflege in den Alters- und Pflegeheimen. Im Konkretisierungsbericht zur Qualitätsstrategie vom 25. Mai 2011 hat der Bundesrat die Entwicklung von schweizweiten Qualitätsindikatoren in Pflegeheimen als einen Schwerpunkt unter den Aktivitäten in der Übergangsphase 2011-2014 bezeichnet. Die gesetzliche Grundlage für deren Erhebung und Publikation ist in Artikel 22a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorhanden. Weiter ist die Lancierung eines ersten nationalen Qualitäts- und Patientensicherheitsprogramms geplant. In dessen Rahmen ist die Verbesserung der Medikationssicherheit vorgesehen. Auch dies ist ein wesentliches Qualitätsthema in den Pflegeheimen.</p><p>Bund und Kantone beteiligen sich im Rahmen einer Initiative des Verbandes der Heime und Institutionen der Schweiz (Curaviva) an Projektarbeiten. Dabei wird das Vorgehen für die flächendeckende Etablierung von Qualitätsindikatoren und die Publikation von Daten festgelegt. Dabei handelt es sich um eine ausschliesslich konzeptionelle Begleitung seitens des Bundes. Erst mit der Schaffung eines Institutes und einer Finanzierungsgrundlage über Beiträge der Versicherten, wie sie im Konkretisierungsbericht zur Qualitätsstrategie vorgeschlagen sind, wird der Bund eine aktivere Rolle einnehmen können.</p><p>Weiter hat das BAG eine Konzept- und Machbarkeitsstudie für die Veröffentlichung von Betriebsvergleichen durch den Bundesrat nach Artikel 49 Absatz 8 KVG in Auftrag gegeben. Das Konzept soll auch die Pflegeheime umfassen. Ziel ist die Entwicklung eines Kennzahlensets zu Leistungen, Kosten und Qualität.</p><p>Die bereits genannten Aktivitäten des Bundes fokussieren auf die Pflege nach KVG, welche aber nur einen Teil der Leistungen eines Pflegeheims umfasst. Für die Gesundheitsversorgung und damit auch für die Pflegeheime sind die Kantone zuständig. Die Erteilung einer Betriebsbewilligung fällt in deren gesundheitspolizeiliche Verantwortung. Den Kantonen obliegt auch die Kompetenz für die Planung der Pflegeheime nach Artikel 39 Absatz 2 KVG. Diesbezüglich sind die Kantone in der Pflicht, die Planung auf Basis der Kriterien Qualität und Wirtschaftlichkeit vorzunehmen.</p><p>Angesichts dieser bereits eingeleiteten Massnahmen erachtet der Bundesrat die Anliegen der Motion im Rahmen der geltenden Kompetenzordnung als weitgehend erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen gesetzlichen Grundlagen vorzuschlagen, um</p><p>1. die Pflege- und Altersheime in die Qualitätsstrategie des Bundes im schweizerischen Gesundheitswesen zu integrieren und damit die Qualität der Pflege und Betreuung in diesen Einrichtungen zu sichern;</p><p>2. zu diesem Zweck die Qualität in der Pflege und Betreuung einheitlich zu erfassen;</p><p>3. damit die Vergleichbarkeit der Leistungen sowie die Rechtmässigkeit der Preise in den Alters- und Pflegeheimen zu gewährleisten.</p>
    • Qualitätssicherung in Pflegeheimen. Grundlagen für den Vergleich der Pflegequalität in den Alters- und Pflegeheimen schaffen

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