Grenzkontrollen, wenn Dublin nicht eingehalten wird
- ShortId
-
12.3337
- Id
-
20123337
- Updated
-
14.11.2025 08:51
- Language
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de
- Title
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Grenzkontrollen, wenn Dublin nicht eingehalten wird
- AdditionalIndexing
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2811;Asylbewerber/in;Nordafrika;Zuständigkeit für Asylgesuch;Dubliner Abkommen;Vollzug von Beschlüssen;Italien;öffentliche Ordnung;illegale Zuwanderung;Personenkontrolle an der Grenze
- 1
-
- L06K090201010104, Dubliner Abkommen
- L06K010801020103, Zuständigkeit für Asylgesuch
- L04K03010503, Italien
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L06K070104040202, Personenkontrolle an der Grenze
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L06K010803060101, illegale Zuwanderung
- L03K030401, Nordafrika
- L03K040303, öffentliche Ordnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die vom Bundesrat propagierten Chancen betreffend Schengen und Dublin der Realität diametral entgegenstehen. Dies hat die Schweiz im Rahmen der "Flüchtlings"-Ströme aus Nordafrika deutlich zu spüren bekommen. Obwohl praktisch alle Zuwanderer aus Afrika über den Dublin-Staat Italien einreisen, können diese nicht oder viel zu spät an Italien überstellt werden. Um diesen Missstand zu beheben, müssen die Grenzen zu Italien wieder stärker kontrolliert werden. </p><p>Dies lässt sich auch mit dem Schengen-Abkommen vereinbaren, in welchem in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Schengener Grenzkodex festgehalten wird, dass ein Mitgliedstaat im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit wieder systematische Kontrollen an den eigenen Grenzen einführen kann. Der massive Migrationsstrom von Personen aus Nordafrika kann definitiv als ausreichende Bedrohung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit bezeichnet werden.</p>
- <p>Das Dublin-System sieht einerseits zum Schutz der asylsuchenden Person und andererseits zur Verhinderung des Missbrauchs der staatlichen Asylsysteme vor, dass lediglich ein Dublin-Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist. Der zuständige Dublin-Staat ist auch verpflichtet, die betreffende Person aufzunehmen oder wieder aufzunehmen, sollte sie sein Staatsgebiet unbefugt verlassen haben. Kann die Überstellung innerhalb von sechs Monaten nicht durchgeführt werden, geht die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags grundsätzlich auf den Aufenthaltsstaat über. Damit wird zum Schutz der asylsuchenden Person vermieden, dass eine übermässig lange Unsicherheit über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs entsteht.</p><p>Der Bundesrat stellt fest, dass die Dublin-Zusammenarbeit mit Italien gut, wenn auch nicht immer reibungslos funktioniert. Im Jahr 2011 wurden 2365 Personen nach Italien überstellt, was einem monatlichen Schnitt von etwa 190 Überstellungen entspricht (2010: 114 Überstellungen pro Monat). Die 2365 Personen entsprechen 65 Prozent aller Überstellungen der Schweiz, die sie im Jahr 2011 im Rahmen von Dublin durchgeführt hat (Total Überstellungen: 3621). Im selben Zeitraum musste die Schweiz 4 Personen von Italien übernehmen.</p><p>Der aufnehmende Staat kann gemäss Dublin-Verordnung den Überstellungsort bestimmen; in Italien werden nicht nur der Flughafen Rom Fiumicino, sondern auch die Flughäfen Mailand Malpensa, Florenz, Venedig, Bologna, Bari und Palermo für Überstellungen genutzt.</p><p>Die Schweiz pflegt regelmässigen Kontakt mit den zuständigen italienischen Behörden und setzt sich dafür ein, dass die Dubliner Bestimmungen möglichst umfassend und konsequent vollzogen werden.</p><p>Artikel 23 des Schengener Grenzkodex ermöglicht es den Schengen-Staaten, im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit ausnahmsweise und für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der schwerwiegenden Bedrohung Binnengrenzkontrollen an bestimmten Grenzübergängen oder Grenzabschnitten lagebezogen wieder einzuführen. Die Schengen-Staaten nutzen diese Möglichkeit entsprechend dem Zweck der Ausnahmebestimmung sehr zurückhaltend, etwa im Falle von politischen oder sportlichen Grossanlässen zum Schutz der Teilnehmer und der Bevölkerung vor Anschlägen. Auch im Falle terroristischer Anschläge kann diese Bestimmung angerufen werden, wie es Norwegen anlässlich der Anschläge vom 22. Juli 2011 in Oslo und auf der Insel Utoya getan hat.</p><p>Aus der Tatsache, dass die Schweiz auf der Grundlage der Dubliner Bestimmungen wegen einer fehlgeschlagenen Überstellung allenfalls für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig werden könnte, ergibt sich keine schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit. Eine Wiedereinführung von systematischen Grenzkontrollen gestützt auf Artikel 23 des Schengener Grenzkodex ist in diesem Fall deshalb ausgeschlossen.</p><p>Da die Schweiz mit der Europäischen Union (EU) keine Zollunion bildet, bleiben aber die Zoll- und Warenkontrollen an den Grenzen weiterhin bestehen. Diese beinhalten die Schmuggelbekämpfung sowie die Fahrzeug- und Sachfahndung. Die Zollkontrolle beinhaltet ferner wirtschafts-, fiskal-, handels-, gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Aufgaben. Aus Sicherheitsgründen oder bei einem konkreten polizeilichen Verdacht können im Einzelfall zusätzlich zu den Zollkontrollen auch Personenkontrollen vorgenommen werden.</p><p>Auch unter den Schengener Bestimmungen kann das Grenzwachtkorps (GWK) gezielte Massnahmen treffen: Aufgrund der laufenden Lageanalysen werden bereits seit längerer Zeit die statischen Zollkontrollen an der Grenze und die mobilen Kontrollen im Grenzraum im Kanton Tessin durch zusätzliches Personal des GWK verstärkt. Damit können Schwerpunktkontrollen für die Bekämpfung der illegalen Migration und der grenzüberschreitenden Kriminalität durchgeführt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, an den Grenzen zu jenen Staaten, die das Dublin-Abkommen nicht befriedigend umsetzen, insbesondere Italien, die Kontrollen zu verstärken.</p><p>Eine Minderheit (Amarelle, Glättli, Gross, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät, Tschümperlin) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
- Grenzkontrollen, wenn Dublin nicht eingehalten wird
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die vom Bundesrat propagierten Chancen betreffend Schengen und Dublin der Realität diametral entgegenstehen. Dies hat die Schweiz im Rahmen der "Flüchtlings"-Ströme aus Nordafrika deutlich zu spüren bekommen. Obwohl praktisch alle Zuwanderer aus Afrika über den Dublin-Staat Italien einreisen, können diese nicht oder viel zu spät an Italien überstellt werden. Um diesen Missstand zu beheben, müssen die Grenzen zu Italien wieder stärker kontrolliert werden. </p><p>Dies lässt sich auch mit dem Schengen-Abkommen vereinbaren, in welchem in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Schengener Grenzkodex festgehalten wird, dass ein Mitgliedstaat im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit wieder systematische Kontrollen an den eigenen Grenzen einführen kann. Der massive Migrationsstrom von Personen aus Nordafrika kann definitiv als ausreichende Bedrohung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit bezeichnet werden.</p>
- <p>Das Dublin-System sieht einerseits zum Schutz der asylsuchenden Person und andererseits zur Verhinderung des Missbrauchs der staatlichen Asylsysteme vor, dass lediglich ein Dublin-Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist. Der zuständige Dublin-Staat ist auch verpflichtet, die betreffende Person aufzunehmen oder wieder aufzunehmen, sollte sie sein Staatsgebiet unbefugt verlassen haben. Kann die Überstellung innerhalb von sechs Monaten nicht durchgeführt werden, geht die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags grundsätzlich auf den Aufenthaltsstaat über. Damit wird zum Schutz der asylsuchenden Person vermieden, dass eine übermässig lange Unsicherheit über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs entsteht.</p><p>Der Bundesrat stellt fest, dass die Dublin-Zusammenarbeit mit Italien gut, wenn auch nicht immer reibungslos funktioniert. Im Jahr 2011 wurden 2365 Personen nach Italien überstellt, was einem monatlichen Schnitt von etwa 190 Überstellungen entspricht (2010: 114 Überstellungen pro Monat). Die 2365 Personen entsprechen 65 Prozent aller Überstellungen der Schweiz, die sie im Jahr 2011 im Rahmen von Dublin durchgeführt hat (Total Überstellungen: 3621). Im selben Zeitraum musste die Schweiz 4 Personen von Italien übernehmen.</p><p>Der aufnehmende Staat kann gemäss Dublin-Verordnung den Überstellungsort bestimmen; in Italien werden nicht nur der Flughafen Rom Fiumicino, sondern auch die Flughäfen Mailand Malpensa, Florenz, Venedig, Bologna, Bari und Palermo für Überstellungen genutzt.</p><p>Die Schweiz pflegt regelmässigen Kontakt mit den zuständigen italienischen Behörden und setzt sich dafür ein, dass die Dubliner Bestimmungen möglichst umfassend und konsequent vollzogen werden.</p><p>Artikel 23 des Schengener Grenzkodex ermöglicht es den Schengen-Staaten, im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit ausnahmsweise und für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der schwerwiegenden Bedrohung Binnengrenzkontrollen an bestimmten Grenzübergängen oder Grenzabschnitten lagebezogen wieder einzuführen. Die Schengen-Staaten nutzen diese Möglichkeit entsprechend dem Zweck der Ausnahmebestimmung sehr zurückhaltend, etwa im Falle von politischen oder sportlichen Grossanlässen zum Schutz der Teilnehmer und der Bevölkerung vor Anschlägen. Auch im Falle terroristischer Anschläge kann diese Bestimmung angerufen werden, wie es Norwegen anlässlich der Anschläge vom 22. Juli 2011 in Oslo und auf der Insel Utoya getan hat.</p><p>Aus der Tatsache, dass die Schweiz auf der Grundlage der Dubliner Bestimmungen wegen einer fehlgeschlagenen Überstellung allenfalls für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig werden könnte, ergibt sich keine schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit. Eine Wiedereinführung von systematischen Grenzkontrollen gestützt auf Artikel 23 des Schengener Grenzkodex ist in diesem Fall deshalb ausgeschlossen.</p><p>Da die Schweiz mit der Europäischen Union (EU) keine Zollunion bildet, bleiben aber die Zoll- und Warenkontrollen an den Grenzen weiterhin bestehen. Diese beinhalten die Schmuggelbekämpfung sowie die Fahrzeug- und Sachfahndung. Die Zollkontrolle beinhaltet ferner wirtschafts-, fiskal-, handels-, gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Aufgaben. Aus Sicherheitsgründen oder bei einem konkreten polizeilichen Verdacht können im Einzelfall zusätzlich zu den Zollkontrollen auch Personenkontrollen vorgenommen werden.</p><p>Auch unter den Schengener Bestimmungen kann das Grenzwachtkorps (GWK) gezielte Massnahmen treffen: Aufgrund der laufenden Lageanalysen werden bereits seit längerer Zeit die statischen Zollkontrollen an der Grenze und die mobilen Kontrollen im Grenzraum im Kanton Tessin durch zusätzliches Personal des GWK verstärkt. Damit können Schwerpunktkontrollen für die Bekämpfung der illegalen Migration und der grenzüberschreitenden Kriminalität durchgeführt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, an den Grenzen zu jenen Staaten, die das Dublin-Abkommen nicht befriedigend umsetzen, insbesondere Italien, die Kontrollen zu verstärken.</p><p>Eine Minderheit (Amarelle, Glättli, Gross, Leuenberger-Genève, Schenker Silvia, Tschäppät, Tschümperlin) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
- Grenzkontrollen, wenn Dublin nicht eingehalten wird
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