Zweite Berufungsinstanz in Bundesstrafsachen

ShortId
12.3341
Id
20123341
Updated
28.07.2023 01:12
Language
de
Title
Zweite Berufungsinstanz in Bundesstrafsachen
AdditionalIndexing
12;Rechtsschutz;Bundesstrafrechtspflege;Bundesstrafgericht;Revision eines Urteils
1
  • L06K050501030102, Bundesstrafgericht
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L05K0505010401, Bundesstrafrechtspflege
  • L04K05040204, Revision eines Urteils
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Strafprozessordnung (SR 312.0) basiert auf dem Konzept des zweistufigen Rechtsmittelweges: Gegen erstinstanzliche Urteile steht zunächst die Berufung zur Verfügung, mit welcher der Sachverhalt und die Rechtsanwendung vollumfänglich überprüft werden können. Danach können Berufungsurteile mittels Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden. Demgegenüber sind Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes nur mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechtbar, wobei grundsätzlich nur die fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt werden kann, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung dagegen nur ausnahmsweise.</p><p>Der Bundesrat hat bei den Arbeiten zum Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010 (SR 173.71) die Frage des Rechtsmittels gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes eingehend geprüft. Untersucht wurden folgende Varianten: die Errichtung eines neuen, eigenständigen Berufungsgerichtes, die Ansiedlung einer Berufungskammer beim Bundesstrafgericht in Bellinzona, das Bundesgericht als Berufungsinstanz und die Beibehaltung der bisherigen Rechtsmittelordnung. Die Variante mit dem Bundesgericht als Berufungsinstanz wurde in die Vernehmlassung geschickt und von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt, weshalb sich der Bundesrat im Entwurf schliesslich für die Beibehaltung der bisherigen Rechtsmittelordnung aussprach. Wesentlich für die Haltung war die Überlegung, dass die mit dem Bundesgerichtsgesetz angestrebte Entlastung des Bundesgerichtes gefährdet wäre, weil mit einer systemwidrigen Sachverhaltskontrolle und regelmässigen mündlichen Berufungsverhandlungen das Bundesgericht innert Kürze erneut überlastet und in der Erfüllung seiner Kernaufgaben beeinträchtigt sein könnte. Die beiden übrigen Varianten wurden verworfen, da die Fallzahlen zu gering waren, als dass ein eigenständiges Berufungsgericht oder eine Berufungskammer, die in drei Sprachen urteilt, ausgelastet gewesen wäre. Der Bundesrat hat aber darauf hingewiesen, dass der Status quo die Möglichkeit offenlässt, zu einem späteren Zeitpunkt ein eigenständiges, dreisprachiges Berufungsgericht oder eine Berufungskammer zu schaffen, falls die Fallzahlen bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes steigen sollten (BBl 2008 8144ff.). Das Parlament hat sich - den Argumenten des Bundesrates folgend - für die Beibehaltung des Status quo ausgesprochen.</p><p>Im Rahmen der Beratungen wurde auch eine Variante zur Diskussion gestellt, anstelle einer Berufungsmöglichkeit die Kognition des Bundesgerichtes im Beschwerdeverfahren auf alle Rügen an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auszudehnen. Dieser Vorschlag wurde von Ständerat Janiak in einer Motion wieder aufgegriffen (10.3138, "Erweiterung der Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes"). Eine entsprechende Gesetzesvorlage ist in Ausarbeitung, und die Vernehmlassung sollte im zweiten Halbjahr 2012 eröffnet werden. Nach der Motion Janiak erhält das Bundesgericht die Möglichkeit, Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes auch in Bezug auf den Sachverhalt uneingeschränkt zu überprüfen. Die gleiche Lösung gilt heute für Geldleistungen der Militär- und der Unfallversicherung. Gegenüber der Variante mit dem Bundesgericht als Berufungsinstanz hat die Umsetzung der Motion Janiak den Vorteil, dass das Bundesgericht selber nicht zwingend Beweise abnehmen muss und meistens keine öffentliche Verhandlung nötig ist. Damit ist der Aufwand für das Bundesgericht wesentlich kleiner, und die mit der Justizreform angestrebte Entlastung wird nicht gefährdet, zumal jährlich nur etwa 12 Beschwerden gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes erhoben werden. Mit der Umsetzung der Motion Janiak wird das Hauptanliegen der vorliegenden Motion - ein Rechtsmittel mit voller Kognition gegen Strafurteile des Bundesstrafgerichtes - erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage mit dem Ziel auszuarbeiten, eine zweite Instanz mit voller Kognition für die Beurteilung von Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Bundesstrafgerichtes zu schaffen.</p><p>Eine Minderheit (Stamm, Egloff, Freysinger, Guhl, Huber, Markwalder, Reimann Lukas, Schwander) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Zweite Berufungsinstanz in Bundesstrafsachen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Strafprozessordnung (SR 312.0) basiert auf dem Konzept des zweistufigen Rechtsmittelweges: Gegen erstinstanzliche Urteile steht zunächst die Berufung zur Verfügung, mit welcher der Sachverhalt und die Rechtsanwendung vollumfänglich überprüft werden können. Danach können Berufungsurteile mittels Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden. Demgegenüber sind Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes nur mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechtbar, wobei grundsätzlich nur die fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt werden kann, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung dagegen nur ausnahmsweise.</p><p>Der Bundesrat hat bei den Arbeiten zum Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010 (SR 173.71) die Frage des Rechtsmittels gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes eingehend geprüft. Untersucht wurden folgende Varianten: die Errichtung eines neuen, eigenständigen Berufungsgerichtes, die Ansiedlung einer Berufungskammer beim Bundesstrafgericht in Bellinzona, das Bundesgericht als Berufungsinstanz und die Beibehaltung der bisherigen Rechtsmittelordnung. Die Variante mit dem Bundesgericht als Berufungsinstanz wurde in die Vernehmlassung geschickt und von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt, weshalb sich der Bundesrat im Entwurf schliesslich für die Beibehaltung der bisherigen Rechtsmittelordnung aussprach. Wesentlich für die Haltung war die Überlegung, dass die mit dem Bundesgerichtsgesetz angestrebte Entlastung des Bundesgerichtes gefährdet wäre, weil mit einer systemwidrigen Sachverhaltskontrolle und regelmässigen mündlichen Berufungsverhandlungen das Bundesgericht innert Kürze erneut überlastet und in der Erfüllung seiner Kernaufgaben beeinträchtigt sein könnte. Die beiden übrigen Varianten wurden verworfen, da die Fallzahlen zu gering waren, als dass ein eigenständiges Berufungsgericht oder eine Berufungskammer, die in drei Sprachen urteilt, ausgelastet gewesen wäre. Der Bundesrat hat aber darauf hingewiesen, dass der Status quo die Möglichkeit offenlässt, zu einem späteren Zeitpunkt ein eigenständiges, dreisprachiges Berufungsgericht oder eine Berufungskammer zu schaffen, falls die Fallzahlen bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes steigen sollten (BBl 2008 8144ff.). Das Parlament hat sich - den Argumenten des Bundesrates folgend - für die Beibehaltung des Status quo ausgesprochen.</p><p>Im Rahmen der Beratungen wurde auch eine Variante zur Diskussion gestellt, anstelle einer Berufungsmöglichkeit die Kognition des Bundesgerichtes im Beschwerdeverfahren auf alle Rügen an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auszudehnen. Dieser Vorschlag wurde von Ständerat Janiak in einer Motion wieder aufgegriffen (10.3138, "Erweiterung der Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes"). Eine entsprechende Gesetzesvorlage ist in Ausarbeitung, und die Vernehmlassung sollte im zweiten Halbjahr 2012 eröffnet werden. Nach der Motion Janiak erhält das Bundesgericht die Möglichkeit, Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes auch in Bezug auf den Sachverhalt uneingeschränkt zu überprüfen. Die gleiche Lösung gilt heute für Geldleistungen der Militär- und der Unfallversicherung. Gegenüber der Variante mit dem Bundesgericht als Berufungsinstanz hat die Umsetzung der Motion Janiak den Vorteil, dass das Bundesgericht selber nicht zwingend Beweise abnehmen muss und meistens keine öffentliche Verhandlung nötig ist. Damit ist der Aufwand für das Bundesgericht wesentlich kleiner, und die mit der Justizreform angestrebte Entlastung wird nicht gefährdet, zumal jährlich nur etwa 12 Beschwerden gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes erhoben werden. Mit der Umsetzung der Motion Janiak wird das Hauptanliegen der vorliegenden Motion - ein Rechtsmittel mit voller Kognition gegen Strafurteile des Bundesstrafgerichtes - erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage mit dem Ziel auszuarbeiten, eine zweite Instanz mit voller Kognition für die Beurteilung von Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Bundesstrafgerichtes zu schaffen.</p><p>Eine Minderheit (Stamm, Egloff, Freysinger, Guhl, Huber, Markwalder, Reimann Lukas, Schwander) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
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