Verletzung der Sorgfaltspflichten durch gewisse Banken

ShortId
12.3349
Id
20123349
Updated
28.07.2023 09:24
Language
de
Title
Verletzung der Sorgfaltspflichten durch gewisse Banken
AdditionalIndexing
24;Bankenaufsicht;Sorgfaltspflichtvereinbarung;Bankrecht;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Geldstrafe;Bank
1
  • L04K11040212, Sorgfaltspflichtvereinbarung
  • L04K11040206, Bankenaufsicht
  • L04K11040101, Bank
  • L04K11040209, Bankrecht
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Die Aufsichtskommission gibt nach Artikel 12 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) von ihren Entscheiden der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) Kenntnis; der Bundesrat wird nicht orientiert.</p><p>3./4. Die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Bankengesetzes sowie des Positionspapiers vom 22. Oktober 2010 wird von der Finma in einem mehrstufigen Prozess sichergestellt. Im Rahmen ihres laufenden Aufsichtsprozesses überwacht die Finma sämtliche ihr unterstellten Institute. Dabei kontrolliert sie u. a. die Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen, zu denen auch die Standesregeln gehören. Neben förmlichen Aufsichtsgesprächen werden Vor-Ort-Prüfungen durch Finma-Mitarbeiter oder Prüfgesellschaften durchgeführt. Bei Feststellung besonderer Risiken werden interne Untersuchungen angeordnet. Bestehen Hinweise auf aufsichtsrechtliche Missstände, eröffnet die Finma Verfahren gegen die verantwortlichen Institute oder Personen, was sie im Kontext des US-Geschäfts auch getan hat. Sollte die Finma dabei auf Hinweise auf Verletzungen der VSB stossen, wird sie veranlassen, dass die nach der VSB zuständigen Untersuchungsbehörden darüber informiert werden.</p><p>5. Nach Angaben der Schweizerischen Bankiervereinigung laufen seit Frühling 2011 die Arbeiten zur Revision der VSB (VSB 13). Im Rahmen dieses Prozesses sollen auch die Artikel 7 und 8 VSB überarbeitet werden. Ziel ist es, die VSB 13 nach Genehmigung und Anerkennung als Mindeststandard durch die Finma auf den 1. Juli 2013 in Kraft zu setzen. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Strategie des Bundesrates für einen steuerlich konformen und international wettbewerbsfähigen Finanzplatz hingewiesen werden, welche er in einer Aussprache am 22. Februar 2012 bekräftigt und in einem gleichentags veröffentlichten Diskussionspapier dargelegt hat.</p><p>6./7. Der Bundesrat wird sich im Rahmen der Umsetzung der obengenannten Strategie für den Finanzplatz dazu äussern, wie zukünftig unversteuertes Geld vom Finanzplatz ferngehalten werden soll.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Haben die Aufsichtskommission, welche die Einhaltung der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) kontrolliert, und/oder deren Untersuchungsbeauftragte gegen die UBS, die Credit Suisse und die anderen zehn Schweizer Banken, gegen welche die US-amerikanische Steuerbehörde IRS ermittelt, Verfahren wegen Verletzung der Artikel 7 und 8 VSB eingeleitet?</p><p>2. Wenn ja: Zu welchem Ergebnis haben diese Verfahren geführt?</p><p>3. Falls noch keine Verfahren eröffnet worden sind: Müssten nicht die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) oder die externen Revisionsgesellschaften dieser Banken die erwähnten Verletzungen direkt der Aufsichtskommission und/oder den Untersuchungsbeauftragten zur Kenntnis bringen?</p><p>4. Falls die Aufsichtskommission eine Geldstrafe gegen eine oder mehrere der erwähnten Banken beschlossen hat: Welche Massnahmen hat die Finma ergriffen, um die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Bankengesetzes (Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit) sowie ihres Positionspapiers vom 22. Oktober 2010 zu den Rechts- und Reputationsrisiken im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft ("crossborder risk") sicherzustellen?</p><p>5. Können die Umschreibung der Verletzungstatbestände und der Umfang der Strafbarkeit nach den Artikeln 7 und 8 VSB in Anbetracht dessen, dass die Verletzungen systematisch und im grossen Stil erfolgt sind, noch als genügend betrachtet werden?</p><p>6. Wenn man an die verheerenden Auswirkungen der erwähnten Verletzungen auf den Banken- und Finanzplatz Schweiz, die Risiken im Falle eines Konflikts zwischen den US-amerikanischen und den Schweizer Behörden sowie das systemische Risiko, auf das im Bundesgerichtsurteil vom 15. Juli 2011 (2C_127/2010) bezüglich der Verfügung der Finma vom 18. Februar 2009 mehrfach hingewiesen wird, denkt, wäre dann nicht eine strafrechtliche Sanktion gegenüber Banken und/oder gegenüber der Geschäftsführung sowie den Mitarbeitenden von Banken, die sich solche Verletzungen zuschulden kommen lassen, in Betracht zu ziehen?</p><p>7. Wäre gegen Banken, die sich solche Verletzungen zuschulden kommen lassen, nicht namentlich eine Sanktion auf der Grundlage einer zu Artikel 102 des Strafgesetzbuches analogen Norm in Betracht zu ziehen?</p>
  • Verletzung der Sorgfaltspflichten durch gewisse Banken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Die Aufsichtskommission gibt nach Artikel 12 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) von ihren Entscheiden der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) Kenntnis; der Bundesrat wird nicht orientiert.</p><p>3./4. Die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Bankengesetzes sowie des Positionspapiers vom 22. Oktober 2010 wird von der Finma in einem mehrstufigen Prozess sichergestellt. Im Rahmen ihres laufenden Aufsichtsprozesses überwacht die Finma sämtliche ihr unterstellten Institute. Dabei kontrolliert sie u. a. die Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen, zu denen auch die Standesregeln gehören. Neben förmlichen Aufsichtsgesprächen werden Vor-Ort-Prüfungen durch Finma-Mitarbeiter oder Prüfgesellschaften durchgeführt. Bei Feststellung besonderer Risiken werden interne Untersuchungen angeordnet. Bestehen Hinweise auf aufsichtsrechtliche Missstände, eröffnet die Finma Verfahren gegen die verantwortlichen Institute oder Personen, was sie im Kontext des US-Geschäfts auch getan hat. Sollte die Finma dabei auf Hinweise auf Verletzungen der VSB stossen, wird sie veranlassen, dass die nach der VSB zuständigen Untersuchungsbehörden darüber informiert werden.</p><p>5. Nach Angaben der Schweizerischen Bankiervereinigung laufen seit Frühling 2011 die Arbeiten zur Revision der VSB (VSB 13). Im Rahmen dieses Prozesses sollen auch die Artikel 7 und 8 VSB überarbeitet werden. Ziel ist es, die VSB 13 nach Genehmigung und Anerkennung als Mindeststandard durch die Finma auf den 1. Juli 2013 in Kraft zu setzen. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Strategie des Bundesrates für einen steuerlich konformen und international wettbewerbsfähigen Finanzplatz hingewiesen werden, welche er in einer Aussprache am 22. Februar 2012 bekräftigt und in einem gleichentags veröffentlichten Diskussionspapier dargelegt hat.</p><p>6./7. Der Bundesrat wird sich im Rahmen der Umsetzung der obengenannten Strategie für den Finanzplatz dazu äussern, wie zukünftig unversteuertes Geld vom Finanzplatz ferngehalten werden soll.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Haben die Aufsichtskommission, welche die Einhaltung der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) kontrolliert, und/oder deren Untersuchungsbeauftragte gegen die UBS, die Credit Suisse und die anderen zehn Schweizer Banken, gegen welche die US-amerikanische Steuerbehörde IRS ermittelt, Verfahren wegen Verletzung der Artikel 7 und 8 VSB eingeleitet?</p><p>2. Wenn ja: Zu welchem Ergebnis haben diese Verfahren geführt?</p><p>3. Falls noch keine Verfahren eröffnet worden sind: Müssten nicht die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) oder die externen Revisionsgesellschaften dieser Banken die erwähnten Verletzungen direkt der Aufsichtskommission und/oder den Untersuchungsbeauftragten zur Kenntnis bringen?</p><p>4. Falls die Aufsichtskommission eine Geldstrafe gegen eine oder mehrere der erwähnten Banken beschlossen hat: Welche Massnahmen hat die Finma ergriffen, um die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Bankengesetzes (Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit) sowie ihres Positionspapiers vom 22. Oktober 2010 zu den Rechts- und Reputationsrisiken im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft ("crossborder risk") sicherzustellen?</p><p>5. Können die Umschreibung der Verletzungstatbestände und der Umfang der Strafbarkeit nach den Artikeln 7 und 8 VSB in Anbetracht dessen, dass die Verletzungen systematisch und im grossen Stil erfolgt sind, noch als genügend betrachtet werden?</p><p>6. Wenn man an die verheerenden Auswirkungen der erwähnten Verletzungen auf den Banken- und Finanzplatz Schweiz, die Risiken im Falle eines Konflikts zwischen den US-amerikanischen und den Schweizer Behörden sowie das systemische Risiko, auf das im Bundesgerichtsurteil vom 15. Juli 2011 (2C_127/2010) bezüglich der Verfügung der Finma vom 18. Februar 2009 mehrfach hingewiesen wird, denkt, wäre dann nicht eine strafrechtliche Sanktion gegenüber Banken und/oder gegenüber der Geschäftsführung sowie den Mitarbeitenden von Banken, die sich solche Verletzungen zuschulden kommen lassen, in Betracht zu ziehen?</p><p>7. Wäre gegen Banken, die sich solche Verletzungen zuschulden kommen lassen, nicht namentlich eine Sanktion auf der Grundlage einer zu Artikel 102 des Strafgesetzbuches analogen Norm in Betracht zu ziehen?</p>
    • Verletzung der Sorgfaltspflichten durch gewisse Banken

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