Übermittlung von unverschlüsselten Mitarbeiterdaten von Schweizer Banken an die USA

ShortId
12.3353
Id
20123353
Updated
28.07.2023 08:45
Language
de
Title
Übermittlung von unverschlüsselten Mitarbeiterdaten von Schweizer Banken an die USA
AdditionalIndexing
24;Angestellte/r;Rechtsschutz;Unterrichtung der Arbeitnehmer/innen;Legalität;Personendaten;Datenschutz;Finanzberuf;Informationsverbreitung;internationales Steuerrecht;USA;Steuerrecht;Bank
1
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070303, internationales Steuerrecht
  • L04K03050305, USA
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K11040101, Bank
  • L04K11060108, Finanzberuf
  • L05K0702020202, Angestellte/r
  • L06K070204010106, Unterrichtung der Arbeitnehmer/innen
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L05K1203040202, Personendaten
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K08020502, Legalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./5. Der Bundesrat hat seine Haltung in der Amts- und Rechtshilfe nicht geändert. Da die US-Behörden aber von den im Steuerkonflikt mit den USA stehenden Schweizer Banken mit Nachdruck Auskunft über die Organisation des grenzüberschreitenden Geschäfts mit Personen in den USA forderten, verlangten die Banken vom Bundesrat die Schaffung einer Möglichkeit, dass sie zu ihrer Interessenwahrung ihre direkte Kooperation mit den US-Behörden intensivieren konnten. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat diesen Banken eine Bewilligung nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches erteilt; die Zuständigkeit des Bundesrates zur Erteilung solcher Bewilligungen ergibt sich aus Artikel 31 Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung.</p><p>2. Die Informationsherausgabe hat rechtskonform zu erfolgen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Banken als Bewilligungsadressaten und Arbeitgeber rechtskonform mit den Daten über ihre gegenwärtigen oder ehemaligen Mitarbeitenden umgehen und diese schützen. Dazu gehört auch der Entscheid über die Frage, ob die Mitarbeitenden über die Informationsherausgabe zu informieren sind oder nicht.</p><p>3. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, wie viele Bankmitarbeitende von den Datenlieferungen an die USA betroffen sind und mit welchen Konsequenzen sie bei einer Einreise in die USA zu rechnen haben. Er erteilt den Bankmitarbeitenden daher auch keine Ratschläge.</p><p>4. Die Bankenmitarbeitenden haben die Möglichkeit, gegen die Banken vorzugehen, wenn sie der Auffassung sind, es seien widerrechtlich Daten über sie an die USA übermittelt worden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Entgegen den zu einem früheren Zeitpunkt gemachten Zusicherungen, dass Daten nur offengelegt würden, sofern im Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA eine Gesamtlösung erzielt wird, wurden den Vereinigten Staaten von Amerika auf Empfehlung des Bundesrates hin offenbar Mitarbeiterdaten von Banken und Daten von Dritten in unverschlüsselter Form übermittelt, ohne eine solche Gesamtlösung auch nur annähernd in greifbarer Nähe zu wissen. Daraus ergeben sich folgende Fragen:</p><p>1. Was hat den Bundesrat zu dieser Kehrtwende bewegt? Ist sie das Resultat von erneutem Druck aus den USA oder gibt es Zusicherungen auf eine baldige Beilegung des Steuerstreits zwischen den beiden Staaten?</p><p>2. Hat er die involvierten Banken angehalten, die betroffenen Mitarbeiter frühzeitig vollumfänglich und transparent über die Lieferung ihrer Daten an die USA zu informieren? Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass die Banken dieser Aufforderung auch wirklich nachgekommen sind? Falls nein, weshalb unterliess der Bundesrat dies? Ist eine Information der betroffenen Personen geplant?</p><p>3. Wie viele Mitarbeitende sind von diesen Datenlieferungen an die USA betroffen? Mit welchen Konsequenzen haben diese bei einer Einreise in die USA zu rechnen? Rät der Bundesrat den betroffenen Mitarbeitenden von Reisen in die USA ab? Rät er diesen Personen von Reisen in andere Länder ab?</p><p>4. Welche Rechtsmittel stehen den Betroffenen offen?</p><p>5. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Lieferung von unverschlüsselten Mitarbeiterdaten an die USA? Was sagt der Bundesrat zur Kritik von renommierten Staatsrechtlern an der Herausgabe?</p>
  • Übermittlung von unverschlüsselten Mitarbeiterdaten von Schweizer Banken an die USA
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./5. Der Bundesrat hat seine Haltung in der Amts- und Rechtshilfe nicht geändert. Da die US-Behörden aber von den im Steuerkonflikt mit den USA stehenden Schweizer Banken mit Nachdruck Auskunft über die Organisation des grenzüberschreitenden Geschäfts mit Personen in den USA forderten, verlangten die Banken vom Bundesrat die Schaffung einer Möglichkeit, dass sie zu ihrer Interessenwahrung ihre direkte Kooperation mit den US-Behörden intensivieren konnten. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat diesen Banken eine Bewilligung nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches erteilt; die Zuständigkeit des Bundesrates zur Erteilung solcher Bewilligungen ergibt sich aus Artikel 31 Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung.</p><p>2. Die Informationsherausgabe hat rechtskonform zu erfolgen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Banken als Bewilligungsadressaten und Arbeitgeber rechtskonform mit den Daten über ihre gegenwärtigen oder ehemaligen Mitarbeitenden umgehen und diese schützen. Dazu gehört auch der Entscheid über die Frage, ob die Mitarbeitenden über die Informationsherausgabe zu informieren sind oder nicht.</p><p>3. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, wie viele Bankmitarbeitende von den Datenlieferungen an die USA betroffen sind und mit welchen Konsequenzen sie bei einer Einreise in die USA zu rechnen haben. Er erteilt den Bankmitarbeitenden daher auch keine Ratschläge.</p><p>4. Die Bankenmitarbeitenden haben die Möglichkeit, gegen die Banken vorzugehen, wenn sie der Auffassung sind, es seien widerrechtlich Daten über sie an die USA übermittelt worden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Entgegen den zu einem früheren Zeitpunkt gemachten Zusicherungen, dass Daten nur offengelegt würden, sofern im Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA eine Gesamtlösung erzielt wird, wurden den Vereinigten Staaten von Amerika auf Empfehlung des Bundesrates hin offenbar Mitarbeiterdaten von Banken und Daten von Dritten in unverschlüsselter Form übermittelt, ohne eine solche Gesamtlösung auch nur annähernd in greifbarer Nähe zu wissen. Daraus ergeben sich folgende Fragen:</p><p>1. Was hat den Bundesrat zu dieser Kehrtwende bewegt? Ist sie das Resultat von erneutem Druck aus den USA oder gibt es Zusicherungen auf eine baldige Beilegung des Steuerstreits zwischen den beiden Staaten?</p><p>2. Hat er die involvierten Banken angehalten, die betroffenen Mitarbeiter frühzeitig vollumfänglich und transparent über die Lieferung ihrer Daten an die USA zu informieren? Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass die Banken dieser Aufforderung auch wirklich nachgekommen sind? Falls nein, weshalb unterliess der Bundesrat dies? Ist eine Information der betroffenen Personen geplant?</p><p>3. Wie viele Mitarbeitende sind von diesen Datenlieferungen an die USA betroffen? Mit welchen Konsequenzen haben diese bei einer Einreise in die USA zu rechnen? Rät der Bundesrat den betroffenen Mitarbeitenden von Reisen in die USA ab? Rät er diesen Personen von Reisen in andere Länder ab?</p><p>4. Welche Rechtsmittel stehen den Betroffenen offen?</p><p>5. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Lieferung von unverschlüsselten Mitarbeiterdaten an die USA? Was sagt der Bundesrat zur Kritik von renommierten Staatsrechtlern an der Herausgabe?</p>
    • Übermittlung von unverschlüsselten Mitarbeiterdaten von Schweizer Banken an die USA

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