Schutz des Gruyère AOC

ShortId
12.3357
Id
20123357
Updated
28.07.2023 09:21
Language
de
Title
Schutz des Gruyère AOC
AdditionalIndexing
55;Ursprungsbezeichnung;Wettbewerbsbeschränkung;Käse;Handel mit Agrarerzeugnissen;Wettbewerbsfähigkeit;USA
1
  • L05K1402060104, Käse
  • L04K03050305, USA
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
  • L05K0703040305, Wettbewerbsfähigkeit
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die jüngsten Pläne des Milchverarbeiters Emmi, in den USA einen Käse mit dem Namen "Grand Cru Gruyère" zu produzieren, hat insbesondere in der französischen Schweiz für heftige Empörung gesorgt. Und dies zurecht, denn die Schweiz setzt sich auf internationaler Ebene, so vor Kurzem bei der Europäischen Union, dafür ein, dass ihre Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (AOC-IGP) anerkannt und damit geschützt werden. Wir dürfen nicht hinnehmen, dass Produkte, die mit dem Original nichts gemeinsam haben, unter dem gleichen Namen vermarktet werden, dass damit die Konsumentinnen und Konsumenten getäuscht werden und dass dem Ruf und der Stellung unserer AOC und IGP geschadet wird. Deshalb müssen Massnahmen ergriffen werden, um den Schutz unserer traditionsreichen einheimischen Produkte nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland sicherzustellen. Im Inland werden momentan mit der Swissness-Vorlage die gesetzlichen Grundlagen erarbeitet. Auf internationaler Ebene müssen die künftigen Verhandlungen zu Freihandelsabkommen und die Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation diesen Aspekt berücksichtigen. Denn die Glaubwürdigkeit unserer Ursprungsbezeichnungen steht auf dem Spiel.</p>
  • <p>1. Der Bund missbilligt jede Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) "Gruyère" für Produkte, die sich nicht an das Pflichtenheft halten - sei dies in der Schweiz oder im Ausland. Die Verwendung des Begriffs "Gruyère" für einen Käse, der in den USA hergestellt wird, bedroht den Ruf des Originalproduktes und seine Positionierung auf den ausländischen Märkten. Dieses Vorgehen kann der gesamten Branche inklusive der Firma Emmi, welche selber in der Vermarktung der GUB "Gruyère" aktiv ist, nur schaden.</p><p>Der Bund bedauert diese Situation umso mehr, weil sie gegen die Anstrengungen der Schweiz auf internationaler Ebene zum Schutz von geografischen Angaben (GA - Oberbegriff für geschützte Ursprungsbezeichnungen GUB und geografische Angaben GGA) und namentlich von "Gruyère" verläuft. Die Schweiz setzt sich bei der Welthandelsorganisation (WTO) sehr engagiert für den Schutz von GA ein. Sie hat sich ebenfalls stark engagiert, damit der Schweizer "Gruyère" auf dem Gebiet der EU geschützt wird. Dieser Schutz ist heute durch das im Jahr 2011 abgeschlossene Abkommen zum Schutz der GUB und GGA garantiert. Ganz allgemein setzt die Schweiz alles daran, Abkommen zum Schutz von GA mit Drittländern zu schliessen.</p><p>Diese Position beeinträchtigt mitnichten Strategien von Schweizer Unternehmen, die auch im ausländischen Markt produzieren möchten, doch darf dadurch keine Anmassung der geschützten Angaben von Schweizer Produkten entstehen.</p><p>2. Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist das Schweizer Recht im Ausland nicht anwendbar. In der Schweiz fällt jedoch die Förderung der GUB und GGA in den Bereich der Absatzförderung, die vom Bund subsidiär finanziell unterstützt wird. Es wäre zu prüfen, ob der Bund somit indirekt Finanzhilfen (im In- und Ausland) kürzen oder gar verweigern könnte, wenn GUB oder GGA nicht respektiert werden.</p><p>Was die Verteidigung von GA auf internationaler Ebene angeht, so sind diese weltweit durch das Trips-Abkommen (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums) geschützt. Aufgrund des Territorialitätsprinzips liegt der Schutz einer GA dennoch im Ermessen eines jeden WTO-Mitglieds. Ein Mitglied kann indessen auf bilateralem Weg den GA eines Drittlandes spezifischen Schutz gewähren, was von der Schweiz explizit praktiziert wird. So trat am 1. September 2011 ein Abkommen zwischen der Schweiz und Russland in Kraft, das die GA aller Produkte regelt. Am 1. Dezember 2011 wurde das Abkommen mit der EU rechtsgültig, das die Anhänge 7 (Wein) und 8 (Spirituosen) des Agrarabkommens ergänzt. Und schliesslich fordert die Schweiz in Freihandelsgesprächen immer den Schutz ihrer GA ein und ist stets daran interessiert, mit anderen Partnern spezifische Abkommen über GA zu schliessen.</p><p>Auch im Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1) besteht mit Artikel 16b eine Bestimmung über die Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene. Auf dieser Grundlage unterstützt der Bund Branchenorganisationen bei dieser Verteidigung und kann hierzu einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen, die den Branchen entstehen.</p><p>Des Weiteren bezweckt die Swissness-Vorlage (Botschaft vom 18. November 2009 zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen) einen stärkeren Schutz von Herkunftsbezeichnungen. So könnte beispielsweise mit der Schaffung einer sogenannten geografischen Marke für die in der Schweiz geschützten GA (inklusive GUB und GGA) der Schutz gewisser GA in Ländern, die GA über Marken schützen, vereinfacht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Aufgrund der Pläne des Milchverarbeiters Emmi, in den USA eine Kopie unseres Gruyère AOC zu produzieren, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er diese Pläne, und welches ist seine Haltung dazu?</p><p>2. Welche Massnahmen könnten ergriffen werden, namentlich im Ausland, um zu verhindern, dass mit solchen und ähnlichen Produkten unsere Ursprungsbezeichnungen wie auch unsere Produkte, auf denen das Schweizerkreuz angebracht ist, konkurrenziert werden und die Konsumentinnen und Konsumenten getäuscht werden?</p>
  • Schutz des Gruyère AOC
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die jüngsten Pläne des Milchverarbeiters Emmi, in den USA einen Käse mit dem Namen "Grand Cru Gruyère" zu produzieren, hat insbesondere in der französischen Schweiz für heftige Empörung gesorgt. Und dies zurecht, denn die Schweiz setzt sich auf internationaler Ebene, so vor Kurzem bei der Europäischen Union, dafür ein, dass ihre Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (AOC-IGP) anerkannt und damit geschützt werden. Wir dürfen nicht hinnehmen, dass Produkte, die mit dem Original nichts gemeinsam haben, unter dem gleichen Namen vermarktet werden, dass damit die Konsumentinnen und Konsumenten getäuscht werden und dass dem Ruf und der Stellung unserer AOC und IGP geschadet wird. Deshalb müssen Massnahmen ergriffen werden, um den Schutz unserer traditionsreichen einheimischen Produkte nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland sicherzustellen. Im Inland werden momentan mit der Swissness-Vorlage die gesetzlichen Grundlagen erarbeitet. Auf internationaler Ebene müssen die künftigen Verhandlungen zu Freihandelsabkommen und die Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation diesen Aspekt berücksichtigen. Denn die Glaubwürdigkeit unserer Ursprungsbezeichnungen steht auf dem Spiel.</p>
    • <p>1. Der Bund missbilligt jede Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) "Gruyère" für Produkte, die sich nicht an das Pflichtenheft halten - sei dies in der Schweiz oder im Ausland. Die Verwendung des Begriffs "Gruyère" für einen Käse, der in den USA hergestellt wird, bedroht den Ruf des Originalproduktes und seine Positionierung auf den ausländischen Märkten. Dieses Vorgehen kann der gesamten Branche inklusive der Firma Emmi, welche selber in der Vermarktung der GUB "Gruyère" aktiv ist, nur schaden.</p><p>Der Bund bedauert diese Situation umso mehr, weil sie gegen die Anstrengungen der Schweiz auf internationaler Ebene zum Schutz von geografischen Angaben (GA - Oberbegriff für geschützte Ursprungsbezeichnungen GUB und geografische Angaben GGA) und namentlich von "Gruyère" verläuft. Die Schweiz setzt sich bei der Welthandelsorganisation (WTO) sehr engagiert für den Schutz von GA ein. Sie hat sich ebenfalls stark engagiert, damit der Schweizer "Gruyère" auf dem Gebiet der EU geschützt wird. Dieser Schutz ist heute durch das im Jahr 2011 abgeschlossene Abkommen zum Schutz der GUB und GGA garantiert. Ganz allgemein setzt die Schweiz alles daran, Abkommen zum Schutz von GA mit Drittländern zu schliessen.</p><p>Diese Position beeinträchtigt mitnichten Strategien von Schweizer Unternehmen, die auch im ausländischen Markt produzieren möchten, doch darf dadurch keine Anmassung der geschützten Angaben von Schweizer Produkten entstehen.</p><p>2. Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist das Schweizer Recht im Ausland nicht anwendbar. In der Schweiz fällt jedoch die Förderung der GUB und GGA in den Bereich der Absatzförderung, die vom Bund subsidiär finanziell unterstützt wird. Es wäre zu prüfen, ob der Bund somit indirekt Finanzhilfen (im In- und Ausland) kürzen oder gar verweigern könnte, wenn GUB oder GGA nicht respektiert werden.</p><p>Was die Verteidigung von GA auf internationaler Ebene angeht, so sind diese weltweit durch das Trips-Abkommen (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums) geschützt. Aufgrund des Territorialitätsprinzips liegt der Schutz einer GA dennoch im Ermessen eines jeden WTO-Mitglieds. Ein Mitglied kann indessen auf bilateralem Weg den GA eines Drittlandes spezifischen Schutz gewähren, was von der Schweiz explizit praktiziert wird. So trat am 1. September 2011 ein Abkommen zwischen der Schweiz und Russland in Kraft, das die GA aller Produkte regelt. Am 1. Dezember 2011 wurde das Abkommen mit der EU rechtsgültig, das die Anhänge 7 (Wein) und 8 (Spirituosen) des Agrarabkommens ergänzt. Und schliesslich fordert die Schweiz in Freihandelsgesprächen immer den Schutz ihrer GA ein und ist stets daran interessiert, mit anderen Partnern spezifische Abkommen über GA zu schliessen.</p><p>Auch im Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1) besteht mit Artikel 16b eine Bestimmung über die Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene. Auf dieser Grundlage unterstützt der Bund Branchenorganisationen bei dieser Verteidigung und kann hierzu einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen, die den Branchen entstehen.</p><p>Des Weiteren bezweckt die Swissness-Vorlage (Botschaft vom 18. November 2009 zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen) einen stärkeren Schutz von Herkunftsbezeichnungen. So könnte beispielsweise mit der Schaffung einer sogenannten geografischen Marke für die in der Schweiz geschützten GA (inklusive GUB und GGA) der Schutz gewisser GA in Ländern, die GA über Marken schützen, vereinfacht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Aufgrund der Pläne des Milchverarbeiters Emmi, in den USA eine Kopie unseres Gruyère AOC zu produzieren, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er diese Pläne, und welches ist seine Haltung dazu?</p><p>2. Welche Massnahmen könnten ergriffen werden, namentlich im Ausland, um zu verhindern, dass mit solchen und ähnlichen Produkten unsere Ursprungsbezeichnungen wie auch unsere Produkte, auf denen das Schweizerkreuz angebracht ist, konkurrenziert werden und die Konsumentinnen und Konsumenten getäuscht werden?</p>
    • Schutz des Gruyère AOC

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