Zweitwohnungs-Initiative. Achtung des Volkswillens

ShortId
12.3358
Id
20123358
Updated
27.07.2023 20:27
Language
de
Title
Zweitwohnungs-Initiative. Achtung des Volkswillens
AdditionalIndexing
2846;Ferienwohnung;Volksinitiative;Auslegung des Rechts;Reduktion;Inkrafttreten des Gesetzes;Vollzug von Beschlüssen;Baugenehmigung;Frist
1
  • L05K0101010303, Ferienwohnung
  • L04K08010204, Volksinitiative
  • L05K0503020802, Frist
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L06K050301010204, Inkrafttreten des Gesetzes
  • L04K08020224, Reduktion
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Annahme der Voksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" (08.073) hat sich das Schweizervolk für eine strenge Beschränkung des Zweitwohnungsbaus ausgesprochen. Da sich rechtliche Fragen stellen, die durch den Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung nicht eindeutig beantwortet sind, hat die Chefin des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesamtes für Raumentwicklung eingesetzt, die einen Verordnungsentwurf erarbeitet hat, zu dem am 18. Juni 2012 eine konferenzielle Anhörung, der Kantone, der im Parlament vertretenen Parteien und der Organisationen und Verbände von nationaler Bedeutung stattgefunden hat. Der Bundesrat hat die Verordnung über Zweitwohnungen am 22. August 2012 beschlossen.</p><p>1. Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 2 der Bundesverfassung bestimmt, dass Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die ab dem 1. Januar des auf die Annahme der neuen Verfassungsbestimmung folgenden Jahres erteilt werden, nichtig sind. Diese Regelung äussert sich somit nicht zum Inkrafttreten der neuen Verfassungsbestimmung. Diesbezüglich sind auch die Äusserungen der Initianten und der Gegner im Abstimmungskampf nicht entscheidend. Gemäss Artikel 195 der Bundesverfassung tritt eine Verfassungsänderung am Tag ihrer Annahme durch Volk und Kantone in Kraft, im vorliegenden Fall also am 11. März 2012.</p><p>2. Da die neue Verfassungsbestimmung in Kraft getreten und die in Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 2 der Bundesverfassung vorgesehene Nichtigkeit sehr einschneidend ist, ist es notwendig, dass der Bund bereits während der ersten zwei Jahre nach Annahme von Artikel 75b der Bundesverfassung für die Zeit bis zum Erlass des Ausführungsgesetzes einheitlich klärt, welche Fälle von Baubewilligungen überhaupt von Artikel 75b der Bundesverfassung und damit auch von der Nichtigkeitsfolge erfasst sind und welche nicht. Es erscheint folgerichtig, den Auftrag des Bundesrates zum "Vollzug der Gesetzgebung" nach Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung heranzuziehen und den Bundesrat gestützt darauf für zuständig zu erachten, Verordnungsrecht zur Klärung des Anwendungsbereichs von Artikel 75b der Bundesverfassung zu erlassen.</p><p>3. Die Frage der Entschädigung stellt sich namentlich unter dem Blickwinkel der materiellen Enteignung und des Ersatzes unnütz gewordenen Planungsaufwands. Während die materielle Enteignung einen besonders schweren Eingriff ins Eigentum voraussetzt, ergibt sich der Ersatz unnützen Planungsaufwands aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ob eine Entschädigungspflicht besteht, kann nur in Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bei der Abstimmung über die Zweitwohnungs-Initiative hat das Stimmvolk einer Beschränkung der Zahl von Zweitwohnungen zugestimmt, im Wissen darum, dass die angenommenen Bestimmungen auf den 1. Januar 2013 in Kraft treten werden. Überraschenderweise hat der Bundesrat aber entschieden, dass das Datum der Inkraftsetzung der 11. März sei, also der Tag, an dem über die Initiative abgestimmt worden ist. Da der Volkswille in dieser Hinsicht nicht beachtet worden ist, stelle ich die folgenden Fragen:</p><p>1. Das Initiativkomitee hat in seiner Argumentation deutlich herausgestrichen, dass im Falle einer Annahme die Bestimmungen der Initiative am 1. Januar 2013 in Kraft treten würden; das Stimmvolk hat ausgehend von dieser Information entschieden. Warum missachtet der Bundesrat diesen Umstand?</p><p>2. Das Stimmvolk hat sich indirekt dafür ausgesprochen, dass die Bestimmungen der Initiative auf den 1. Januar 2013 in Kraft treten. Wie kommt es, dass es sich der Bundesrat herausnimmt, diese Tatsache im Nachgang zur Volksabstimmung zu missachten?</p><p>3. Nehmen wir an, eine Person habe in den Monaten vor der Abstimmung in einer Bauzone ein Grundstück erworben, um dort eine Zweitwohnung bauen zu lassen, und nehmen wir weiter an, das von einem Architekten betreute Auflageprojekt sei in den Wochen nach der Abstimmung bereit zur Einreichung gewesen - in diesem Fall wäre nach dem Willen des Bundesrates das Bauvorhaben nicht mehr realisierbar. Wird eine Person entschädigt, wenn sie, wie es ihr gutes Recht ist, Ausgaben für ein solches Projekt getätigt hat?</p>
  • Zweitwohnungs-Initiative. Achtung des Volkswillens
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Annahme der Voksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" (08.073) hat sich das Schweizervolk für eine strenge Beschränkung des Zweitwohnungsbaus ausgesprochen. Da sich rechtliche Fragen stellen, die durch den Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung nicht eindeutig beantwortet sind, hat die Chefin des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesamtes für Raumentwicklung eingesetzt, die einen Verordnungsentwurf erarbeitet hat, zu dem am 18. Juni 2012 eine konferenzielle Anhörung, der Kantone, der im Parlament vertretenen Parteien und der Organisationen und Verbände von nationaler Bedeutung stattgefunden hat. Der Bundesrat hat die Verordnung über Zweitwohnungen am 22. August 2012 beschlossen.</p><p>1. Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 2 der Bundesverfassung bestimmt, dass Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die ab dem 1. Januar des auf die Annahme der neuen Verfassungsbestimmung folgenden Jahres erteilt werden, nichtig sind. Diese Regelung äussert sich somit nicht zum Inkrafttreten der neuen Verfassungsbestimmung. Diesbezüglich sind auch die Äusserungen der Initianten und der Gegner im Abstimmungskampf nicht entscheidend. Gemäss Artikel 195 der Bundesverfassung tritt eine Verfassungsänderung am Tag ihrer Annahme durch Volk und Kantone in Kraft, im vorliegenden Fall also am 11. März 2012.</p><p>2. Da die neue Verfassungsbestimmung in Kraft getreten und die in Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 2 der Bundesverfassung vorgesehene Nichtigkeit sehr einschneidend ist, ist es notwendig, dass der Bund bereits während der ersten zwei Jahre nach Annahme von Artikel 75b der Bundesverfassung für die Zeit bis zum Erlass des Ausführungsgesetzes einheitlich klärt, welche Fälle von Baubewilligungen überhaupt von Artikel 75b der Bundesverfassung und damit auch von der Nichtigkeitsfolge erfasst sind und welche nicht. Es erscheint folgerichtig, den Auftrag des Bundesrates zum "Vollzug der Gesetzgebung" nach Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung heranzuziehen und den Bundesrat gestützt darauf für zuständig zu erachten, Verordnungsrecht zur Klärung des Anwendungsbereichs von Artikel 75b der Bundesverfassung zu erlassen.</p><p>3. Die Frage der Entschädigung stellt sich namentlich unter dem Blickwinkel der materiellen Enteignung und des Ersatzes unnütz gewordenen Planungsaufwands. Während die materielle Enteignung einen besonders schweren Eingriff ins Eigentum voraussetzt, ergibt sich der Ersatz unnützen Planungsaufwands aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ob eine Entschädigungspflicht besteht, kann nur in Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bei der Abstimmung über die Zweitwohnungs-Initiative hat das Stimmvolk einer Beschränkung der Zahl von Zweitwohnungen zugestimmt, im Wissen darum, dass die angenommenen Bestimmungen auf den 1. Januar 2013 in Kraft treten werden. Überraschenderweise hat der Bundesrat aber entschieden, dass das Datum der Inkraftsetzung der 11. März sei, also der Tag, an dem über die Initiative abgestimmt worden ist. Da der Volkswille in dieser Hinsicht nicht beachtet worden ist, stelle ich die folgenden Fragen:</p><p>1. Das Initiativkomitee hat in seiner Argumentation deutlich herausgestrichen, dass im Falle einer Annahme die Bestimmungen der Initiative am 1. Januar 2013 in Kraft treten würden; das Stimmvolk hat ausgehend von dieser Information entschieden. Warum missachtet der Bundesrat diesen Umstand?</p><p>2. Das Stimmvolk hat sich indirekt dafür ausgesprochen, dass die Bestimmungen der Initiative auf den 1. Januar 2013 in Kraft treten. Wie kommt es, dass es sich der Bundesrat herausnimmt, diese Tatsache im Nachgang zur Volksabstimmung zu missachten?</p><p>3. Nehmen wir an, eine Person habe in den Monaten vor der Abstimmung in einer Bauzone ein Grundstück erworben, um dort eine Zweitwohnung bauen zu lassen, und nehmen wir weiter an, das von einem Architekten betreute Auflageprojekt sei in den Wochen nach der Abstimmung bereit zur Einreichung gewesen - in diesem Fall wäre nach dem Willen des Bundesrates das Bauvorhaben nicht mehr realisierbar. Wird eine Person entschädigt, wenn sie, wie es ihr gutes Recht ist, Ausgaben für ein solches Projekt getätigt hat?</p>
    • Zweitwohnungs-Initiative. Achtung des Volkswillens

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