Ist die Zweitwohnungs-Initiative innerhalb der vorgesehenen Fristen umsetzbar?

ShortId
12.3359
Id
20123359
Updated
28.07.2023 08:02
Language
de
Title
Ist die Zweitwohnungs-Initiative innerhalb der vorgesehenen Fristen umsetzbar?
AdditionalIndexing
2846;Verordnung;Ferienwohnung;Gemeinde;Volksinitiative;Auslegung des Rechts;Reduktion;Vollzug von Beschlüssen;Frist;Statistik
1
  • L05K0101010303, Ferienwohnung
  • L04K08010204, Volksinitiative
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K08020224, Reduktion
  • L03K020218, Statistik
  • L06K080701020106, Gemeinde
  • L05K0503020802, Frist
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Annahme der Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" (08.073) hat sich das Schweizervolk für eine strenge Beschränkung des Zweitwohnungsbaus ausgesprochen. Da sich rechtliche Fragen stellen, die durch den Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung nicht eindeutig beantwortet sind, hat die Chefin des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesamtes für Raumentwicklung eingesetzt, die einen Verordnungsentwurf erarbeitet hat, zu dem am 18. Juni 2012 eine konferenzielle Anhörung der Kantone, der im Parlament vertretenen Parteien und der Organisationen und Verbände von nationaler Bedeutung stattgefunden hat. Der Bundesrat hat die Verordnung über Zweitwohnungen am 22. August 2012 beschlossen.</p><p>1. Artikel 75b Absatz 2 der Bundesverfassung verleiht dem Gesetzgeber die Kompetenz zu legiferieren. Im Übrigen geht Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 1 der Bundesverfassung davon aus, dass innerhalb von zwei Jahren die entsprechende Gesetzgebung in Kraft tritt, wobei subsidiär für den Fall, dass innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen kein Gesetz in Kraft getreten ist, der Bundesrat Ausführungsrecht erlässt. Auch wenn Absatz 1 von Artikel 197 Ziffer 9 der Bundesverfassung zwei Jahre Zeit bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes einräumt, darf Artikel 75b der Bundesverfassung nicht so verstanden werden, dass bis zur Inkraftsetzung des Ausführungsrechts bzw. während maximal zwei Jahren ab Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen das bisherige Recht weiter gilt. Dies ergibt sich aus Absatz 2 von Artikel 197 Ziffer 9 der Bundesverfassung, der Baubewilligungen, die ab dem 1. Januar des auf die Annahme der neuen Verfassungsbestimmung des folgenden Jahres erteilt werden, für nichtig erklärt. Da die Nichtigkeit sehr einschneidend ist, gibt es ein legitimes Bedürfnis, einheitlich durch den Bund bereits während der ersten zwei Jahre nach Annahme von Artikel 75b der Bundesverfassung für die Zeit bis zum Erlass des Ausführungsgesetzes zu klären, welche Fälle von Baubewilligungen von Artikel 75b der Bundesverfassung und damit auch von der Nichtigkeitsfolge erfasst sind und welche nicht. Es erscheint daher vertretbar, Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung heranzuziehen, der den Bundesrat mit dem "Vollzug der Gesetzgebung" beauftragt. Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung kann der Bundesrat für zuständig erachtet werden, Verordnungsrecht zur Klärung des Anwendungsbereichs von Artikel 75b der Bundesverfassung zu erlassen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die von ihm am 22. August 2012 beschlossene Verordnung über Zweitwohnungen weder den Volkswillen noch die Vorrechte des Parlamentes verletzt.</p><p>2./3. Aufgrund des Wortlauts von Artikel 75b der Bundesverfassung müssten in einer Gemeinde tatsächlich sowohl die Verhältniszahlen der Zweitwohnungen zum Gesamtwohnungsbestand wie der Bruttogeschossfläche der Zweitwohnungen zu den Bruttogeschossflächen aller Wohnungen kleiner als 20 Prozent sein. Es gibt aber keine schweizweit gültige Definition des Begriffs Bruttogeschossflächen. Die neue Verordnung beschränkt den Geltungsbereich daher auf den Zweitwohnungsanteil am Gesamtwohnungsbestand.</p><p>Auch zum Bestand der Wohnungen gibt es heute keine landesweite Statistik, auf die man sich für eine genaue Ermittlung des Zweitwohnungsanteils in den Gemeinden abstützen könnte. Das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) in Verbindung mit den Bestimmungen des Registerharmonisierungsgesetzes (SR 431.02) sowie die Angaben aus der Volkszählung 2000 erlauben jedoch eine Annäherung an den Zweitwohnungsbestand in den Gemeinden. Gemäss der Registerharmonisierungsverordnung (SR 431.021) sind die Gemeinden verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2012 alle Personen des Einwohnerregisters ihren Wohnungen bzw. Gebäuden zuzuweisen. Auf dieser Grundlage wird das Bundesamt für Statistik voraussichtlich Ende 2013 neue Statistiken zu den dauernd bewohnten Wohnungen publizieren, welche die Daten der Volkszählung 2000 ersetzen.</p><p>Vermutet wird, dass Wohnungen, denen im GWR keine Personen mit Niederlassung zugeordnet sind, potenzielle Zweitwohnungen sind. Liegt in einer Gemeinde der Anteil der Wohnungen, denen eine Person mit Niederlassung zugewiesen wurde, bei mindestens 80 Prozent des Gesamtwohnungsbestandes, dürfte der Zweitwohnungsanteil höchstens 20 Prozent betragen. Dank dieser Daten lassen sich die Gemeinden bestimmen, in denen der Zweitwohnungsanteil über 20 Prozent liegt. Diese Vermutung kann aber von den Gemeinden widerlegt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Mehreren Medien war zu entnehmen, dass der Bundesrat für die zweite Hälfte des Jahres 2012 den Erlass einer Verordnung zur Umsetzung der Zweitwohnungs-Initiative vorsehe. Allerdings ermächtigt Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 1 der Bundesverfassung den Bundesrat nur dann zum Erlass einer entsprechenden Verordnung, wenn das Parlament nicht bis zum 11. März 2014 legiferiert hat. Erlässt der Bundesrat vor dem 11. März 2014 eine Verordnung zur Zweitwohnungs-Initiative, so würde er dadurch der Volkswille missachten. Würde der Bundesrat das Parlament also nicht seiner Vorrechte berauben, falls er vor dem 11. März 2014 eine Verordnung zur Umsetzung der Zweitwohnungs-Initiative verabschiedet?</p><p>2. Der neue Artikel 75b Absatz 1 der Bundesverfassung sieht vor, dass der "Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ... auf höchstens 20 Prozent beschränkt" wird. Die Initiative stellt mit anderen Worten zwei Bedingungen. Es gilt, in jeder Gemeinde, die von der Obergrenze von 20 Prozent mutmasslich betroffen ist, die Anzahl der Zweitwohnungen in Beziehung zur Gesamtzahl an Wohnungen zu setzen. Ferner gilt es, die gesamte bewohnbare Fläche, die von Zweitwohnungen eingenommen wird, zu ermitteln und diese in Beziehung zur gesamten bewohnbaren Fläche einer Gemeinde zu setzen. Allerdings stehen dafür zurzeit kaum vollständige und aktualisierte statistische Daten zur Verfügung. Werden ab dem 1. Januar 2013 statistische Daten in einer Qualität zur Verfügung stehen, die es erlaubt, diejenigen Gemeinden, die von der Obergrenze von 20 Prozent betroffen sind, genau zu ermitteln? Ab diesem Datum ist es nämlich den betroffenen Gemeinden nicht mehr erlaubt, eine Baubewilligung für eine Zweitwohnung zu erteilen.</p><p>3. Es ist zweifelhaft, ob die Initiative vollständig umsetzbar ist. Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 2 sieht vor, dass eine Baubewilligung für eine Zweitwohnung ungültig ist, falls sie nach dem 1. Januar 2013 in einer Gemeinde, in der die Obergrenze von 20 Prozent erreicht wurde, erteilt worden ist. Allerdings erscheint es unwahrscheinlich, dass bis zum 1. Januar 2013 die statistischen Daten vorliegen, die zur Ermittlung der betroffenen Gemeinden notwendig sind. Die Initiative wird innerhalb der genannten Frist schwerlich umsetzbar sein - es sei denn, man lege auf willkürliche Weise fest, welche Gemeinden die Obergrenze von 20 Prozent erreicht haben. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass alle in der Initiative enthaltenen Bestimmungen umsetzbar sind? Falls dies nach seiner Einschätzung nicht der Fall ist: Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen?</p>
  • Ist die Zweitwohnungs-Initiative innerhalb der vorgesehenen Fristen umsetzbar?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Annahme der Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" (08.073) hat sich das Schweizervolk für eine strenge Beschränkung des Zweitwohnungsbaus ausgesprochen. Da sich rechtliche Fragen stellen, die durch den Wortlaut der neuen Verfassungsbestimmung nicht eindeutig beantwortet sind, hat die Chefin des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesamtes für Raumentwicklung eingesetzt, die einen Verordnungsentwurf erarbeitet hat, zu dem am 18. Juni 2012 eine konferenzielle Anhörung der Kantone, der im Parlament vertretenen Parteien und der Organisationen und Verbände von nationaler Bedeutung stattgefunden hat. Der Bundesrat hat die Verordnung über Zweitwohnungen am 22. August 2012 beschlossen.</p><p>1. Artikel 75b Absatz 2 der Bundesverfassung verleiht dem Gesetzgeber die Kompetenz zu legiferieren. Im Übrigen geht Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 1 der Bundesverfassung davon aus, dass innerhalb von zwei Jahren die entsprechende Gesetzgebung in Kraft tritt, wobei subsidiär für den Fall, dass innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen kein Gesetz in Kraft getreten ist, der Bundesrat Ausführungsrecht erlässt. Auch wenn Absatz 1 von Artikel 197 Ziffer 9 der Bundesverfassung zwei Jahre Zeit bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes einräumt, darf Artikel 75b der Bundesverfassung nicht so verstanden werden, dass bis zur Inkraftsetzung des Ausführungsrechts bzw. während maximal zwei Jahren ab Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen das bisherige Recht weiter gilt. Dies ergibt sich aus Absatz 2 von Artikel 197 Ziffer 9 der Bundesverfassung, der Baubewilligungen, die ab dem 1. Januar des auf die Annahme der neuen Verfassungsbestimmung des folgenden Jahres erteilt werden, für nichtig erklärt. Da die Nichtigkeit sehr einschneidend ist, gibt es ein legitimes Bedürfnis, einheitlich durch den Bund bereits während der ersten zwei Jahre nach Annahme von Artikel 75b der Bundesverfassung für die Zeit bis zum Erlass des Ausführungsgesetzes zu klären, welche Fälle von Baubewilligungen von Artikel 75b der Bundesverfassung und damit auch von der Nichtigkeitsfolge erfasst sind und welche nicht. Es erscheint daher vertretbar, Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung heranzuziehen, der den Bundesrat mit dem "Vollzug der Gesetzgebung" beauftragt. Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung kann der Bundesrat für zuständig erachtet werden, Verordnungsrecht zur Klärung des Anwendungsbereichs von Artikel 75b der Bundesverfassung zu erlassen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die von ihm am 22. August 2012 beschlossene Verordnung über Zweitwohnungen weder den Volkswillen noch die Vorrechte des Parlamentes verletzt.</p><p>2./3. Aufgrund des Wortlauts von Artikel 75b der Bundesverfassung müssten in einer Gemeinde tatsächlich sowohl die Verhältniszahlen der Zweitwohnungen zum Gesamtwohnungsbestand wie der Bruttogeschossfläche der Zweitwohnungen zu den Bruttogeschossflächen aller Wohnungen kleiner als 20 Prozent sein. Es gibt aber keine schweizweit gültige Definition des Begriffs Bruttogeschossflächen. Die neue Verordnung beschränkt den Geltungsbereich daher auf den Zweitwohnungsanteil am Gesamtwohnungsbestand.</p><p>Auch zum Bestand der Wohnungen gibt es heute keine landesweite Statistik, auf die man sich für eine genaue Ermittlung des Zweitwohnungsanteils in den Gemeinden abstützen könnte. Das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) in Verbindung mit den Bestimmungen des Registerharmonisierungsgesetzes (SR 431.02) sowie die Angaben aus der Volkszählung 2000 erlauben jedoch eine Annäherung an den Zweitwohnungsbestand in den Gemeinden. Gemäss der Registerharmonisierungsverordnung (SR 431.021) sind die Gemeinden verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2012 alle Personen des Einwohnerregisters ihren Wohnungen bzw. Gebäuden zuzuweisen. Auf dieser Grundlage wird das Bundesamt für Statistik voraussichtlich Ende 2013 neue Statistiken zu den dauernd bewohnten Wohnungen publizieren, welche die Daten der Volkszählung 2000 ersetzen.</p><p>Vermutet wird, dass Wohnungen, denen im GWR keine Personen mit Niederlassung zugeordnet sind, potenzielle Zweitwohnungen sind. Liegt in einer Gemeinde der Anteil der Wohnungen, denen eine Person mit Niederlassung zugewiesen wurde, bei mindestens 80 Prozent des Gesamtwohnungsbestandes, dürfte der Zweitwohnungsanteil höchstens 20 Prozent betragen. Dank dieser Daten lassen sich die Gemeinden bestimmen, in denen der Zweitwohnungsanteil über 20 Prozent liegt. Diese Vermutung kann aber von den Gemeinden widerlegt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Mehreren Medien war zu entnehmen, dass der Bundesrat für die zweite Hälfte des Jahres 2012 den Erlass einer Verordnung zur Umsetzung der Zweitwohnungs-Initiative vorsehe. Allerdings ermächtigt Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 1 der Bundesverfassung den Bundesrat nur dann zum Erlass einer entsprechenden Verordnung, wenn das Parlament nicht bis zum 11. März 2014 legiferiert hat. Erlässt der Bundesrat vor dem 11. März 2014 eine Verordnung zur Zweitwohnungs-Initiative, so würde er dadurch der Volkswille missachten. Würde der Bundesrat das Parlament also nicht seiner Vorrechte berauben, falls er vor dem 11. März 2014 eine Verordnung zur Umsetzung der Zweitwohnungs-Initiative verabschiedet?</p><p>2. Der neue Artikel 75b Absatz 1 der Bundesverfassung sieht vor, dass der "Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ... auf höchstens 20 Prozent beschränkt" wird. Die Initiative stellt mit anderen Worten zwei Bedingungen. Es gilt, in jeder Gemeinde, die von der Obergrenze von 20 Prozent mutmasslich betroffen ist, die Anzahl der Zweitwohnungen in Beziehung zur Gesamtzahl an Wohnungen zu setzen. Ferner gilt es, die gesamte bewohnbare Fläche, die von Zweitwohnungen eingenommen wird, zu ermitteln und diese in Beziehung zur gesamten bewohnbaren Fläche einer Gemeinde zu setzen. Allerdings stehen dafür zurzeit kaum vollständige und aktualisierte statistische Daten zur Verfügung. Werden ab dem 1. Januar 2013 statistische Daten in einer Qualität zur Verfügung stehen, die es erlaubt, diejenigen Gemeinden, die von der Obergrenze von 20 Prozent betroffen sind, genau zu ermitteln? Ab diesem Datum ist es nämlich den betroffenen Gemeinden nicht mehr erlaubt, eine Baubewilligung für eine Zweitwohnung zu erteilen.</p><p>3. Es ist zweifelhaft, ob die Initiative vollständig umsetzbar ist. Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 2 sieht vor, dass eine Baubewilligung für eine Zweitwohnung ungültig ist, falls sie nach dem 1. Januar 2013 in einer Gemeinde, in der die Obergrenze von 20 Prozent erreicht wurde, erteilt worden ist. Allerdings erscheint es unwahrscheinlich, dass bis zum 1. Januar 2013 die statistischen Daten vorliegen, die zur Ermittlung der betroffenen Gemeinden notwendig sind. Die Initiative wird innerhalb der genannten Frist schwerlich umsetzbar sein - es sei denn, man lege auf willkürliche Weise fest, welche Gemeinden die Obergrenze von 20 Prozent erreicht haben. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass alle in der Initiative enthaltenen Bestimmungen umsetzbar sind? Falls dies nach seiner Einschätzung nicht der Fall ist: Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen?</p>
    • Ist die Zweitwohnungs-Initiative innerhalb der vorgesehenen Fristen umsetzbar?

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