Schutz von eingetragenen Bezeichnungen wie AOC oder IGP. Schluss mit dem Missbrauch
- ShortId
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12.3365
- Id
-
20123365
- Updated
-
25.06.2025 01:40
- Language
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de
- Title
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Schutz von eingetragenen Bezeichnungen wie AOC oder IGP. Schluss mit dem Missbrauch
- AdditionalIndexing
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55;Ursprungsbezeichnung;Handelsmarke;Käse;gewerbliches Eigentum;Handel mit Agrarerzeugnissen;Missbrauch;Gütezeichen;Finanzhilfe;USA
- 1
-
- L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
- L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
- L04K01010219, Missbrauch
- L04K11020302, Finanzhilfe
- L05K0701010304, Gütezeichen
- L05K1402060104, Käse
- L04K03050305, USA
- L04K16020402, gewerbliches Eigentum
- L06K160204020102, Handelsmarke
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Geografische Angaben (GA) sind Rechte an geistigem Eigentum, die nach den Artikeln 22 bis 24 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trips-Abkommen), einem Hauptabkommen der WTO, geschützt sind. Die GA sind ein wesentlicher Bestandteil des Wirtschaftskapitals der Schweizer Landwirtschaft, und die Schweiz setzt sich in den laufenden WTO-Verhandlungen zu einem multilateralen System zum Schutz der GA stark für ein möglichst hohes Schutzniveau ein.</p><p>Der Gruyère wurde 2001 als geschützte Ursprungsbezeichnung (AOC) eingetragen. Seither unternimmt die Schweiz grosse Anstrengungen, um ihn als eingetragene Bezeichnung anerkennen und schützen zu lassen. Entsprechende Verhandlungen mit Russland und mit der EU wurden kürzlich erfolgreich abgeschlossen.</p><p>Nun hat aber die Emmi AG mitgeteilt, dass sie in den USA mehr als 40 Millionen Franken investieren will, um die Produktion und den Verkauf eines Produkts mit der Bezeichnung Gruyère zu steigern, ein Erzeugnis, das in derselben Produktlinie steht wie der Schweizer Gruyère AOC. Emmi ist das grösste Unternehmen für die Reifung und den Verkauf von Gruyère AOC. Sie ist Mitglied der entsprechenden Branchenorganisation und unterzieht sich den obligatorischen Kontrollen und der obligatorischen Zertifizierung. Sie erhält vom Bund Zulagen zur Förderung der Produktion von Rohmilchkäse und der Fütterung ohne Silage sowie Finanzhilfen zur Förderung des Absatzes von Schweizer Käse im Ausland.</p><p>Dieses Beispiel zeigt, wie Bezeichnungen von Produkten, die in der Schweiz als AOC eingetragen sind, missbräuchlich verwendet werden:</p><p>- Die Finanzhilfen der öffentlichen Hand für die Absatzförderung im Ausland werden missbräuchlich verwendet.</p><p>- Die Stellung der Personen, die sich in den Verhandlungen für den Schutz der in der Schweiz geschützten Bezeichnungen einsetzen, wird geschwächt.</p><p>- Das Parlament hat die Qualitätsstrategie verabschiedet und Massnahmen beschlossen, mit denen die Herstellung von Spezialitäten mit grosser Wertschöpfung gefördert wird, dies mit dem Ziel, die Marktanteile der Schweizer Produkte zu sichern und den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern unnötige Kosten zu ersparen. Die missbräuchliche Verwendung von in der Schweiz geschützten Bezeichnungen im Ausland schwächt die Wirksamkeit dieser Massnahmen erheblich.</p>
- <p>Die Anmassung von geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützten geografischen Angaben (GGA) steht nicht nur im Widerspruch zur Qualitätsstrategie und der Positionierung von Schweizer Produkten auf den Exportmärkten, sondern schwächt auch die Position der Schweiz in den Verhandlungen mit Drittländern über die GA. Der Bundesrat hat daher volles Verständnis für die Besorgnis, die in der Motion zum Ausdruck kommt, und den Wunsch, mit neuen Bestimmungen das Produktionsverbot von GUB und GGA ausserhalb ihres geografischen Gebietes, insbesondere im Ausland, zu stärken. Es ist jedoch so, dass aufgrund des Territorialitätsprinzips das Schweizer Recht im Ausland nicht anwendbar ist. Folglich liegt es im Ermessen jedes einzelnen Staates, ob eine GA in seinem Hoheitsgebiet schutzwürdig ist oder nicht.</p><p>Was die Verteidigung von GA auf internationaler Ebene angeht, so sind diese durch das Trips-Abkommen (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums) weltweit bis zu einem gewissen Grad geschützt. Aufgrund des Territorialitätsprinzips liegt der Schutz einer GA jedoch im Ermessen eines jeden WTO-Mitglieds. Ein Mitglied kann indessen auf bilateralem Weg den GA eines Drittlandes spezifischen Schutz gewähren, was von der Schweiz explizit praktiziert wird. So trat am 1. September 2011 ein Abkommen zwischen der Schweiz und Russland in Kraft, das die GA aller Produkte regelt. Am 1. Dezember 2011 wurde Anhang 12 des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU rechtsgültig; in diesem Anhang, der die Anhänge 7 (Wein) und 8 (Spirituosen) ergänzt, ist der Schutz von GUB und GGA von landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgeschrieben. Und schliesslich fordert die Schweiz in Freihandelsgesprächen immer den Schutz ihrer GA ein und ist stets daran interessiert, mit anderen Partnern spezifische Abkommen über GA zu schliessen.</p><p>Auch im Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1) besteht mit Artikel 16b eine Bestimmung über die Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene. Auf dieser Grundlage unterstützt der Bund Branchenorganisationen bei dieser Verteidigung und kann einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen, die den Branchen entstehen.</p><p>Des Weiteren bezweckt die Swissness-Vorlage (Botschaft vom 18. November 2009 zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen) stärkeren Schutz von Herkunftsbezeichnungen. So könnte beispielsweise mit der Schaffung einer sogenannten geografischen Marke für die in der Schweiz geschützten GA (inklusive GUB und GGA) der Schutz gewisser GA in Ländern, die GA über Marken schützen, vereinfacht werden.</p><p>Fazit: Die bestehenden und geplanten Rechtsgrundlagen sind ausreichend und werden höchstens indirekt im Rahmen der Absatzförderung ergänzt. Es ist nämlich so, dass die Förderung der GUB und GGA in den Bereich der Absatzförderung fällt, die vom Bund subsidiär finanziell unterstützt wird. Es wäre zu prüfen, ob der Bund somit indirekt Finanzhilfen (im In- und Ausland) kürzen oder gar verweigern könnte, wenn GUB oder GGA nicht respektiert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Bestimmungen zu erlassen, die vorsehen, dass Produzentinnen und Produzenten von Erzeugnissen mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben (AOC/IGP) diese Bezeichnungen nicht mehr für Produkte verwenden dürfen, die sie ausserhalb des festgelegten Gebiets, einschliesslich des Auslands, produzieren. Der Bundesrat soll zudem dafür sorgen, dass Unternehmen, die solche Bezeichnungen missbräuchlich verwenden und somit unerlaubterweise vom guten Ruf der Produkte profitieren, keine Bundesbeiträge mehr erhalten.</p>
- Schutz von eingetragenen Bezeichnungen wie AOC oder IGP. Schluss mit dem Missbrauch
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Geografische Angaben (GA) sind Rechte an geistigem Eigentum, die nach den Artikeln 22 bis 24 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trips-Abkommen), einem Hauptabkommen der WTO, geschützt sind. Die GA sind ein wesentlicher Bestandteil des Wirtschaftskapitals der Schweizer Landwirtschaft, und die Schweiz setzt sich in den laufenden WTO-Verhandlungen zu einem multilateralen System zum Schutz der GA stark für ein möglichst hohes Schutzniveau ein.</p><p>Der Gruyère wurde 2001 als geschützte Ursprungsbezeichnung (AOC) eingetragen. Seither unternimmt die Schweiz grosse Anstrengungen, um ihn als eingetragene Bezeichnung anerkennen und schützen zu lassen. Entsprechende Verhandlungen mit Russland und mit der EU wurden kürzlich erfolgreich abgeschlossen.</p><p>Nun hat aber die Emmi AG mitgeteilt, dass sie in den USA mehr als 40 Millionen Franken investieren will, um die Produktion und den Verkauf eines Produkts mit der Bezeichnung Gruyère zu steigern, ein Erzeugnis, das in derselben Produktlinie steht wie der Schweizer Gruyère AOC. Emmi ist das grösste Unternehmen für die Reifung und den Verkauf von Gruyère AOC. Sie ist Mitglied der entsprechenden Branchenorganisation und unterzieht sich den obligatorischen Kontrollen und der obligatorischen Zertifizierung. Sie erhält vom Bund Zulagen zur Förderung der Produktion von Rohmilchkäse und der Fütterung ohne Silage sowie Finanzhilfen zur Förderung des Absatzes von Schweizer Käse im Ausland.</p><p>Dieses Beispiel zeigt, wie Bezeichnungen von Produkten, die in der Schweiz als AOC eingetragen sind, missbräuchlich verwendet werden:</p><p>- Die Finanzhilfen der öffentlichen Hand für die Absatzförderung im Ausland werden missbräuchlich verwendet.</p><p>- Die Stellung der Personen, die sich in den Verhandlungen für den Schutz der in der Schweiz geschützten Bezeichnungen einsetzen, wird geschwächt.</p><p>- Das Parlament hat die Qualitätsstrategie verabschiedet und Massnahmen beschlossen, mit denen die Herstellung von Spezialitäten mit grosser Wertschöpfung gefördert wird, dies mit dem Ziel, die Marktanteile der Schweizer Produkte zu sichern und den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern unnötige Kosten zu ersparen. Die missbräuchliche Verwendung von in der Schweiz geschützten Bezeichnungen im Ausland schwächt die Wirksamkeit dieser Massnahmen erheblich.</p>
- <p>Die Anmassung von geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützten geografischen Angaben (GGA) steht nicht nur im Widerspruch zur Qualitätsstrategie und der Positionierung von Schweizer Produkten auf den Exportmärkten, sondern schwächt auch die Position der Schweiz in den Verhandlungen mit Drittländern über die GA. Der Bundesrat hat daher volles Verständnis für die Besorgnis, die in der Motion zum Ausdruck kommt, und den Wunsch, mit neuen Bestimmungen das Produktionsverbot von GUB und GGA ausserhalb ihres geografischen Gebietes, insbesondere im Ausland, zu stärken. Es ist jedoch so, dass aufgrund des Territorialitätsprinzips das Schweizer Recht im Ausland nicht anwendbar ist. Folglich liegt es im Ermessen jedes einzelnen Staates, ob eine GA in seinem Hoheitsgebiet schutzwürdig ist oder nicht.</p><p>Was die Verteidigung von GA auf internationaler Ebene angeht, so sind diese durch das Trips-Abkommen (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums) weltweit bis zu einem gewissen Grad geschützt. Aufgrund des Territorialitätsprinzips liegt der Schutz einer GA jedoch im Ermessen eines jeden WTO-Mitglieds. Ein Mitglied kann indessen auf bilateralem Weg den GA eines Drittlandes spezifischen Schutz gewähren, was von der Schweiz explizit praktiziert wird. So trat am 1. September 2011 ein Abkommen zwischen der Schweiz und Russland in Kraft, das die GA aller Produkte regelt. Am 1. Dezember 2011 wurde Anhang 12 des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU rechtsgültig; in diesem Anhang, der die Anhänge 7 (Wein) und 8 (Spirituosen) ergänzt, ist der Schutz von GUB und GGA von landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgeschrieben. Und schliesslich fordert die Schweiz in Freihandelsgesprächen immer den Schutz ihrer GA ein und ist stets daran interessiert, mit anderen Partnern spezifische Abkommen über GA zu schliessen.</p><p>Auch im Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1) besteht mit Artikel 16b eine Bestimmung über die Verteidigung der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene. Auf dieser Grundlage unterstützt der Bund Branchenorganisationen bei dieser Verteidigung und kann einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen, die den Branchen entstehen.</p><p>Des Weiteren bezweckt die Swissness-Vorlage (Botschaft vom 18. November 2009 zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen) stärkeren Schutz von Herkunftsbezeichnungen. So könnte beispielsweise mit der Schaffung einer sogenannten geografischen Marke für die in der Schweiz geschützten GA (inklusive GUB und GGA) der Schutz gewisser GA in Ländern, die GA über Marken schützen, vereinfacht werden.</p><p>Fazit: Die bestehenden und geplanten Rechtsgrundlagen sind ausreichend und werden höchstens indirekt im Rahmen der Absatzförderung ergänzt. Es ist nämlich so, dass die Förderung der GUB und GGA in den Bereich der Absatzförderung fällt, die vom Bund subsidiär finanziell unterstützt wird. Es wäre zu prüfen, ob der Bund somit indirekt Finanzhilfen (im In- und Ausland) kürzen oder gar verweigern könnte, wenn GUB oder GGA nicht respektiert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Bestimmungen zu erlassen, die vorsehen, dass Produzentinnen und Produzenten von Erzeugnissen mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben (AOC/IGP) diese Bezeichnungen nicht mehr für Produkte verwenden dürfen, die sie ausserhalb des festgelegten Gebiets, einschliesslich des Auslands, produzieren. Der Bundesrat soll zudem dafür sorgen, dass Unternehmen, die solche Bezeichnungen missbräuchlich verwenden und somit unerlaubterweise vom guten Ruf der Produkte profitieren, keine Bundesbeiträge mehr erhalten.</p>
- Schutz von eingetragenen Bezeichnungen wie AOC oder IGP. Schluss mit dem Missbrauch
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