Erlass eines umfassenden Anwaltsgesetzes
- ShortId
-
12.3372
- Id
-
20123372
- Updated
-
24.06.2025 23:52
- Language
-
de
- Title
-
Erlass eines umfassenden Anwaltsgesetzes
- AdditionalIndexing
-
12;Rechtsanwalt/-anwältin;berufliche Mobilität;Gesetz;berufliche Eignung;Zertifizierung
- 1
-
- L04K05050203, Rechtsanwalt/-anwältin
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0702020305, berufliche Mobilität
- L04K08020344, Zertifizierung
- L05K0702020106, berufliche Eignung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es ist dringend, dass ein Anwaltsgesetz geschaffen wird, welches nicht vor allem die Freizügigkeit regelt, wie das heutige Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA), sondern ein solches, das den Anwaltsberuf in seiner Gesamtheit erfasst. Die Vereinheitlichung der Verfahrensgesetze zur Zivilprozessordnung und Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 und eine zunehmende Mobilität der Anwaltschaft in der Schweiz decken Lücken auf, welche es zu schliessen gilt.</p><p>Im Unterschied zum BGFA soll das neue Gesetz nicht nur für forensisch, sondern auch für beratend tätige Anwältinnen und Anwälte gelten. Rechtsuchende Personen suchen bei der Anwältin bzw. beim Anwalt Vertrauen (Geheimnisschutz) und Unabhängigkeit (keine Interessenkonflikte) und sollen in dieser Erwartung auch bestätigt werden, und zwar unabhängig davon, ob deren Rechtsanliegen in ein Gerichtsverfahren münden oder nicht.</p><p>Dem Anliegen der Transparenz und Einsehbarkeit entspricht ebenfalls die Schaffung eines zentralen Registers beim Bund, aus welchem hervorgeht, wer registrierte Anwältin oder registrierter Anwalt in der Schweiz ist. Den Bundesbehörden soll einzig die Registerführung zustehen, die Alimentierung des Registers soll nach wie vor ausschliesslich durch die kantonalen Behörden erfolgen.</p><p>Weiteres wichtiges Anliegen ist, dass die Anforderungen für die Zulassung zum Anwaltsberuf in allen Kantonen gleich geregelt werden. Das Publikum soll vor nicht vertrauenswürdigen Anwältinnen und Anwälten geschützt werden. </p><p>Auch für die Organisationsmöglichkeiten von Anwaltskanzleien müssen schweizweit die gleichen Bestimmungen gelten. Heute sind in 14 Kantonen Anwaltsgesellschaften zugelassen, sofern die institutionelle Unabhängigkeit der in der Gesellschaft tätigen Anwältinnen und Anwälte garantiert ist. Vor Bundesgericht ist zurzeit die Frage hängig, ob auch im Kanton St. Gallen tätige Anwältinnen und Anwälte sich in Anwaltsgesellschaften organisieren dürfen. Es gibt keinen Grund, der Anwaltschaft die von der Verfassung garantierte Wirtschaftsfreiheit zu verweigern. Die Anwaltsgesellschaft soll im neuen Gesetz so geregelt werden, wie es heute schon durch die kantonalen Aufsichtsbehörden in 14 Kantonen vorgesehen ist.</p>
- <p>Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) vereinheitlicht die Regeln über den Anwaltsberuf bereits weitgehend (insbesondere die Berufsregeln, die Disziplinarmassnahmen und die Voraussetzungen für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister).</p><p>Der Bundesrat ist gerne bereit, Bestimmungen vorzuschlagen, welche die Zulassung zum Anwaltsberuf (Voraussetzungen für die Erteilung des Anwaltspatents) regeln, die Schaffung eines eidgenössischen Anwaltsregisters zu prüfen und die Organisation von Anwaltskanzleien festzulegen; der letzte Punkt wurde bei der Erarbeitung des BGFA absichtlich nicht mit einbezogen.</p><p>Der Bundesrat möchte allerdings bereits in dieser Phase festhalten, dass er Vorbehalte hat gegenüber einer Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs in einem künftigen Anwaltsgesetz auf Anwältinnen und Anwälte, die ein Anwaltspatent haben und nicht im Rahmen des Vertretungsmonopols tätig sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, in der die anwaltliche Tätigkeit in ihrer Gesamtheit geregelt wird.</p>
- Erlass eines umfassenden Anwaltsgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Es ist dringend, dass ein Anwaltsgesetz geschaffen wird, welches nicht vor allem die Freizügigkeit regelt, wie das heutige Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA), sondern ein solches, das den Anwaltsberuf in seiner Gesamtheit erfasst. Die Vereinheitlichung der Verfahrensgesetze zur Zivilprozessordnung und Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 und eine zunehmende Mobilität der Anwaltschaft in der Schweiz decken Lücken auf, welche es zu schliessen gilt.</p><p>Im Unterschied zum BGFA soll das neue Gesetz nicht nur für forensisch, sondern auch für beratend tätige Anwältinnen und Anwälte gelten. Rechtsuchende Personen suchen bei der Anwältin bzw. beim Anwalt Vertrauen (Geheimnisschutz) und Unabhängigkeit (keine Interessenkonflikte) und sollen in dieser Erwartung auch bestätigt werden, und zwar unabhängig davon, ob deren Rechtsanliegen in ein Gerichtsverfahren münden oder nicht.</p><p>Dem Anliegen der Transparenz und Einsehbarkeit entspricht ebenfalls die Schaffung eines zentralen Registers beim Bund, aus welchem hervorgeht, wer registrierte Anwältin oder registrierter Anwalt in der Schweiz ist. Den Bundesbehörden soll einzig die Registerführung zustehen, die Alimentierung des Registers soll nach wie vor ausschliesslich durch die kantonalen Behörden erfolgen.</p><p>Weiteres wichtiges Anliegen ist, dass die Anforderungen für die Zulassung zum Anwaltsberuf in allen Kantonen gleich geregelt werden. Das Publikum soll vor nicht vertrauenswürdigen Anwältinnen und Anwälten geschützt werden. </p><p>Auch für die Organisationsmöglichkeiten von Anwaltskanzleien müssen schweizweit die gleichen Bestimmungen gelten. Heute sind in 14 Kantonen Anwaltsgesellschaften zugelassen, sofern die institutionelle Unabhängigkeit der in der Gesellschaft tätigen Anwältinnen und Anwälte garantiert ist. Vor Bundesgericht ist zurzeit die Frage hängig, ob auch im Kanton St. Gallen tätige Anwältinnen und Anwälte sich in Anwaltsgesellschaften organisieren dürfen. Es gibt keinen Grund, der Anwaltschaft die von der Verfassung garantierte Wirtschaftsfreiheit zu verweigern. Die Anwaltsgesellschaft soll im neuen Gesetz so geregelt werden, wie es heute schon durch die kantonalen Aufsichtsbehörden in 14 Kantonen vorgesehen ist.</p>
- <p>Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) vereinheitlicht die Regeln über den Anwaltsberuf bereits weitgehend (insbesondere die Berufsregeln, die Disziplinarmassnahmen und die Voraussetzungen für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister).</p><p>Der Bundesrat ist gerne bereit, Bestimmungen vorzuschlagen, welche die Zulassung zum Anwaltsberuf (Voraussetzungen für die Erteilung des Anwaltspatents) regeln, die Schaffung eines eidgenössischen Anwaltsregisters zu prüfen und die Organisation von Anwaltskanzleien festzulegen; der letzte Punkt wurde bei der Erarbeitung des BGFA absichtlich nicht mit einbezogen.</p><p>Der Bundesrat möchte allerdings bereits in dieser Phase festhalten, dass er Vorbehalte hat gegenüber einer Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs in einem künftigen Anwaltsgesetz auf Anwältinnen und Anwälte, die ein Anwaltspatent haben und nicht im Rahmen des Vertretungsmonopols tätig sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, in der die anwaltliche Tätigkeit in ihrer Gesamtheit geregelt wird.</p>
- Erlass eines umfassenden Anwaltsgesetzes
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