Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung sowie der Krankenversicherungsverordnung per 1. Mai 2012
- ShortId
-
12.3373
- Id
-
20123373
- Updated
-
28.07.2023 10:37
- Language
-
de
- Title
-
Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung sowie der Krankenversicherungsverordnung per 1. Mai 2012
- AdditionalIndexing
-
2841;15;Preisüberwachung;Krankenversicherung;pharmazeutische Industrie;Arzneikosten;wirtschaftliche Auswirkung;Preisfestsetzung;Medikament
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L03K010503, pharmazeutische Industrie
- L05K0105050101, Arzneikosten
- L05K0105030102, Medikament
- L04K11050302, Preisfestsetzung
- L04K07040404, wirtschaftliche Auswirkung
- L04K11050309, Preisüberwachung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat am 21. März 2012 Massnahmen verabschiedet, die rein wechselkursbedingte Preissenkungen abfedern sollen. So wurde bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre die bisherige Toleranzmarge von 3 Prozent auf 5 Prozent für das Jahr 2012 angehoben. Weiter sind zur Berechnung des durchschnittlichen Wechselkurses die Monate Februar 2011 bis Januar 2012 massgebend. Durch diese Massnahmen wird der reale Wechselkurs von aktuell Fr./Euro 1.20 (Durchschnitt April 2012) auf Fr./Euro 1.29 angehoben. Bei allen übrigen Preisüberprüfungen wird neu zum Ausgleich von Wechselkursschwankungen ebenfalls ein durchschnittlicher Wechselkurs über 12 Monate statt wie bisher über 6 Monate eingeführt.</p><p>Zudem bleibt beim Auslandpreisvergleich der in Deutschland gewährte Zwangsrabatt von 16 Prozent auf nicht patentabgelaufenen Arzneimitteln weiterhin unberücksichtigt. Dies führt zu einer zusätzlichen Erhöhung der Vergleichsbasis mit dem Ausland.</p><p>2./3. Der Bundesrat ist sich der grossen Bedeutung der Pharmaindustrie für das Gesundheitswesen und die Volkswirtschaft bewusst. Aus diesem Grund hat er auch die drei Motionen (SVP-Fraktion 11.3844, Forster/Gutzwiller 11.3923 und Barthassat 11.3910) zur Stärkung des Forschungs- und Pharmastandorts Schweiz angenommen. In seiner Antwort hat er aufgezeigt, dass bereits Massnahmen beschlossen wurden, welche die Rahmenbedingungen für die Forschenden deutlich verbessern. Auch die unter Ziffer 1 dargelegten Massnahmen tragen diesem Anliegen Rechnung. Hinzu kommt, dass der Parallelimport für patentierte Arzneimittel aus dem Ausland nach wie vor untersagt ist, was ebenfalls zum Schutz der Schweizer Pharmaindustrie beiträgt.</p><p>4. Die in der Schweiz produzierenden Pharmaunternehmungen kaufen die Rohmaterialien zur Herstellung der Arzneimittel zu einem überwiegenden Teil im Ausland ein und profitieren dadurch direkt vom starken Schweizerfranken. So tragen die Wechselkursvorteile zur Verbesserung der Margen bei und können höhere Produktionskosten in der Schweiz ausgleichen. Zudem profitieren Schweizer Niederlassungen ausländischer Pharmafirmen vom starken Schweizerfranken insofern, dass sie Arzneimittel importieren und diese in der Schweiz verkaufen. Die Wechselkursvorteile fallen bei der Tochtergesellschaft in der Schweiz an, deren Gewinne wiederum bei der Muttergesellschaft im Ausland.</p><p>Im Jahr 2010 entsprach der Verkauf von rezeptpflichtigen Arzneimitteln der Schweizer Firmen von Interpharma in der Schweiz nur 0,9 Prozent ihres weltweiten Pharmaumsatzes. Dies zeigt, dass Standortkosten nicht zwingend mit dem Umsatz im Standortland gedeckt werden müssen und demnach ein direkter Vergleich von Standortkosten mit dem Umsatz aus dem Standortland nicht sachgerecht ist. Da die Pharmaunternehmen ihre Kostenrechnungen nicht offenlegen, ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss allfällige Preissenkungen im Arzneimittelbereich in der Schweiz auf die Arbeitsplätze im In- oder Ausland haben könnten. Andere Einflussfaktoren wie Patentabläufe oder Strukturoptimierungen können sich zudem negativ auf den Geschäftsgang einer Unternehmung auswirken.</p><p>Insgesamt ist festzustellen, dass der Bundesrat mit seinem Entscheid die vorgesehenen Preisanpassungsmechanismen zugunsten der Pharmaindustrie gelockert hat. Unter den starken Wechselkursschwankungen haben zahlreiche Wirtschaftszweige unseres Landes zu leiden, und der Bundesrat hat bislang keine Sonderregelung für einzelne Branchen zugelassen. Das Vorgehen hat denn auch Kritik bei den Versicherern und den Konsumentenorganisationen ausgelöst, welche die beschlossenen Massnahmen als Sonderbehandlung der Pharmaindustrie wahrnehmen und dagegen opponiert haben.</p><p>5./6. Bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre gelangt der therapeutische Quervergleich (TQV) nur dann zur Anwendung, wenn ein Arzneimittel in keinem der sechs Referenzländer im Handel ist und ein Auslandspreisvergleich (APV) daher nicht möglich ist. Bereits die periodischen Preisüberprüfungen der Jahre 2010 und 2011 sowie die beiden ausserordentlichen Preisüberprüfungen der Jahre 2007 und 2009 wurden einzig gestützt auf den APV durchgeführt. Die Vertreter der Pharmaverbände wurden damals vorgängig angehört und sie erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Indem der Passus in alt Artikel 35b Absatz 9 KLV "in begründeten Fällen" nun in Artikel 65d Absatz 1bis KVV explizit definiert wird, ändert sich an der praktischen Umsetzung nichts. Aus diesen Gründen erfolgte keine separate Diskussion zu diesem Thema. Die Einschränkung des TQV erfolgt zudem nur im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen. Bei den übrigen Preisüberprüfungen kommt der TQV nach wie vor zur Anwendung.</p><p>7. Die Anpassung der Preise über die nächsten drei Jahre erfolgt jeweils per 1. November gestaffelt. Viele Arzneimittel sind bis heute und bis zur vollständigen Umsetzung der Massnahmen im Jahr 2014 zu einem Wechselkurs von faktisch Fr./Euro 1.58 bewertet, sodass die Pharmaindustrie von diesem hohen Wechselkurs teilweise noch bis ins Jahr 2014 profitieren wird; dies, weil bei der ausserordentlichen Preisüberprüfung des Jahres 2009, bei welcher alle Arzneimittel mit SL-Aufnahmedatum 1955 bis 2006 überprüft wurden, ein Wechselkurs von 1.52 zuzüglich einer Toleranzmarge von 4 Prozent galt.</p><p>8. Bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre können die Zulassungsinhaberinnen beantragen, dass eine Toleranzmarge zum durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Referenzländer hinzugerechnet wird. Von dieser Möglichkeit können alle Zulassungsinhaberinnen Gebrauch machen, die von einer allfälligen Preissenkung betroffen sind. Die Toleranzmarge muss bis zum 31. Mai beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) beantragt werden. Die Beantragung erfolgt elektronisch über eine Internet-Applikation. Folglich ist die Beantragung der Toleranzmarge freiwillig, eine allfällige Preissenkung ist hingegen Pflicht.</p><p>9. Nach Artikel 29a der Bundesverfassung (BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Werden demnach bei öffentlich rechtlichen Streitigkeiten Verfügungen von Bundesbehörden angefochten, überprüft in erster Instanz das Bundesverwaltungsgericht Rechts- und Sachfragen. Den einzelnen Pharmaunternehmungen steht es somit frei, gegen allfällige Preissenkungsverfügungen des BAG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann im Anschluss an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die Rechtsweggarantie nach Artikel 29a BV ist somit gewahrt.</p><p>10. Der Bundesrat hat Vertreter der Pharmaindustrie, der Versicherer und der Konsumentenorganisationen vorgängig angehört. Dabei hat er von den divergierenden Anliegen Kenntnis genommen und vor diesem Hintergrund für die Überprüfungen der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre bis ins Jahr 2014 eine ausgewogene Anpassung der bestehenden Regelung unter Berücksichtigung sowohl der Zielsetzungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als auch des Forschungs- und Pharmastandorts Schweiz vorgenommen. Im Rahmen dieser Gespräche hat das Departement Offenheit für gemeinsame Vorschläge der Pharmaindustrie und der Versicherer unter Beizug der Konsumentenorganisationen gezeigt, wie mittelfristig der Preisfestsetzungsmechanismus angepasst werden soll.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Ankündigung der Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung sowie der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) haben in Standortkantonen der Pharmaindustrie Sorge ausgelöst. Gute Rahmenbedingungen für die Pharmaindustrie, die ein Drittel der Exporterlöse generiert, sind zentral. Ich ersuche den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass die Medikamentenpreise in der Schweiz nach dem Willen des Gesetzgebers zwar an das Niveau des Auslandes angeglichen werden sollen, dass aber Preissenkungen in der Schweiz, die allein wegen Wechselkursschwankungen (Stärkung des Frankens) erfolgen, selbst wenn sich am Preis im Ausland nichts geändert hat, nicht vorgesehen sind?</p><p>Wenn der Bundesrat diese Ansicht nicht teilen sollte, ist er gebeten darzulegen, worauf er seine Meinung stützt.</p><p>2. Hat er eine Diskussion über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen seiner Verordnungsänderungen geführt?</p><p>3. Wie erklärt er den Widerspruch zwischen der Annahme der Motionen für eine Revitalisierung des Forschungs- und Pharmastandortes und dem negativen Signal von rein währungsbedingten Preissenkungen?</p><p>4. Teilt er die Sorge um die Auswirkungen auf Arbeitsplätze in der Schweiz, wenn der Pharmaindustrie, die wegen des starken Frankens eine relative Kostensteigerung von 20 Prozent für Forschung und Produktion in der Schweiz verkraften muss, eine durch die Toleranzmarge kaum abgefederte Preissenkung aufgezwungen wird?</p><p>5. Ist es richtig, dass die vom Bundesrat in der KVV beschlossene Streichung des therapeutischen Quervergleichs mit anderen Arzneimitteln nicht Bestandteil der Vernehmlassung zu den geplanten Verordnungsänderungen war und mit den betroffenen Kreisen nicht diskutiert wurde?</p><p>6. Was waren die Gründe für diese Änderung?</p><p>7. Ist er nicht auch der Meinung, dass eine alleinige Abstützung auf die Preise im Ausland - vor allem in Berücksichtigung der heutigen Währungssituation - problematisch ist?</p><p>8. Ist es richtig, dass gemäss Verordnungstext nur diejenigen Firmen Anspruch auf eine Toleranzmarge von 5 Prozent haben, die freiwillig eine Preissenkung beantragen?</p><p>9. Wie stellt sich der Bundesrat in diesem Zusammenhang zur in der Verfassung verankerten Rechtsweg- und Rechtsschutzgarantie?</p><p>10. Ist er nicht auch der Meinung, dass das zuständige Departement bemüht sein sollte, mit den betroffenen Stakeholdern (Krankenkassen und Pharmaindustrie) doch noch eine einvernehmliche Lösung für die Anpassung der Grundlagen für die Preisüberprüfung gefunden wird?</p>
- Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung sowie der Krankenversicherungsverordnung per 1. Mai 2012
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Bundesrat hat am 21. März 2012 Massnahmen verabschiedet, die rein wechselkursbedingte Preissenkungen abfedern sollen. So wurde bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre die bisherige Toleranzmarge von 3 Prozent auf 5 Prozent für das Jahr 2012 angehoben. Weiter sind zur Berechnung des durchschnittlichen Wechselkurses die Monate Februar 2011 bis Januar 2012 massgebend. Durch diese Massnahmen wird der reale Wechselkurs von aktuell Fr./Euro 1.20 (Durchschnitt April 2012) auf Fr./Euro 1.29 angehoben. Bei allen übrigen Preisüberprüfungen wird neu zum Ausgleich von Wechselkursschwankungen ebenfalls ein durchschnittlicher Wechselkurs über 12 Monate statt wie bisher über 6 Monate eingeführt.</p><p>Zudem bleibt beim Auslandpreisvergleich der in Deutschland gewährte Zwangsrabatt von 16 Prozent auf nicht patentabgelaufenen Arzneimitteln weiterhin unberücksichtigt. Dies führt zu einer zusätzlichen Erhöhung der Vergleichsbasis mit dem Ausland.</p><p>2./3. Der Bundesrat ist sich der grossen Bedeutung der Pharmaindustrie für das Gesundheitswesen und die Volkswirtschaft bewusst. Aus diesem Grund hat er auch die drei Motionen (SVP-Fraktion 11.3844, Forster/Gutzwiller 11.3923 und Barthassat 11.3910) zur Stärkung des Forschungs- und Pharmastandorts Schweiz angenommen. In seiner Antwort hat er aufgezeigt, dass bereits Massnahmen beschlossen wurden, welche die Rahmenbedingungen für die Forschenden deutlich verbessern. Auch die unter Ziffer 1 dargelegten Massnahmen tragen diesem Anliegen Rechnung. Hinzu kommt, dass der Parallelimport für patentierte Arzneimittel aus dem Ausland nach wie vor untersagt ist, was ebenfalls zum Schutz der Schweizer Pharmaindustrie beiträgt.</p><p>4. Die in der Schweiz produzierenden Pharmaunternehmungen kaufen die Rohmaterialien zur Herstellung der Arzneimittel zu einem überwiegenden Teil im Ausland ein und profitieren dadurch direkt vom starken Schweizerfranken. So tragen die Wechselkursvorteile zur Verbesserung der Margen bei und können höhere Produktionskosten in der Schweiz ausgleichen. Zudem profitieren Schweizer Niederlassungen ausländischer Pharmafirmen vom starken Schweizerfranken insofern, dass sie Arzneimittel importieren und diese in der Schweiz verkaufen. Die Wechselkursvorteile fallen bei der Tochtergesellschaft in der Schweiz an, deren Gewinne wiederum bei der Muttergesellschaft im Ausland.</p><p>Im Jahr 2010 entsprach der Verkauf von rezeptpflichtigen Arzneimitteln der Schweizer Firmen von Interpharma in der Schweiz nur 0,9 Prozent ihres weltweiten Pharmaumsatzes. Dies zeigt, dass Standortkosten nicht zwingend mit dem Umsatz im Standortland gedeckt werden müssen und demnach ein direkter Vergleich von Standortkosten mit dem Umsatz aus dem Standortland nicht sachgerecht ist. Da die Pharmaunternehmen ihre Kostenrechnungen nicht offenlegen, ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss allfällige Preissenkungen im Arzneimittelbereich in der Schweiz auf die Arbeitsplätze im In- oder Ausland haben könnten. Andere Einflussfaktoren wie Patentabläufe oder Strukturoptimierungen können sich zudem negativ auf den Geschäftsgang einer Unternehmung auswirken.</p><p>Insgesamt ist festzustellen, dass der Bundesrat mit seinem Entscheid die vorgesehenen Preisanpassungsmechanismen zugunsten der Pharmaindustrie gelockert hat. Unter den starken Wechselkursschwankungen haben zahlreiche Wirtschaftszweige unseres Landes zu leiden, und der Bundesrat hat bislang keine Sonderregelung für einzelne Branchen zugelassen. Das Vorgehen hat denn auch Kritik bei den Versicherern und den Konsumentenorganisationen ausgelöst, welche die beschlossenen Massnahmen als Sonderbehandlung der Pharmaindustrie wahrnehmen und dagegen opponiert haben.</p><p>5./6. Bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre gelangt der therapeutische Quervergleich (TQV) nur dann zur Anwendung, wenn ein Arzneimittel in keinem der sechs Referenzländer im Handel ist und ein Auslandspreisvergleich (APV) daher nicht möglich ist. Bereits die periodischen Preisüberprüfungen der Jahre 2010 und 2011 sowie die beiden ausserordentlichen Preisüberprüfungen der Jahre 2007 und 2009 wurden einzig gestützt auf den APV durchgeführt. Die Vertreter der Pharmaverbände wurden damals vorgängig angehört und sie erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Indem der Passus in alt Artikel 35b Absatz 9 KLV "in begründeten Fällen" nun in Artikel 65d Absatz 1bis KVV explizit definiert wird, ändert sich an der praktischen Umsetzung nichts. Aus diesen Gründen erfolgte keine separate Diskussion zu diesem Thema. Die Einschränkung des TQV erfolgt zudem nur im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen. Bei den übrigen Preisüberprüfungen kommt der TQV nach wie vor zur Anwendung.</p><p>7. Die Anpassung der Preise über die nächsten drei Jahre erfolgt jeweils per 1. November gestaffelt. Viele Arzneimittel sind bis heute und bis zur vollständigen Umsetzung der Massnahmen im Jahr 2014 zu einem Wechselkurs von faktisch Fr./Euro 1.58 bewertet, sodass die Pharmaindustrie von diesem hohen Wechselkurs teilweise noch bis ins Jahr 2014 profitieren wird; dies, weil bei der ausserordentlichen Preisüberprüfung des Jahres 2009, bei welcher alle Arzneimittel mit SL-Aufnahmedatum 1955 bis 2006 überprüft wurden, ein Wechselkurs von 1.52 zuzüglich einer Toleranzmarge von 4 Prozent galt.</p><p>8. Bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre können die Zulassungsinhaberinnen beantragen, dass eine Toleranzmarge zum durchschnittlichen Fabrikabgabepreis der Referenzländer hinzugerechnet wird. Von dieser Möglichkeit können alle Zulassungsinhaberinnen Gebrauch machen, die von einer allfälligen Preissenkung betroffen sind. Die Toleranzmarge muss bis zum 31. Mai beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) beantragt werden. Die Beantragung erfolgt elektronisch über eine Internet-Applikation. Folglich ist die Beantragung der Toleranzmarge freiwillig, eine allfällige Preissenkung ist hingegen Pflicht.</p><p>9. Nach Artikel 29a der Bundesverfassung (BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Werden demnach bei öffentlich rechtlichen Streitigkeiten Verfügungen von Bundesbehörden angefochten, überprüft in erster Instanz das Bundesverwaltungsgericht Rechts- und Sachfragen. Den einzelnen Pharmaunternehmungen steht es somit frei, gegen allfällige Preissenkungsverfügungen des BAG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann im Anschluss an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die Rechtsweggarantie nach Artikel 29a BV ist somit gewahrt.</p><p>10. Der Bundesrat hat Vertreter der Pharmaindustrie, der Versicherer und der Konsumentenorganisationen vorgängig angehört. Dabei hat er von den divergierenden Anliegen Kenntnis genommen und vor diesem Hintergrund für die Überprüfungen der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre bis ins Jahr 2014 eine ausgewogene Anpassung der bestehenden Regelung unter Berücksichtigung sowohl der Zielsetzungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als auch des Forschungs- und Pharmastandorts Schweiz vorgenommen. Im Rahmen dieser Gespräche hat das Departement Offenheit für gemeinsame Vorschläge der Pharmaindustrie und der Versicherer unter Beizug der Konsumentenorganisationen gezeigt, wie mittelfristig der Preisfestsetzungsmechanismus angepasst werden soll.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Ankündigung der Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung sowie der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) haben in Standortkantonen der Pharmaindustrie Sorge ausgelöst. Gute Rahmenbedingungen für die Pharmaindustrie, die ein Drittel der Exporterlöse generiert, sind zentral. Ich ersuche den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass die Medikamentenpreise in der Schweiz nach dem Willen des Gesetzgebers zwar an das Niveau des Auslandes angeglichen werden sollen, dass aber Preissenkungen in der Schweiz, die allein wegen Wechselkursschwankungen (Stärkung des Frankens) erfolgen, selbst wenn sich am Preis im Ausland nichts geändert hat, nicht vorgesehen sind?</p><p>Wenn der Bundesrat diese Ansicht nicht teilen sollte, ist er gebeten darzulegen, worauf er seine Meinung stützt.</p><p>2. Hat er eine Diskussion über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen seiner Verordnungsänderungen geführt?</p><p>3. Wie erklärt er den Widerspruch zwischen der Annahme der Motionen für eine Revitalisierung des Forschungs- und Pharmastandortes und dem negativen Signal von rein währungsbedingten Preissenkungen?</p><p>4. Teilt er die Sorge um die Auswirkungen auf Arbeitsplätze in der Schweiz, wenn der Pharmaindustrie, die wegen des starken Frankens eine relative Kostensteigerung von 20 Prozent für Forschung und Produktion in der Schweiz verkraften muss, eine durch die Toleranzmarge kaum abgefederte Preissenkung aufgezwungen wird?</p><p>5. Ist es richtig, dass die vom Bundesrat in der KVV beschlossene Streichung des therapeutischen Quervergleichs mit anderen Arzneimitteln nicht Bestandteil der Vernehmlassung zu den geplanten Verordnungsänderungen war und mit den betroffenen Kreisen nicht diskutiert wurde?</p><p>6. Was waren die Gründe für diese Änderung?</p><p>7. Ist er nicht auch der Meinung, dass eine alleinige Abstützung auf die Preise im Ausland - vor allem in Berücksichtigung der heutigen Währungssituation - problematisch ist?</p><p>8. Ist es richtig, dass gemäss Verordnungstext nur diejenigen Firmen Anspruch auf eine Toleranzmarge von 5 Prozent haben, die freiwillig eine Preissenkung beantragen?</p><p>9. Wie stellt sich der Bundesrat in diesem Zusammenhang zur in der Verfassung verankerten Rechtsweg- und Rechtsschutzgarantie?</p><p>10. Ist er nicht auch der Meinung, dass das zuständige Departement bemüht sein sollte, mit den betroffenen Stakeholdern (Krankenkassen und Pharmaindustrie) doch noch eine einvernehmliche Lösung für die Anpassung der Grundlagen für die Preisüberprüfung gefunden wird?</p>
- Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung sowie der Krankenversicherungsverordnung per 1. Mai 2012
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