Umsetzung der Zweitwohnungs-Initiative
- ShortId
-
12.3377
- Id
-
20123377
- Updated
-
28.07.2023 08:35
- Language
-
de
- Title
-
Umsetzung der Zweitwohnungs-Initiative
- AdditionalIndexing
-
2846;Ferienwohnung;Volksinitiative;Auslegung des Rechts;Vollzug von Beschlüssen;Wohnung
- 1
-
- L05K0101010303, Ferienwohnung
- L04K08010204, Volksinitiative
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L03K010201, Wohnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 11. März 2012 hat das Volk sehr knapp der Zweitwohnungs-Initiative zugestimmt. Das sehr knappe Resultat ist wohl auch darauf zurück zu führen, dass viele Stimmbürgerinnen und Stimmbürger verunsichert waren, da der Begriff "Zweitwohnung" nirgends richtig klar definiert ist und das Stimmvolk gar nicht genau wusste, über was es eigentlich abstimmt.</p>
- <p>Mit der Annahme der Eidgenössischen Volksinitiative "Stopp mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" hat sich das Schweizervolk am 11. März 2012 für eine strenge Beschränkung des Zweitwohnungsbaus ausgesprochen. Die Vorsteherin des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der auch die betroffenen Kantone vertreten sind. Das am 17. Dezember 2010 mit Bezug auf den Zweitwohnungsbau geänderte Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (SR 700), das auf den 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, muss nun im Lichte des neuen Verfassungsartikels (Art. 75b der Bundesverfassung) angepasst werden. Da der Erlass der Ausführungsgesetzgebung zu diesem neuen Verfassungsartikel einige Zeit in Anspruch nehmen wird, sind die drängendsten Fragen, soweit dies möglich war, im Sinne einer Sofortmassnahme auf Verordnungsstufe geklärt worden.</p><p>Die vom Bundesrat am 22. August 2012 beschlossene Verordnung über Zweitwohnungen sieht vor, dass der Besitzstand garantiert bleibt. Das bedeutet, dass Bauten, die unter dem bis zum 11. März 2012 geltenden Recht gebaut und genutzt wurden, auch künftig in dem Mass genutzt werden dürfen, wie dies zum Zeitpunkt der Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen rechtlich zulässig war. Bestehende Wohnungen können daher auch in Gemeinden, die einen Anteil von über 20 Prozent Zweitwohnungen aufweisen, frei verkauft und vererbt werden (vgl. Art. 3 der Verordnung). Als Zweitwohnungen gelten Wohnungen, die weder durch Personen mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde noch durch Personen zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt werden (Art. 2 der Verordnung). Neue Zweitwohnungen können künftig aber nur noch bewilligt und gebaut werden, wenn sie intensiv touristisch genutzt werden (vgl. Art. 4 Bst. b der Verordnung). Der Bundesrat hat die Verordnung auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.</p><p>Die vom Bundesrat am 22. August 2012 beschlossene Verordnung über Zweitwohnungen nimmt damit einige Anliegen der Motion auf, andere nicht. Für den Bundesrat standen beim Erlass der Verordnung die rechtstaatlich korrekte Umsetzung der Verfassungsbestimmung und die Respektierung des am 11. März 2012 manifestierten Volkswillens im Zentrum.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Umsetzung der Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" Folgendes zu beachten:</p><p>Keine Zweitwohnungen im Sinne von Artikel 75b der Bundesverfassung sind:</p><p>1. Wochenaufenthaltswohnungen;</p><p>2. Firmenwohnungen;</p><p>3. bewirtschaftete Wohnungen;</p><p>4. Ferienwohnungen, die mehr als sechs Monate im Jahr bewohnt werden;</p><p>5. Rusticis, Alphütten und Maiensässe;</p><p>6. ererbte oder innerhalb der Familie erworbene Wohnungen;</p><p>7. vor der Umsetzung der Initiative bestehende Wohnliegenschaften.</p><p>Baubewilligungen können bis Ende 2012 uneingeschränkt erteilt werden. Dies gilt für Gesuche, die vor und nach dem 11. März 2012 eingereicht worden sind.</p>
- Umsetzung der Zweitwohnungs-Initiative
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am 11. März 2012 hat das Volk sehr knapp der Zweitwohnungs-Initiative zugestimmt. Das sehr knappe Resultat ist wohl auch darauf zurück zu führen, dass viele Stimmbürgerinnen und Stimmbürger verunsichert waren, da der Begriff "Zweitwohnung" nirgends richtig klar definiert ist und das Stimmvolk gar nicht genau wusste, über was es eigentlich abstimmt.</p>
- <p>Mit der Annahme der Eidgenössischen Volksinitiative "Stopp mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" hat sich das Schweizervolk am 11. März 2012 für eine strenge Beschränkung des Zweitwohnungsbaus ausgesprochen. Die Vorsteherin des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der auch die betroffenen Kantone vertreten sind. Das am 17. Dezember 2010 mit Bezug auf den Zweitwohnungsbau geänderte Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (SR 700), das auf den 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, muss nun im Lichte des neuen Verfassungsartikels (Art. 75b der Bundesverfassung) angepasst werden. Da der Erlass der Ausführungsgesetzgebung zu diesem neuen Verfassungsartikel einige Zeit in Anspruch nehmen wird, sind die drängendsten Fragen, soweit dies möglich war, im Sinne einer Sofortmassnahme auf Verordnungsstufe geklärt worden.</p><p>Die vom Bundesrat am 22. August 2012 beschlossene Verordnung über Zweitwohnungen sieht vor, dass der Besitzstand garantiert bleibt. Das bedeutet, dass Bauten, die unter dem bis zum 11. März 2012 geltenden Recht gebaut und genutzt wurden, auch künftig in dem Mass genutzt werden dürfen, wie dies zum Zeitpunkt der Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen rechtlich zulässig war. Bestehende Wohnungen können daher auch in Gemeinden, die einen Anteil von über 20 Prozent Zweitwohnungen aufweisen, frei verkauft und vererbt werden (vgl. Art. 3 der Verordnung). Als Zweitwohnungen gelten Wohnungen, die weder durch Personen mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde noch durch Personen zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt werden (Art. 2 der Verordnung). Neue Zweitwohnungen können künftig aber nur noch bewilligt und gebaut werden, wenn sie intensiv touristisch genutzt werden (vgl. Art. 4 Bst. b der Verordnung). Der Bundesrat hat die Verordnung auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.</p><p>Die vom Bundesrat am 22. August 2012 beschlossene Verordnung über Zweitwohnungen nimmt damit einige Anliegen der Motion auf, andere nicht. Für den Bundesrat standen beim Erlass der Verordnung die rechtstaatlich korrekte Umsetzung der Verfassungsbestimmung und die Respektierung des am 11. März 2012 manifestierten Volkswillens im Zentrum.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Umsetzung der Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" Folgendes zu beachten:</p><p>Keine Zweitwohnungen im Sinne von Artikel 75b der Bundesverfassung sind:</p><p>1. Wochenaufenthaltswohnungen;</p><p>2. Firmenwohnungen;</p><p>3. bewirtschaftete Wohnungen;</p><p>4. Ferienwohnungen, die mehr als sechs Monate im Jahr bewohnt werden;</p><p>5. Rusticis, Alphütten und Maiensässe;</p><p>6. ererbte oder innerhalb der Familie erworbene Wohnungen;</p><p>7. vor der Umsetzung der Initiative bestehende Wohnliegenschaften.</p><p>Baubewilligungen können bis Ende 2012 uneingeschränkt erteilt werden. Dies gilt für Gesuche, die vor und nach dem 11. März 2012 eingereicht worden sind.</p>
- Umsetzung der Zweitwohnungs-Initiative
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