Reserven in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG

ShortId
12.3386
Id
20123386
Updated
28.07.2023 09:13
Language
de
Title
Reserven in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG
AdditionalIndexing
2841;Krankenversicherung;Krankenkasse;Betriebsrücklage;Fonds
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0703020104, Betriebsrücklage
  • L04K11090203, Fonds
  • L05K0104010902, Krankenkasse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat bereits mehrmals zu diesem Thema Stellung genommen. Gerade kürzlich hat er in seinen Antworten auf die Motionen Poggia 11.4089 und Marra 12.3061 darauf hingewiesen, dass die Schaffung eines einzigen Reservefonds für gewisse Krankenkassen ein Anreiz sein könnte, ihre Prämien zu tief anzusetzen, zu hohe Markt- und Kreditrisiken einzugehen oder die Versicherungsrisiken zu unterschätzen, da allfällige Verluste über diesen Fonds und somit vom Versichererkollektiv getragen würden. Ein solches System würde den im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) verankerten Grundsätzen des Wettbewerbs und der Verantwortlichkeit der Krankenversicherer widersprechen und könnte einen Moral-Hazard-Effekt nach sich ziehen, da sich gewisse Akteure weniger vorsichtig verhalten könnten, als wenn sie die negativen Konsequenzen ihrer Entscheide individuell zu tragen hätten. Durch eine Zentralisierung der Reserven könnte zudem ein systemisches Risiko entstehen. Um dafür gewappnet zu sein, wäre ein zusätzlicher Reservebedarf erforderlich, was den Interessen der Versicherer klar zuwiderlaufen würde.</p><p>2. Gemäss der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) wird die Mindesthöhe der erforderlichen Reserven seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr pauschal mit einem Prozentsatz des Prämienvolumens und gemäss Versichertenbestand festgelegt, sondern für jeden Versicherer individuell in Abhängigkeit der eingegangenen Risiken berechnet (Versicherungsrisiken sowie Markt- und Kreditrisiken). So entsprechen die Mindestreserven den effektiv nötigen Reserven, und die Versicherer brauchen nicht mehr vorsichtshalber zu hohe Reserven zu bilden. Würde die maximale Reservehöhe vorgeschrieben werden, so müsste sie auf einem hohen Niveau festgelegt werden, damit die finanzielle Sicherheit auch unter widrigen Umständen gewährleistet wäre. Dies hätte zur Folge, dass sozusagen kein Versicherer seine jetzigen Reserven senken müsste. Vielmehr würden die Versicherer ihre Reserven erhöhen, bis sie die maximale Reservehöhe erreicht hätten. Der Bundesrat hat im Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (12.027), der am 15. Februar 2012 an das Parlament überwiesen wurde, zwei Instrumente vorgesehen, die vermeiden sollen, dass die Versicherer übermässig hohe Reserven bilden. Zum einen werden nur kostendeckende Prämien genehmigt. Prämien, die unangemessen hoch über den Kosten liegen, werden von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt. Wenn sich andererseits im Nachhinein zeigt, dass in einem Kanton zu hohe Prämien erhoben wurden, wird der Überschuss von den Versicherern an die Versicherten zurückerstattet, sofern die wirtschaftliche Situation der Krankenkasse dies zulässt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit diesen beiden Instrumenten nicht in unzulässiger Weise gegen die Unternehmerfreiheit der Versicherer verstossen wird und die Interessen der Versicherten geschützt werden.</p><p>3. Nach geltendem Recht ist für die Rückerstattung von Leistungen das Behandlungsdatum und nicht das Rechnungsdatum oder Versanddatum der Rechnung massgebend. Für medizinische Leistungen, die in einem bestimmten Rechnungsjahr erbracht werden, jedoch erst nach dessen Abschluss verrechnet werden, müssen die Versicherer Rückstellungen bilden (Art. 83 KVV). Diese Rückstellungen dienen dazu, bereits bestehende Verpflichtungen zu decken, denen die Versicherer erst nach dem Rechnungsabschluss des fraglichen Jahres nachkommen können. Die Rückstellungen sind zu unterscheiden von den Reserven, mit denen die langfristige Solvenz der Versicherer sichergestellt werden soll.</p><p>Das System eines nationalen oder kantonalen Reservefonds entspricht nicht dem geltenden System. Der Bundesrat kann sich daher nicht zu den Fragen äussern, wann die Überweisung der Überschüsse bzw. Defizite an einen solchen Fonds zu erfolgen hätte und aus welchem Topf Rechnungen nach dieser Überweisung vergütet würden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit dem Fall der Gesundheitskasse EGK wurde die Problematik der Reserven wieder aktuell. Verschiedene Änderungsvorschläge wie die Schaffung eines nationalen oder kantonalen Reservefonds oder die Einführung einer maximalen Reservehöhe wurden unterbreitet und/oder diskutiert.</p><p>In diesem Kontext wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Könnte die Schaffung eines gemeinsamen Reservefonds nicht zu Moral-Hazard-Verhalten seitens der Versicherer führen, da diese stets darauf zählen könnten, dass das finanzielle Risiko einer zu knapp bemessenen Prämie letztlich durch das Kollektiv getragen würde?</p><p>2. Würde sich der Staat, wenn er einen weiteren regulatorischen Eingriff vornimmt, z. B. indem er die maximale Reservehöhe vorschreibt, nicht zu viel Verantwortung aufladen? Sollte der Staat hier nicht besser den Markt spielen lassen, der überhöhte Prämien sanktioniert?</p><p>3. Der Vorschlag eines nationalen oder kantonalen Reservefonds beinhaltet, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt alle Versicherer ihren jährlichen Überschuss bzw. ihr Defizit an den Reservefonds übertragen. In der Praxis verwenden die Versicherer ihre Reserven jedoch, um Rechnungen zu bezahlen, die ein bis zwei Jahre nach dem Behandlungszeitpunkt zur Rückvergütung eingereicht werden, wobei die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt. So stellt sich die Frage, auf wann der Stichtag für die Überweisung der Reserven an den Fonds festgelegt wird und aus welchem Topf zukünftig Rechnungen vergütet werden sollen, die nach diesem Zeitpunkt eintreffen.</p>
  • Reserven in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat bereits mehrmals zu diesem Thema Stellung genommen. Gerade kürzlich hat er in seinen Antworten auf die Motionen Poggia 11.4089 und Marra 12.3061 darauf hingewiesen, dass die Schaffung eines einzigen Reservefonds für gewisse Krankenkassen ein Anreiz sein könnte, ihre Prämien zu tief anzusetzen, zu hohe Markt- und Kreditrisiken einzugehen oder die Versicherungsrisiken zu unterschätzen, da allfällige Verluste über diesen Fonds und somit vom Versichererkollektiv getragen würden. Ein solches System würde den im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) verankerten Grundsätzen des Wettbewerbs und der Verantwortlichkeit der Krankenversicherer widersprechen und könnte einen Moral-Hazard-Effekt nach sich ziehen, da sich gewisse Akteure weniger vorsichtig verhalten könnten, als wenn sie die negativen Konsequenzen ihrer Entscheide individuell zu tragen hätten. Durch eine Zentralisierung der Reserven könnte zudem ein systemisches Risiko entstehen. Um dafür gewappnet zu sein, wäre ein zusätzlicher Reservebedarf erforderlich, was den Interessen der Versicherer klar zuwiderlaufen würde.</p><p>2. Gemäss der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) wird die Mindesthöhe der erforderlichen Reserven seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr pauschal mit einem Prozentsatz des Prämienvolumens und gemäss Versichertenbestand festgelegt, sondern für jeden Versicherer individuell in Abhängigkeit der eingegangenen Risiken berechnet (Versicherungsrisiken sowie Markt- und Kreditrisiken). So entsprechen die Mindestreserven den effektiv nötigen Reserven, und die Versicherer brauchen nicht mehr vorsichtshalber zu hohe Reserven zu bilden. Würde die maximale Reservehöhe vorgeschrieben werden, so müsste sie auf einem hohen Niveau festgelegt werden, damit die finanzielle Sicherheit auch unter widrigen Umständen gewährleistet wäre. Dies hätte zur Folge, dass sozusagen kein Versicherer seine jetzigen Reserven senken müsste. Vielmehr würden die Versicherer ihre Reserven erhöhen, bis sie die maximale Reservehöhe erreicht hätten. Der Bundesrat hat im Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (12.027), der am 15. Februar 2012 an das Parlament überwiesen wurde, zwei Instrumente vorgesehen, die vermeiden sollen, dass die Versicherer übermässig hohe Reserven bilden. Zum einen werden nur kostendeckende Prämien genehmigt. Prämien, die unangemessen hoch über den Kosten liegen, werden von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt. Wenn sich andererseits im Nachhinein zeigt, dass in einem Kanton zu hohe Prämien erhoben wurden, wird der Überschuss von den Versicherern an die Versicherten zurückerstattet, sofern die wirtschaftliche Situation der Krankenkasse dies zulässt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit diesen beiden Instrumenten nicht in unzulässiger Weise gegen die Unternehmerfreiheit der Versicherer verstossen wird und die Interessen der Versicherten geschützt werden.</p><p>3. Nach geltendem Recht ist für die Rückerstattung von Leistungen das Behandlungsdatum und nicht das Rechnungsdatum oder Versanddatum der Rechnung massgebend. Für medizinische Leistungen, die in einem bestimmten Rechnungsjahr erbracht werden, jedoch erst nach dessen Abschluss verrechnet werden, müssen die Versicherer Rückstellungen bilden (Art. 83 KVV). Diese Rückstellungen dienen dazu, bereits bestehende Verpflichtungen zu decken, denen die Versicherer erst nach dem Rechnungsabschluss des fraglichen Jahres nachkommen können. Die Rückstellungen sind zu unterscheiden von den Reserven, mit denen die langfristige Solvenz der Versicherer sichergestellt werden soll.</p><p>Das System eines nationalen oder kantonalen Reservefonds entspricht nicht dem geltenden System. Der Bundesrat kann sich daher nicht zu den Fragen äussern, wann die Überweisung der Überschüsse bzw. Defizite an einen solchen Fonds zu erfolgen hätte und aus welchem Topf Rechnungen nach dieser Überweisung vergütet würden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit dem Fall der Gesundheitskasse EGK wurde die Problematik der Reserven wieder aktuell. Verschiedene Änderungsvorschläge wie die Schaffung eines nationalen oder kantonalen Reservefonds oder die Einführung einer maximalen Reservehöhe wurden unterbreitet und/oder diskutiert.</p><p>In diesem Kontext wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Könnte die Schaffung eines gemeinsamen Reservefonds nicht zu Moral-Hazard-Verhalten seitens der Versicherer führen, da diese stets darauf zählen könnten, dass das finanzielle Risiko einer zu knapp bemessenen Prämie letztlich durch das Kollektiv getragen würde?</p><p>2. Würde sich der Staat, wenn er einen weiteren regulatorischen Eingriff vornimmt, z. B. indem er die maximale Reservehöhe vorschreibt, nicht zu viel Verantwortung aufladen? Sollte der Staat hier nicht besser den Markt spielen lassen, der überhöhte Prämien sanktioniert?</p><p>3. Der Vorschlag eines nationalen oder kantonalen Reservefonds beinhaltet, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt alle Versicherer ihren jährlichen Überschuss bzw. ihr Defizit an den Reservefonds übertragen. In der Praxis verwenden die Versicherer ihre Reserven jedoch, um Rechnungen zu bezahlen, die ein bis zwei Jahre nach dem Behandlungszeitpunkt zur Rückvergütung eingereicht werden, wobei die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt. So stellt sich die Frage, auf wann der Stichtag für die Überweisung der Reserven an den Fonds festgelegt wird und aus welchem Topf zukünftig Rechnungen vergütet werden sollen, die nach diesem Zeitpunkt eintreffen.</p>
    • Reserven in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG

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